Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 1 (1904) (Fortsetzung)
- Issue
- Heft 4 (Dezember 1904)
- Date
- 1904-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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-1- 105 Wir werden den Juden der Zukunft geschaffen haben, der würdig sein wird, nach tausendjähriger Wüstenwanderung wieder das Land der Väter zu erben, der unter den Mahnrufen und dem Bannerschwenken des im Zionismus verkörperten nationalen Gedankens, den alten, starren, trotzigen Nacken der Makkftbäer, den tausendjährige Knechtung ihm gekrümmt, wieder hoch emporzurecken gelernt hat, und sich wiedererworben hat d^s tiefe Verantwortlichkeitsgefühl für seine Stammesbrüder, das durch ein Jahrhundert äusserlicher Befreiung, aber innerlicher Versklavung ihm abhanden gekommen war, den Juden der Zukunft: Das Ideal des wahrhaft nationalen Menschen. Und wenn wir einen solchen Typus als unseren Typus einst eintreten lassen in die Gemeinschaft der Völker und dann anheben wird in mächtigem Konzerte das erschütternd herrliche, befreiende Spiel jener schon von unseren Propheten verkündeten Symphonie des Friedens und der Gerechtigkeit auf Erden, so wird dieser Typus es sicher nicht sein, der stören wird durch seine Stimme die Harmonien der seligen Völker. Darum aber sind Nation und Tradition nicht Bleigewichte, die uns zurückreissen in das Dunkel vorurteilsgeblendeter Epochen, sondern Flügel, die uns emporheben in die ewigen Bäume der Freiheit, und darum besteht der wahre Kosmopolitismus darin, dass ein jedes Volk für die Völkerfamilie der Zukunft Menschen liefere, welche befähigt sind zur Freiheit, Brüderlichkeit und Gleichheit, welche gelernt haben in der Werkstatt des nationalen Geistes, sich selbst zu schmieden, zu hämmern und zu feilen zu Weltbürgern einer glückverheissenden Zukunft. SIND DIE STRAFBESTIMMUNOEN DES GESETZES VOM 23. JULI 1847 UEBER DIE RECHTSVERHAELTNISSE DER JUDEN NOCH IN GUELTIGKEIT? Von Keferendar Dr. J. Dobrzynski. Bestimmend für die Entscheidung dieser Frage ist das Verhältnis des Gesetzes zur Verfassung des preussischen Staatejs. Soweit die Strafbestimmungen mit Art. 4 und 12, nach denen „alle Preussen vor dem Gesetze gleich sind" und „der Genuss der