Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 1 (1904) (Fortsetzung)
- Issue
- Heft 1 (April 1904)
- Date
- 1904-04-01
- Page
- [Seite] (sequence 35)
- Language
- German
- Belongs to
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34-- n) Die ersten Massregeln gegen die Juden in der rumänischen Schule (1883: siehe weiter Seite 38). o) Verbot, Anwalt vor dem Fliedensrichter oder Advokatssekretär zu werden (1884). p) 1884: Das Hausierergesetz. Artikel 1: Der Hausierhandel jeder Art ist völlig verboten in der städtischen Gemeinde und in ihrem Umkreise mit Ausnahme der ausdrücklich in dem vorliegenden Gesetze erwähnten Fälle. Artikel 2: Als Hausierhandel wird angesehen jeder Verkauf von Haus zu Haus, von einem Platz zum anderen, jeder Verkauf unter freiem Himmel, in Buden oder Baracken, die auf den Märkten, den Strassen, den Höfen, in den Haustüren oder anderen Eingängen errichtet worden sind. (Durch dieses Gesetz wurden mit einem Schlage über 20 000 Juden brotlos.) q) Verbot, Drogerien zu eröffnen (1886), r) als Wein- und Getreidemakler auf den Messen und Märkten Geschäfte zu machen (1886). s) Ausschluss aus den Handelskammern und Absprechung der Wahlfähigkeit zur Handelskammer (1887). t) Alleiniger Leiter einer Kommandit- oder Aktiengesellschaft darf nur ein Rumäne werden, bei einem Direktorium von mehreren muss die Majorität aus Rumänen bestehen. Dasselbe gilt von den Zensoren und Beisitzern (1887). u) ßevorrechtung neuzugründender Fabriken (mit wenigstens 50 000 Frcs. Kapital, resp. 25 Arbeitern täglich) nur unter der Bedingung, dass stets zwei Drittel der Arbeiter Rumänen sein müssen (1887). v) Ausschluss aus dem Öffentlichen Sanitätsdienst (1893). Verbot, Besitzer oder Geschäftsführer einer Apotheke zu sein, w) Neue Schulbeschränkungsgesetze (1893: siehe weiter Seite 38). x) Ausschluss aus der Sanitätskarriere in der Armee (1895). y) 1896: Reglement der Klinik St. Spiridon in Jassy. Artikel 7: Man darf in die Klinik Juden dann aufnehmen, wenn ihre Krankheit von besonderem Interesse für den Unterricht der Studierenden ist, aber auch dann nur bis zu einem Drittel der Bettenzahl. z) Die Konzessionäre von Eisenbahnbauten sind verpflichtet, mindestens 60% rumänischer Arbeiter einzustellen. z1) Das Handwerkergesetz (1902). Art. 4: Die Fremden, die ein Handwerk betreiben wollen, müssen beweisen, dass in ihrem Lande das Recht der Gegenseitigkeit für die Rumänen besteht. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so müssen sie die gutgeheissene Erlaubnis von der Handels- und Gewerbekammer erhalten. Art. 8: Niemand wird zugelassen, ein Gewerbe auf seine eigene Rechnung auszuüben, oder die Ausübung eines Gewerbes