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Der jüdische Student · 1904-04-01 · Heft 1 (April 1904) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
1 (1904) (Fortsetzung)
Issue
Heft 1 (April 1904)
Date
1904-04-01
Page
[Seite] (sequence 36)
Language
German
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--35 zu seiner Hauptbeschäftigung zu machen, wenn er das Meisterzeug nis nicht besitzt. Art. 44: Um eine Korporation zu gründen, ist es nötig, dass wenigstens 50 Mitglieder die bürgerlichen und politischen Rechte besitzen, und dass zwei Drittel der ganzen Anzahl (der Handwerker der betreffenden Gemeinde) mit Majorität die Errichtung der Korporation beschliessen. Art. 56. 2) In den von der Korporation gegründeten Handwerkerschulen muss in allen Fällen die Anzahl der rumänischen Schüler drei Viertel der wirklichen Schüler betragen. Teilnehmer der Generalversammlung und der Korporations- Komitees können nur rumänische Staatsbürger werden. Art. 9 5. In allen Unternehmungen oder Lieferungen für den Staat, die Bezirke, die Gemeinden oder andere bürgerliche oder militärische Verwaltungen, welche 30 000 Fr. nicht übersteigen, werden die von Rumänien ausgehenden Angebote, selbst wenn letztere 5 % höher als die der Mitwerber sind, vorgezogen. Die gesetzlich zusammengesetzten Vereine der rumänischen Handwerker haben nur die Hälfte der in den öffentlichen Ausschreibungen erlangten Garantien zu liefern. Die Unternehmer oder Gesellschaften können ihre Uebernahme nicht anderen Personen abtreten; andernfalls verlieren sie die oben eingeräumten Vorteüe. Die fremden (!) Unternehmer können nur zu den Lizitationen zugelassen werden, wenn sie beweisen, dass das Recht der Gegenseitigkeit in ihrem Lande zugunsten der Rumänen besteht. Mit diesen Ausnahmegesetzen ist zu vergleichen, dass die Juden in Rumänien 1. die Blutsteuer zahlen müssen (und noch andere Steuern, z. B. a) die „Judensteuer" von Buzeu (1880). b) die Stadtmusiksteuer von Piatra (1882), c) die Koscherfleischsteuern von Dorohoi u. s. w.) 2. der Militärpflicht genügen müssen. 1868: Alle Einwohner des Landes mit Ausnahme der Fremden müssen dienen. 1882: Art. 1. Alle Einwohner des Landes müssen persönlich Militärdienst leisten. Art. 2. Die Untertanen fremder Staaten können dem Heere nicht angehören. Die Offizierskarriere verschlossen. In vielen Regimentern können sie seit 1895 nicht einmal Unteroffiziere oder Korporale werden. Heutige Lage: 11% (d. s. 30 000) der jüdischen gegenüber 4% der nichtjüdischen Bevölkerung in der Armee. 1% der jüdischen gegenüber 18% der nichtjüdischen Soldaten desertiert.

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