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Der jüdische Student · 1904-04-01 · Heft 1 (April 1904) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
1 (1904) (Fortsetzung)
Issue
Heft 1 (April 1904)
Date
1904-04-01
Page
[Seite] (sequence 34)
Language
German
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--—--33 deren Eltern dort wohnen, und die niemals ebensowenig wie ihre Eltern unter fremdem Schutze gestanden haben. c) Die, welche während des Krieges unter der Fahne standen und auf Vorschlag der Eegierung gemeinsam durch ein einziges Gesetz naturalisiert werden können. § 3. Die Naturalisation kann immer nur einer einzelnen Person und durch Gesetz gewährt werden. (!) § 4. Ein besonderes Gesetz wird beistimmen, unter welchen Bedingungen die Ausländer ihren Wohnsitz in Rumänien aufschlagen können. Die bis jetzt erworbenen Rechte bleiben unangetastet. Die bestehenden internationalen Verträge bleiben mit allen hierin enthaltenen Bedingungen in Kraft." Naturalisierung en bloc von 883 jüdischen Soldaten, die am russischtürkischen Krieg teilgenommen hatten, von denen aber der grösste Teil gefallen und nur noch ca. 200 am Leben waren. (Seitdem kaum 100 Naturalisationen von Juden.) 28. Februar 1880: Identische Note der drei Regierungen: „Die Regierung kann nicht zugeben, dass die neuen Verfassungsbestimmungen, die ihr mitgeteilt worden sind, völlig den Absichten entsprechen, welche die Signatarmächte des Berliner Vertrages geleitet haben, und besonders entsprechen demselben nicht diejenigen Bestimmungen, nach welchen die Personen, die sich nicht zur christlichen Religion bekennen, aber in Rumänien ihren Wohnsitz haben und übrigens keiner fremden Nationalität angehören, genötigt sind, sich den Formalitäten einer Naturalisation zu unterwerfen. Jedoch vertrauend, dass die fürstliche Regierung gewillt ist, bei der Anwendung dieser Bestimmungen sich mehr und mehr den liberalen Ideen anzusehliessen, von welchen die Mächte durchdrungen waren, und in Anbetracht der formellen Versicherungen, die in dieser Hinsicht abgegeben worden sind, hat die Regierung beschlossen, um der rumänischen Nation einen Beweis ihrer freundschaftlichen Gesinnungen zu geben, ohne weiteren Aufschub das Fürstentum Rumänien als unabhängigen Staat anzuerkennen." Die Ausnahmegesetze. (Tendenz: Der Boykott.) a) Ausschluss von den öffentlichen Aemtern. b) Verbot, Advokat zu werden (1864), c) auf dem Lande zu wohnen und dort unbewegliches Eigentum zu besitzen (siehe oben 1867 Ruralpolizeigesetz). d) Ausschluss beim Ausgebot der öffentlichen Arbeiten (1868) e) und der Staatsländereien (1869). f) Verbot, Zivilapotheker (1869), g) Eisenbahnbeamter (1871), h) Beamter der Tabaksregie oder Tabakshändler (1872), i) in e*iner Landgemeinde Spirituosenhändler und Schankwirt (1873) k) Feldapotheker (1874) zu werden. 1) Verbot, Wechsel- und Warenmakler (1881) und m) ohne Erlaubnis des Ministers Kommissionär oder Expediteur zu werden (1882).

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