Mannheim
Compact Memory

Der jüdische Student · 1904-04-01 · Heft 1 (April 1904) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der jüdische Student
Volume
1 (1904) (Fortsetzung)
Issue
Heft 1 (April 1904)
Date
1904-04-01
Page
[Seite] (sequence 33)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3537599-3537631-3537632--0245-3538308
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

32 -:-■- 1868: Die Hetzen von Berlad, Kalarasch, G-alatz, Bacau. 1870: Die Verfolgungen von Tecuch und Bacau. 1872: Die Exzesse von Ismail, Cahul und Vilcov. 1876— 77: Austreibungen im Bezirk Vaslui, Hetzen von Jassy und Darabani. 1877— 78: Der russisch-türkische Krieg, zugunsten Russlands entschieden durch den Abfall Rumäniens von der Türkei. 4. Epoche seit dem Berliner Vertrage. 13. Juli 1878: Der Berliner Vertrag zwischen Deutschland, England und Frankreich. Vorsitzender: Bismarck. Artikel 44: ,,In Rumänien darf die Verschiedenheit des religiösen Glaubens oder der Konfession niemandem gegenüber als ein Grund der Ausschliessung oder Unfähigkeit hinsichtlich des Genusses der bürgerlichen oder politischen Rechte, der Zulassung zu den öffentlichen Aemtern und Ehren oder der Ausübung der einzelnen Professionen und Gewerbe gleichviel in welcher Ortschaft benutzt werden. Die Freiheit und Ausübung eines jeden Kultus sind allen rumänischen Staatsangehörigen, sowie den Ausländern gesichert und ihren Beziehungen zu ihren kirchlichen Oberhäuptern sowie der hierarchischen Organisation der verschiedenen religiösen Gemeinden wird keinerlei Hindernis in den Weg gelegt. Die Staatsangehörigen aller Mächte, Kaufleute oder andere, werden in Rumänien ohne Unterschied der Religion auf dem Fusse völliger Gleichberechtigung behandelt." * Verschleppungspolitik der rumänischen Regierung, begünstigt durch die Eifersucht der Mächte, die sich in dem aufstrebenden Lande Vorteile sichern wollen. Das Kapital schlesischer Magnaten in rumänischen Eisenbahnbauten. 1879: Aufhebung des Art. 7 der Konstitution und Ersetzung durch folgenden Kautschukartikel: „Die Verschiedenheit des religiösen Glaubens und der Konfession bildet in Rumänien kein Hindernis für die Erwerbung und Ausübung der bürgerlichen und politischen Rechte. § ]. Jeder Ausländer ohne Unterschied der Religion, gleichviel, ob er einem fremden Schutze untersteht oder nicht, kann die Naturalisation unter folgenden Bedingungen erlangen: a) Er hat an die Regierung ein Naturalisationsgesuch zu richten, welches genaue Angaben über sein Kapital, seinen Beruf enthält, und in welchem er seine Absicht zu erkennen geben muss, sich in Rumänien niederzulassen. b) Vom Augenblick an, wo er sein Gesuch einreicht, mnss er seinen Wohnsitz in Rumänien zehn Jahre lang aufschlagen und durch sein Verhalten beweisen, dass er dem Lande nützlich ist. (!) § 2. Von dieser Aufenthalts zeit können dispensiert werden: a) diejenigen, welche in Rumänien nützliche Industrien oder Erfindungen einführen, die, welche sich durch besondere Talente auszeichnen, oder die, welche im Lande grosse kommerzielle oder industrielle Etablissements geschaffen haben. b) Die, welche in Rumänien geboren und erzogen worden sind und

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.