Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 1 (1904) (Fortsetzung)
- Issue
- Heft 1 (April 1904)
- Date
- 1904-04-01
- Page
- [Seite] (sequence 33)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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- Cahul 1× ep/1738666
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32 -:-■- 1868: Die Hetzen von Berlad, Kalarasch, G-alatz, Bacau. 1870: Die Verfolgungen von Tecuch und Bacau. 1872: Die Exzesse von Ismail, Cahul und Vilcov. 1876— 77: Austreibungen im Bezirk Vaslui, Hetzen von Jassy und Darabani. 1877— 78: Der russisch-türkische Krieg, zugunsten Russlands entschieden durch den Abfall Rumäniens von der Türkei. 4. Epoche seit dem Berliner Vertrage. 13. Juli 1878: Der Berliner Vertrag zwischen Deutschland, England und Frankreich. Vorsitzender: Bismarck. Artikel 44: ,,In Rumänien darf die Verschiedenheit des religiösen Glaubens oder der Konfession niemandem gegenüber als ein Grund der Ausschliessung oder Unfähigkeit hinsichtlich des Genusses der bürgerlichen oder politischen Rechte, der Zulassung zu den öffentlichen Aemtern und Ehren oder der Ausübung der einzelnen Professionen und Gewerbe gleichviel in welcher Ortschaft benutzt werden. Die Freiheit und Ausübung eines jeden Kultus sind allen rumänischen Staatsangehörigen, sowie den Ausländern gesichert und ihren Beziehungen zu ihren kirchlichen Oberhäuptern sowie der hierarchischen Organisation der verschiedenen religiösen Gemeinden wird keinerlei Hindernis in den Weg gelegt. Die Staatsangehörigen aller Mächte, Kaufleute oder andere, werden in Rumänien ohne Unterschied der Religion auf dem Fusse völliger Gleichberechtigung behandelt." * Verschleppungspolitik der rumänischen Regierung, begünstigt durch die Eifersucht der Mächte, die sich in dem aufstrebenden Lande Vorteile sichern wollen. Das Kapital schlesischer Magnaten in rumänischen Eisenbahnbauten. 1879: Aufhebung des Art. 7 der Konstitution und Ersetzung durch folgenden Kautschukartikel: „Die Verschiedenheit des religiösen Glaubens und der Konfession bildet in Rumänien kein Hindernis für die Erwerbung und Ausübung der bürgerlichen und politischen Rechte. § ]. Jeder Ausländer ohne Unterschied der Religion, gleichviel, ob er einem fremden Schutze untersteht oder nicht, kann die Naturalisation unter folgenden Bedingungen erlangen: a) Er hat an die Regierung ein Naturalisationsgesuch zu richten, welches genaue Angaben über sein Kapital, seinen Beruf enthält, und in welchem er seine Absicht zu erkennen geben muss, sich in Rumänien niederzulassen. b) Vom Augenblick an, wo er sein Gesuch einreicht, mnss er seinen Wohnsitz in Rumänien zehn Jahre lang aufschlagen und durch sein Verhalten beweisen, dass er dem Lande nützlich ist. (!) § 2. Von dieser Aufenthalts zeit können dispensiert werden: a) diejenigen, welche in Rumänien nützliche Industrien oder Erfindungen einführen, die, welche sich durch besondere Talente auszeichnen, oder die, welche im Lande grosse kommerzielle oder industrielle Etablissements geschaffen haben. b) Die, welche in Rumänien geboren und erzogen worden sind und