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Central-Verein-Zeitung · 1925-05-22 · 21 (22.5.1925) · p. Seite 367

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
4 (1925)
Issue
21 (22.5.1925)
Date
1925-05-22
Page
Seite 367 (sequence 5)
Language
German
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367 muh, baj? sie ganz im Gegensatz zu dem sonst bei diesem Gericht üblichen praktischen Blick sich in ein Uebermaß juristischer Spitzfindigkeit verliert. DaZ Oberverwaltungsgericht macht einen Unterschied zwischen dem Spielen der Melodie des Borkmnliedcs durch die Kapelle und den die antisemitischen Drohverse grölenden Dadebesuchern. Eine Störung der össentlichen Ordnung komme nur bei denen, die den anstößigen Teil des Textes sängen, in Befracht, deshalb könne die Polizei nur den Sängern entgegentreten, nicht den Musikern der Kapelle. Eine solche Trennung ist ein bedauerliches Zeichen von dem, was man .LstelLsrcmdheit" der Juristen zu nennen pflegt. Wie schon bemerkt, sind Text und Melodie gleich wertlos. Wer den offenkundigen Geisteszustand dieser ganzen Gesellschaft kennt, der nicht erst durch besondere Einzelheiten bewiesen zu werden braucht, weiß, daß die Gäste von Borkum das Lied nicht wegen seiner zwar harmlosen, aber auch ganz banalen beiden ersten Strophen singen, sondern, um bei den letzten Versen ihre blöden antisemitischen Instinkte demonstrativ auszutoben. Deshalb wird die öffentliche Ordnung gefährdet, wenn das Lied überhaupt öffentlich gesungen wird, und man kann nicht den Nachweis verlangen, wer gerade bei der letzten Strophe mitgebrüllt hat. Man kann aber auch keinen Unterschied zwisscheu der Kurkapelle und den Sängern auf der Straße machen. Die Kurtapelle weiß ganz genau, weshalb das Publikum gerade dieses Lied verlangt. Zwischen der Musikkapelle und den Sängern waltet ein bewußter und unmittelbarer Zusammenhang. Man kann nicht jeden einzelnen Sänger feststellen und ihm den Unfug verbieten. Deshalb war das einzige und geeignete Mittel zur Abwehr dieser Ordnungsstörungen das polizeiliche Verbot des S p i e l e n s des Liedes durch die Kurkapelle in der Wandelhalle am Strand, das fortwährend den Anstoß zu diesen Exzessen gibt. Dies Verbot war deshalb auch die im Sine des Allgemeinen Landrechts „nötige Anstalt" zur Aufrechterhaltung der össentlichen Ordnung. Ich bedauere, daß das Oberverwaltungsgericht nicht die ihm hier gebotene Gelegenheit benutzt hat, seine Autorität gegen den gemeingefährlichen Skandal und die Kulturwkdrigkeit dieses Treibens in Borkum einzusetzen und ausdrücklich von den Schuldigen abzurücken. Ich bedauere dies, weil ich die erzieherische Kraft eines Urteils des höchsten Derwaltungsgerichtshofes und seinen Einfluß aus die Kreise der Verwaltung sehr hoch schätze. Drei Nonste 0efcmgitls für fittm Herbert WoünZrlM. Artur Herbert Wollnzihn ist unseren Lesern besonders arrs seiner Tätigkeit bei Richard Kunze her bekannt. Wollnzihns Tätigkeit fand ihren Abschuß in einer Anzahl von Strafverfahren, von denen das eine, wie bekannt, wegen Verleumdung der jüdischen Aerzte mit drei Monaten Gefängnis endete; weitere Verfahren schveben noch Eines dieser Verfahren fand vor einigen Wochen seinen Abschluß vor dem Privattlagerichter des Amtsgerichts Eharlottenburtz, ein anderes vor dem Schöffengericht Berlin-Schöneberg. Wollnzihn hatte sich bemüßigt gefühlt, einen unserer Freunde, Herrn Perl, welcher der Wirtschastspartei angehört. aus dem unerschöpflichen Vorrat seiner Verleumdungsmaschine mit Unrat zu bespritzen, indem er behauptete, Herr Perl habe ein beträchtliches Vermögen aus einem Absteigequartier erworben. Für diesen deutsch sozialen Humor hatte aber Herr Perl kein Verständnis, sondern klagte wegen Velerdigung. Selbstverständlich war es Wollnzihn nicht möglich, einen Wahrheitsbeweis anzutreten — deshalb machte er den Versuch, seine Verantwortung für die inkriminierte Behauptung zu leugnen. Aber auch dieses „Kneifen" gelang ihm nicht. Sogar sein Herr und Meister Richard Kunze mußte in der Hauptverhandlung bekund-n, daß Wollnzihn die Verantwortung für diese Verleumdung trage. Das Gericht verurteilte den biederen Necken zu 100 Mark Geldstrafe oder zehn Tagen Gefängnis. In Schöneöerg hatte er sich wegen Beleidigung des Rechtsanwalts Foerder (Breslau) zu verantworten. Diesem hatte er nachgesagt, er habe sich an einem räuberischen Ueb erfüll beteiligt, und ihn außerdem mit Schimpfereien übelster Art überschüttet. Ausdrücke, wie ..Chuzpe", „nomadisierendes Afiatenvolk", „Gesindel" waren dabei noch mäßig. Herr Wollnzihn hielt sie jedenfalls nicht für beleidigend. Staatsanwaltschaft und Gericht dachten darüber freilich anders. Sie erwogen, daß Wollnzihn schon wiederholt wegen Beleidigung hart bestraft war und daß diese Vorstrafen aus ihn nicht den mindesten Eindruck gemacht hatten. Er wurde daher wegen übler Nachrede und Beleidigung in zwei Fallen mit drei Monaten Gefängnis bedacht. Als straferschwerend kam die große Gefährlichkeit in Betracht, welche diese wüsten Schimpfereien für unser politisches Leben, insbesondere für unsere Jugend bilden. Dieser Vorkämpfer deutscher Wahrheitsliebe und Tapferkeit ist sicherlich nur für einige Zeit mundtot gemacht. Englische Iuöen laöen europäische Staaten vor öas Haager Schieösgerlcht. Unter dieser Überschrift veröffentlicht William Zuckermann in der Londoner Zeitschrift für internationale Verständigung „Foreign Alfairs*1 einen bemerkenswerten Aussatz, dem wir folgende Stellen entnehmen: „Hat ein moderner Staat der Nachkriegszeit ein Recht, offen lind nachweisbar Gesetze zu erlassen, die zwischen Juden als Volk llnd ihren christlichen Mitbürgern unterscheiden, und kann er gleichloohl ein getreuer Unterzeichner des MinderhestenabkmnmenS des Völkerbunds bleiben? Hat ein solcher Staat überhaupt noch Platz unter den Mitgliedern des Völkerbundes? Ter internationale Schiedsgerichtshos im Haag wird angerufen, um diese Fragen bei feiner nächsten Sitzung zu beantworten, zu folgen einer Klage, die die unter dem Namen „Jewish Board oI Deputier ol London“ berühmte Vereinigung britischer Inden gegen einen neu geschaffenen europäischen Staat erhoben hat." Nach einer Darstellung der ungarischen Gesetzgebung über den namerus clausus an den Universitäten, die als .^barbarisches lieberbleibsel des russischen Zarismus" und als „sonderbare KrankheitSerscheimmg im Nachkriegs-Errropa" bezeichnet wird, heißt es: „Beschränkungen gegen jüdische Studenten wurden tatsächlich an allen Universitäten Polens, Rumäniens, und Litauens ein- Srt; selbst Oesterreich und Deutschland sind nicht frei von dem ... Der Unterschied ist indes, daß in Ungarn die Regierung die Bewegung offen fördert, während sie in anderen Ländern, besonders in Rumänien, sie bekämpft .... Die vorherrschende öffentliche Meinung ist, daß die Bewegung ohne die starke Unterstützung der Regierung von selbst zusarnmenbrechen würde." Nach einer Schilderung der Leiden der ungarischen Studenten, die zur Ermöglichung des Studiums ins Ausland gehen müssen, und vor allem in Italien gastliche Aufnahme gefunden haben, und einem Hinweis darauf, daß die Klage vor allem dazu bestimmt ist, andere Länder davon abzuhalten. den Spuren der ungarischen Regierung zu folgen, schließt der Aufsatz: „Mr. Lucien Woolf, eine hervorragende Autorität auf dem Gebiete der völkerrechtlichen Verträge, vertritt die Klage. Die jüdische Welt erwartet das Ergebnis mit großer Spannung, da das Schicksal von Tausenden jüdischer Studenten in ganz Europa und die Unverletzlichkeit des Minderheiten ab kommenS selbst auf dem Spiele stehen." Zur Vermeidung von Mißverständnissen bemerken wir, daß die Anrufung des Haager Schiedsgerichts nichts mit den von nationaljüdischen Kreisen vielfach ^forderten Rechten nationaler Minderheiten innechall» ihrer Wohnländer zu tun hat; vielmehr gründet sie sich gerade auf die volle Gleichberechtigung der Juden in ihren Heirnatstaaten, die auch die Grundlage unseres Kainpses ums Recht bildet. Freilich liegt uns der Gedanke, zur Verwirklichung unseres Rechtes völkerrechtliche Instanzen anzu rufen, fern, weil wir wissen, daß Regierung und Volk in Deutschland einsichtig und gerecht genug sind, den Entrechtungsjorderungen völkischer Hetzer kein Gehör zu schenken. Es kann dem Ansehen keines Staates in der Welt förderlich sein, wenn es zur Erfüllung der elernentarsten Pflichten <pgeaüber seinen eigenen Bürgern erst durch völkerrechtliche« Zrvang ungehalten werden müßte. Wilhelm Levinger (München). Jüdische ltutturlerstungen., Einen interessanten Beitrag zu dem Kapitel „jüdische Kulturleistungen" entnehmen wir einem Bericht über den 9. Kongreß für experimentelle Psychologie, der Ende April tn München stattsand, und zwar aus dem „Völkischen Kurier" vom 80. April. Es heißt da wörtlich: „Außerdem konnte man deutlich die zwei wichtigsten Denkrichtungen, die heute die geistige Physiognomie Europas bestimmen, die Phänomenologie E. HussertS (Deutschland) und den Intuitivnismus H. BergsonS (Frankreich), in ihren Grundlinien wahrnehmen." Auch die Sperrungen find genau dem „Völkischen Kurier" entnommen. Also die zwei wichtigsten Denkrichtungen die heute die geistige Physiognomie Europas bestimmen, gehen von — Juden aus, und auch Deutschlands Anteil an der Bestimmung der geistigen Physiognomie Europas stammt von einem deutschen — Juden. Alles nach dem „Völkischen Kurier"

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