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Central-Verein-Zeitung · 1925-05-22 · 21 (22.5.1925) · p. Seite 366

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
4 (1925)
Issue
21 (22.5.1925)
Date
1925-05-22
Page
Seite 366 (sequence 3)
Language
German
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366 I Paroli Selbstunterricht nach der vallbekannten Methode Tonssaint-Lmsgensclieidt. Der 2. Kursus ist soeben erschienen, i Damit liegt das "Werk vollstAndig ror. Es lat Jetzt lieferbar: r SCuj-sus I: Brief 1—18 und 2 Beilagen. In Karton und Decke 18 L. I yy». —« YT . D 1 d . «ß 1 ÜAtliKnK* nn/) C «aIi ot AV Ttl IT« yf .nfl : uuu jlwvhc io jfe» | Das vollständige Werk (Kursus I und II) in Karion und t Decke 30 M I Bei Verpflichtung rar Abnahme eines Kursus können die Briefe auch r einzeln für je 1 M. bezogen werden (monatlich 2 Briefe). | Die Unterrichtsbriefe nach der Methode Toussaint-Langenscbeidt i liegen ausserdem vor für: Englisch, Französisch, Italienisch, j Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, XtramäniBch, * Bussisch, Schwedisch, Spanisch, Cisgariscii, AltgriechlKh, i Lateinisch. Preise wie für Hebräisch.; Durch jede Buchhandlung zu beziehen, j Probelektion H10 (gewünschte Sprachebitte anzugeben) jr kostenlos und portofrei vom Verlag I )Daiigensc5iel«ltsche VerlapsbuehhandSnug: f (Dar^f.«. Eaageascheidt), Beriin-Schöncberg. (CSegr. I85«4 Wenn nmn starr daran festhielte, daß der EeneHmignngs- Pflicht nach 8 33b Gew.-O. nur solche Darbietungen unterlägen, deren mitwirkende Musiker sich mit ihren Körper auf dem Boden des öffentlichen Platzes befänden, wäre die Umgehung der Genehmigungspflicht kinderleicht. Man könnte in einem an der Straße auf Privatgrund liegenden Musikpavillon die Musik spielen lasien, während die Zuhörer sich auf dem öffentlichen Platze befänden. Eine sinngemäße Auslegung und Anwendung des Gesetzes müßte ein solches Konzert als eines auf öffentlichem Platze ansehen. Es handelt sich hierbei aber nicht nur um das Spielen der Musikkapelle, sondern um die dadurch hervorgerufenen Brüllkonzerte der „gebildeten" Gesellschaft von Borkumer Badegästen, deren unanständiger Singsang die Kapelle begleitete. Dadurch wird das Konzert zu einem gemeinsamen, sowohl in der Wandelhalle als auf dem außerhalb derselben befindlichen Strand veranstalteten Chorgesang mit Instrumentalbegleitung, der mindestens zum Teil aus öffentlichem Platze sich abspÄL. Wenn man wollte, könnte man sehr gut den 8 33 b anwenden und das nicht genehmigte Konzert untersagen. Daß der Vertreter der Kurkapelle vor dem Oberverwaltungsgericht behauptet hat, es hätte hier ein „höheres Interesse der Kunst" obgewaltet, ist nicht nur als schlechter Scherz, sondern als charakteristische Selbstenthüllung zu bewerten. Die Melodie, die sich nicht über den Rang eines ordinären Gassenhauers erhebt, und der Text im Kaschemmenton beweisen, was man in diesen Kreisen unter „höherer Kunst" versteht. Das sind beiläufig dieselben, die Schnitzler und Wedekind vom Theater vertreiben möchten. Viel bedeutsamer aber ist die Notwendigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung dem Skandal ein Ende zu bereiten. Nicht schlüssig gemacht hat sich das Oberverwaltungsgericht über die Frage, ob das Spielen des Borturnliedes in der Tat eine „Gefährdung Der öffentlichen Ordnung" herbeigeftthrt habe, und ob Deshalb die Voranssetznugen des § 10, Teil 2, Titel 17 des Allgemeinen Landrechts Vorgelegen hätten. Meines Erachtens waren sie zweifellos gegeben. Die öffentliche Ordnung wird schon ohne weiteres dadurch verletzt, daß plumpe, für einen großen Teil der Staatsbürger e h r e n krän ke n d e und sie verhöhnende Verse dauernd und gewohnheitsmäßig öffentlich gesungen und gespielt w e r de n. Roheiten von einzelnen kann die Verwaltungsbehörde nicht verhindern, öffentliche und allgemeine Niedrigkeiten dieser Art, zumal wenn sie sich der Billigung der Kurverwaltung erfreuen, der gewiffe behördliche Obliegenheiten übertragen sind, schädigen die öffentliche Ordnung. Das Absingen des Borkumliedes ist auch grober Unfug im Sinne des 8 360 Nr. 11 StGB., nämlich eine den äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung unmittelbar verletzende Ungebührlichkeit, wodurch das Publikum schlechthin belästigt und solchergestalt der öffentliche Friede jm all* gemeinen beunruhigt wird. (Aeichsgerichtsentscherd in Strafsachen Bd. 19, S. 29a.) Es kommt gar nicht Darauf an, ob wirklich ei« bestimmter Kurgast, namentlich ein Jude, belästigt worden ist. Es genügt die Belästigung des Publikums als Ganzes, D. h. Des arrsLLuVig Denkenden Teils der Nation. Daß Teilnehmer an diesen Lärmszenen, und daß der famose Prediger der christlichen Nächstenliebe, Herr Pastor Münchmeyer, oder der Dadedirektor Hempelmann, der aus dem Anwaltsstande ausgeschieden ist, weil er wegen Körperverletzung eine erhebliche Gefängnisstrafe erhalten hatte, keinen Anstoß daran nehmen, entzieht der Handlung nicht den Charakter des groben Unfugs. Ich jedenfalls, als Nichtjude, und jeder andere Deutsche, der aus Würde in fernem Vaterlande und staatliche Autorität hält, müssen Scham und Aergernis empfinden, daß es im R e i ch e — außerhalb der Gummizellen der Irrenhäuser — einen Ort gibt, wo ein solcher Skandal getrieben wird, und daß die Behörden dieser Verhöhnungvon SittenndRechtmachtloszuschauen sollen. , In seiner Landtagsrede vom 6. Oktober 1924 hat der Ministerialrat im Preußischen Ministerium des Innern Dr. Badt festgestellt, daß auch unter den Gästen und der Bevölkerung von Borkum ein erheblicher Teil an diesem Treiben Anstoß genommen hat. Aber weiter liegt in dem Absingen der Schlußstrophe des Borkumliedes der Tatbestand des 8 130 StGB. Aufreizung einer Klasse der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegen eine andere in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weife. In der genannten Landtagsrede hat Herr Ministerialrat Dr. Badt eine ganze Reihe von Fällen angeführt, die den gewalttätigen Charakter der völkischen Propaganda in Borkum und ihre Wirkungen belegen. Der Pastor Münchmeyer hatte in die „Borkumer Zeitung" folgendes nicht mißverständliche „Eingesandt" geschickt: „Ein jüdischer Vorstoß. Gestern wurden hier zwei Junden erkannt. Man staunt über die Frechheit dieser Plattfüßler, und brauchen sie sich nicht darüber zu wundern, wenn ihnen Unliebsamkeiten erwachsen." Daran knüpften sich noch Drohungen gegen den Hotelbesitzer, bei dem diese angeblichen Juden, die übrigens gar keine waren, Wohnung genommen hatten. Wiederholt sind in Borkum Personen, die man für Juden hielt, darunter sogar ein Stahlhelmführer, Dr. Schmidt, insultiert und gemißhandelt worden. Um die „Aufreizung zu Gewalttätigkeiten" im Sinne des § 130 StGB, nachzuweisen, ist es nicht notig, daß die Gewalttätigkeiten wirklich begangen worden sind. Es genügt, wenn die B e f ü r ch t u n g von Gewaltakten wach gerufen und das Gefühl der Rechtssicherheit untergraben wird. Dies hat das Reichsgericht (Entsch. i. Strass. Dd. 34, S. 268) gerade mit Bezug aus Androhung von Gewalttätigkeiten gegen die Juden ausgesprochen. Nun sind die Zwangsöefugniste des 8 132 des Landesverwaltungsgesetzes und das polizeiliche Verfügungsrccht freilich nicht gegeben, um einzelne straftbare Handlungen von vornherein zu verbieten; im allgemeinen ist der Justiz die strafrechtliche Repression nach begangener Tat überlasten. Wohl aber ist nach der herrschenden Rechtsprechung die Verwaltungsbehörde befugt, strafbare Zustände zu beseitigen, die dauernde Wiederholung strafbarer Handlungen im Wege des Verwaltungsverfahrens zu unterbinden. Auch aus diesem Grunde war die Polizei vollkommen berechtigt und verpflichtet, gegen die Zustände in Borkum einzuschreiten. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts geht, wie gesagt, der Entscheidung hierüber aus dem Wege. Man muß annehmen, daß es selbst die Verhältniste in Borkum für gesetzwidrig und für eine Störung der öffentlichen Ordnung und die Behörde als solche für berechtigt zum Eingreifen ansieht. Wäre es nicht dieser Ansicht, so würde das Oberverwaltungsgericht sich nicht so ausführlich mit der anderen Frage beschäftigen, ob die Verfügung des Landrats auch unter die nach dem Allgemeinen Landrecht, Teil II, Titel 17, § 10, der Behörde obliegenden „nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung" zu rechnen wäre. Das Oberverwaltungsgericht verneint diese Frage mit einer merkwürdigen .Begründung, von der ich leider sagen

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