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Central-Verein-Zeitung · 1925-05-08 · 19 (8.5.1925) · p. Seite 331

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
4 (1925)
Issue
19 (8.5.1925)
Date
1925-05-08
Page
Seite 331 (sequence 5)
Language
German
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331 Verklagte ein Jude oder NrchLjude, auch Heide, s e i'ri/Talmud'und Schulchan Aruch rnüsjen die Verurteilung auf Grund eines einzigen Zeugen ablehnen, weil Wahrheitssinn und Nechtsbewußtsein der Heiligen Schrift die Zulassung nur eines Belastungszeugen mit der Wirkung der Verurteilung zur Geldzahlung verweigern. (Deuteronomium 19, 15.) Ist das Unmoral? Ist das-nicht ein hochsittliches Rechtsprinzip? Als En tl äst ungs zeugen läßt das Judentum auch den einzigen Juden zu. Daher im 8 4, der vom Entlastungszeugen redet, das Verbot >des § 3 nicht wiederholt, - sondern umgekehrt die Ermächtigung ausgesprochen wird, trotz fehlender Vorladung durch Das Gericht freiwillig auf Nus des Heiden vor dem sogar heidnischen Gericht zum Schaden des eigenen Glauberlsbruders den Heiden zu entlasten. Hat aber das nichtjüdifche Gericht den Juden vorgeladen, so befiehlt das jüdische Relrgi onsgeseh d Le Folg eleistung. einerlei, ob das Gericht die Aussage zweier oder eines Zeugen für genügend erachtet, einerlei, ob z ii nt 9t utzen des N i ch t j u d e n oder I u d e n. Wem die lautere Sittlichkeit des Schulchan Aruch noch fremd ist, der nehme zur Kenntnis, was mit Beziehung auf den Gegenstand der erörterten Paragraphen Rabbi Jakob Emden in seinem Nesponsenwerk Scherlat Jabez II 34I> ausführt. Er antwortet auf die Anfrage, ob drei Juden zugunsten eines Christen, -dem ein Jude eine Schuldforderung bestreitet, Zeugnis ablegen sollen. Emden schreibt: „Namentlich ist es da, wo die Zeugen vereidigt roerden, Pslicht, die Wahrheit nicht Zu verschweigen, euch wenn der Jude der Verklagte ist; denn sollen etwa die Zeugen sündigen, damit jener Sünder einen Prosit habe? Wer erlaubt es denn, eine Schuld abznleugnen, wenn auch der Gläubiger ein Nichtjnde ist? Sagt doch die Thora: „Er rechne ehrlich mit dem n i ch t i ü dischcn Käufer eines jüdischen Sklaven!"; und dies galt zu einer Zeit, da wir die Macht in Händen hatten, um wie viel inehr heutzutage! In dem Falle, wo der NichijnLe die Schuld fordert, ist die A b l e u g n n n g einRanb, eine Boren lhal lang, eine schwere Enllveihung des göttlichen Nrnncusl Wie kann denn gar jemandem in bcn Sinn.kommen, beiznstehen dem V ö s e w i ch t (ja, ein Bösewicht ist der Mann, von dem die Anfrage handelt), und wäre er auch arm — „der Rest Israels darf kern Unrecht Lun"!, einen Sünder und Verbrecher zu unterstützen. „ja sogar noch seinetwegen ein Verbrechen zu begehen". ..herb^izuführen die Sunde an den Banden des Trugs"?! Und dies alles, damit jener einen Prosit habe und sich fein ins Fäustchen lache! Abscheuliches Geld nenne ich dies! Er wird nicht reich werden, sein Gut wird keinen Bestand haben, mehr als er da gewinnt, wird er verlieren! . . Kurz, ich habe nie so etwas oder etwas Achnliches gehört!" . - Diese Entscheidung stammt nicht etwa aus unseren Tagen; sie trägt das Datum vom 27. Januar: 1765 (5. ScheöaL 5523), sie spiegelt nur die Grundsätze obiger Bestimmungen des Schulchan Aruch .wider. Aber in Helles Sonnenlicht rückt -sie die kristallklare Ethik des Rechtsschutzes, Leu das Judentum für den Nichtjuden gebietet. Noch bis in die allerjüngste Zeit hinein hat Fritsch den § 3 für sein demagogisches Schreiben benützt. Auch noch in der zu Ostern 1925 überallhin verbreiteten „H er rn a nn sb o tsch a si". Unter der Ueberschrift „Die Staatsfeindlichkei t der jüdischcu Lehre" will er „dem Leser Gelegenheit geben, aus jüdischen Lehren und Gesetzesstellen sich ein eigenes Urteil über die Sachlage zu bilden". °..Älle nachstehenden Zitate können durch unabhängige Sachverständige vor Gericht bestätigt werden." (e. 36.) Die Zitate erscheinen unter eindrucksvollen Stichwörtern., wie „Nichtachtung der sittlichen Pflichten gegen Nichtjuden", „Hochmut, Menschenhaß .und Verachtung die Grundlage der jüdischen Lehre", „Feind- .fchast gegen den nichtjüdischen Staat, Unterwerfung und Ausrottung der nichtjüdischen Völker", „Betrug gegen den Staat ist erlaubt", „Verhalten vor Gericht". Nun erscheint als ein Hauptschlager „Gestattung des Fat scher des". Drei „Belege" - bringt er dafür. Unter ihnen unseren § 3 aus dem 28. Kapitel des Choschen Hamischpat. So steht es mit den Zitaten Fritschs, an deren Spitze er mit nicht beneidenswerter Verwegenheit ankündigt, daß alle nachstehenden Zitate durch unabhängige Sachverständige vor Gericht bestätigt werden rönnen. Ja, das deutsche Gericht hat den § 3 geprüft, eingehend geprüft. . Bestätigt hat es aber ein ganz anderes, als jVrttfd) unter Hinweis auf diesen Paragraphen der deutschen Oeffeutlichkcit verkündet hat. Nach allem Obigen bedarf'es mn)t mehr der Betonung, daß die beiden anderen Belege Frrtschs für die „Gestattung des Falscheres" gleichen Kalibers sind. Bemerkt sei nur, daß die hierbei durch .und unzureichende Zitierung begangene Irre-ich.lmg.. der 'öffentlichen Meinung bereits seit Jahrzehnten öffentlich nach- .gewiesen ist. ' - ~ ' - Wird es auch zukünftig in Deutschland Männer und Frauen geben, die Theodor Fritschs ,L?otsck)crsten" blindlings vertrauen, oder wird die öffentliche Meinung in dem Leipziger Serichtserlenntnis eine ernste Mach nüng und Warnung erblicken? Eine Mahnung zur Besonnenheit gegenüber den Mitbürgern? Eine Warnung vor sittlichem Verfall? Weltpolitisch und weltwirtschaftlich in fürchterlicher Bedrängnis, darf das trotz allem geistesträstige Deutschland eine Heeresstraße'beschreiten, die, wenn nur der Wille in uns lebt, keine Feindesmacht und Feindeslist nns verschließen kann: die Heeresbahn Der Nächstenliebe, des Bürgersriedens, einmütiger Gemeinschaftsarbeit am Wiederaufstieg. Ansrichtige Friedensliebe aller Bürger zueinander wird cs auch der großen Oessentlichkert ersparen, wegen des Geistes, der Ethik des Judentums Beruhigung zu suchen vor dem Tribunal des Gerichts. Die Judenheit hat dessen nie bedurft. Die Urteilsbegründung. Die vom Beklagten öffentlich 'bekamrtgemachte Erklärung stellt sich als Auslobung dar. Gemäß § 657 LGB. ist also .der Beklagte verpflichtet, die zugesagte Belohnung an den Kläger zu cinrich-jßll sosern dieser ihm nachgewresen hat, das; eine der in den Schrillen des Beklagten wicdcrgegcbeneu Stellen aus dem Talmud und Schulchan Aruch nicht siungctrcnübersetzt sei. Ter Kläger verweist zu diesem Vehufe in erster Linie auf das vom Beklagten herausgegebene „Handbuch der Jndeufrage".. 28. Aullage, Seite 351. Tort ist als Zitat aus dein Schulchan Aruch, Choschen Hamischpat 26, 3, folgender Satz zu lesen: „Dem Juden ist es verbotcu, für einen Akum zu ungunstcn eines anderen Juden Zeugnis abzulcgen —" d Die angezogene Bestimmung in der Fassung, wie sie der Beklagte wiedergibt, besagt kurz und deutlich, daß dem Juden schlechthin verboten sei, für einen Nichtjnden gegen einen Juden als Zeuge ans- Zusagen. Einen anderen Sinn ergibt die Stelle jedoch, wenn man die Uebersetzung des Sa chverstän - Ligen Professors Kahle zugrunde legt, gegen deren Richtigkeit selbst der G e w ä h r s m a n n des Beklagten (D r. Bischofs) nichts v o r z u b r i n g e n vermag und die zwar nicht wörtlich, wohl aber im wesentlichen Inhalt übercmstimmt mit der Uebersetznng, welche der Beklagte in einer anderen seiner Schriften („Der falsche Gott", 8. Auslage, Seite 99) der streitigen Stelle angedeihen läßt. Nichtig übersetzt lautet nämlich diese Stelle: „Wenn ein Nichtjude eine Geldsorderung hat gegen einen Juden, und es ist ein Jude da, der für den Nichrjnden gegen den Juden ein Zeugnis weiß, und es ist kein anderer Zeuge außer ihm da, und der Nichtjude fordert ihn auf, daß er für ihn Zeugnis ablege an einem Orte, wo die Gesetze der Nichtjuden dahingehen, auf die Aussage eines Zeugen hin zur Zahlung zu verpflichten, so darf er nicht für ihn Zeugnis ablcgen, und wenn cr doch Zeugnis abgelegt hat, so belegt man ihn mit dem Bannfluch." Das Verbot der Zeugenaussage zugunsten eines Nichtjuden gegen einen Juden ist also keineswegs ein bedingungsloses, wie man nach der Uebersctzung des Beklagten im „Handbuch der Judenfrage" annehmen muß. vrclmehr ist es beschränkt durch das Erfordernis ganz bestimmter Voraussetzungen. Das Verbot will lediglich verhindern, daß ein I u b c von einem nichtjüdischen Gericht entgegen den Grundsätzen des jüdischen Prozeßrechts zur Leistung verurteilt werde auf Grund der Aussage eines Belastungszeugen. Demnach darf inhalts der angezogenen Stelle des r^chulchan Aruch der Jude.sür den Nichtjuden gegen den Juden Aussage tun. wenn außer ihm noch ein zweiter Zeuge vorhanden ist, und der darf auch als einziger Zeuge, ausagen, sofern nur nach den für das Prozeßgericht verbindlichen Cectzen diese Aussage die Grundlage für einen Partei?:d des Beklagten, nicht aber für seine unbedingte Verurteilung bilden kann. Die dargelegte wesentliche Beschränklmg des in der streitigen Stelle des Schulchan Aruch verfügten Aussageverbotes ist in der Uebersetzung des Beklagten im „Handbuch der Judenfrage" auch nicht andeut u n g s liTeiseerwälzn t. Dur ch W ecslassung der Einzeihe i t e n erscheint das Verbot v e r a l l g e m c t n e r t, dadurch ist sein Sinn in einer auch für die moralische Bedeutung des Verbots erheblicher; Weise entstellt und die ttcöersctzuug Des Beklagten kann Lahor nicht als sinngetreu im Sinne der Auslobung anerkannt werden. Der Klagcanfpruch ist somit dem Grunde nach gerechtfertigt, ohne das; noch zu erörtern wäre, wie cS sich mit den übrigen vom Kläger gerügten rlebcrsctznttgsstclZcn verhält. Ter Höhe nach geht der Klageanspruch zunächst nur auf Zahlung der vorn Beklagten ausgesctztcn 10 000 Papiermark. Der Kläger behauptet jedoch schon in der Klageschrift und der Beklagte hat auch in zweiter Instanz nicht bestritten, daß der Kläger den Beklagten bereits mit Brief vom N.Mai 1922 aus die niedrer.? Alle ll' llc im ./'andbuch der Judensrage" als auf eine nicht sinngetreue Ueberjetzung

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