Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 4 (1925)
- Issue
- 19 (8.5.1925)
- Date
- 1925-05-08
- Page
- Seite 330 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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330 tft. Der Fündamentalbäu b'cr Sittlichkeitslehren des Judentums, Christentums und Islams, die Heilige Schrift, ist nicht Mutterboden allein für Talmud und Schulchan Aruch, nicht ihr Wurzelreich nur. Alpha und Omega der Ethik der Bibel find Alpha und Omega des Talmud und Schulchan Aruch. Nur zwischen dem Alpha und Omega der Bibel darf die Ethik zener Quellschriften sich entfalten, nicht einen Zoll Zurückbleiben, nicht um Punktesbreite sie überschreiten. Die neuzeitliche Gesetzgebung kennt neben dem „Gesetz" „Ausführungsbestimmungen". Man darf sagen, daß peinlicher und enger als Nicht- und Grenzlinien für Ausfuhrungsbestimmungen Grundlinien und Schranken für Talmud und Schulchan Aruch gezogen find. Wo ist der gute Christ, der fromme Mohammedaner, der frohlocken könnte, weil die Ethik der Heiligen Schrift vom Landesgericht begutachtet, „autoritativ" bezeugt ist? Nein! Tausendmal nein! Das Judentum frohlockt nicht. Hat zum freudigen Empfinden kernen sonderlichen Anlaß. Würde auch niemals vom Judentum die Losung ausgeg^ben sein: „Fällt Dein Feind, freue dich nicht, strauchelt er, frohlocke nicht dein Herz" (Sprüche Salomonis 24, 17), — wir müßten dennoch dem Gefühl der Freude wehren. In unserer Seele lehnt sich auf der Stolz, unser ganzer jüdischer Stolz, und sperrt der Freude den Eingang. Der Ehrenrettung des Schulchan Aruch, dilrch welche Instanz auch immer, bedarf das Judentum, nicht. Jammer genug, daß die Irreleitung der uichtjüdischen Oeffentlichkeit nicht nur Talmud und Schulchan Aruch, sogar die Heilige Schrift, ja schon einmal den Gott der Bibel selbst, als — Angeklagte vor das Tribunal des deutschen Richters zerren konnte. Was ist geschehen? Warn nt m ußte Fritsch verurteilt werden? Es darf als bekannt bei den Lesern dieses Blattes vorausgesetzt werden, daß Fritsch zu wiederholten Malen angebliche Auszüge aus Talmud und Schulchan Aruch veröffentlicht hat, die den sittlichen Tiefstand dieser Religionsquellen belegen, die Allgeineingefährlichkeit des Judentums und seiner Bekenner beweisen sollen. Förden vorliegenden Gegenstand ist es nicht von Bedeutung, daß Fritsch nach öffentlicher Nichtigstellung des Wortlauts seiner Auszüge und nach Widerlegung feiner Behauptungen — nunmehr also wipentlich — durch unveränderte Wiederholung der falschen Zitate dre deutsche Oeffentlichkert irregesührt hat. Im Jahre 1921 hat Fritsch in der „Zwickauer Zeitung" einen Preis vpn 10000 Mark für denjenigen ausgesetzt, der ihm nachweife, daß eine der in seinen Schriften wiedergegebenen Stellen aus dem Talmud und Schulchan Aruch nicht sinngetreu übersetzt sei. Auf die Klage des Direktors des Centralvereins, Rechtsanwalts Dr. Holländer, wurde vom letzt- Sinn in einer Weise entstellt sei, die auch für die moralische Bedeutlmg der bezüglichen Stelle im Schulchan Aruch erheblich sei. Die Uebersetzung sei also nicht sinngetreu. Dem Richter waren in der kritischen Behandlung prozessuale Grenzen gezogen. Ihm lag nur ob, die Sinnestreue der Uebersetzung zu prüfen. Mit dem Verneinen war seine richterliche Aufgabe abgeschlagen. Ueber anderes mußte er schweigen. Hatte zu verlch^igen, was ben Menschen in ihm ttefcr ergreifen mußte als der nackte Nechtsstreit. Das ick der Mangel an sittlicher Scheu, der es ermöglicht hat, eine Bestimmung, die auf Wahrheit, Gerechtigkeit und Sittlichkeit sich w - T ~ -- Fritsch aus dem Schulchan Aruch, Choschen Hamrjcyvat 28,3 rn folgender Weise: -Dem-Juden iffc es Verbote:;, für einen Akum zu rmaunsten emes andern Juden Zeugius ab.zulegen." * J Man stelle sich die ganze Tragweite einer solchen Bestimmung vor. Ern Jude ist ordnungsgemäß vorgeladen' als Zeuge auszuprgon. Hat er mit der Möglichkeit 6der aar Gewißheit zu realen. daß sein Zeugnis für irgendeinen Juden eine rrngmyrtge Wirkung Hervorrufe, so darf er ein solches Zeugnis nrcht ablegen. Zu welchem Mittel wird der rclia^nsu.uu vor Gericht greifen? Das sich auszumalen, überlaßt Frttjcg seinen gläubigen Lesern. Er fühlt sich dabei ^er von chm erhofften Wirkung ganz sicker. J kich^t? E bie Bestimmung des Schulchan Aruch in Wirk- Choschen Hamischpak e. 28 §§ 3—4; ff 3. Wenn ein Heide von einem Israeliten (etwas) fordert und -H ist em ^^raelrt da, der Zeugnis oblegen kann dem HeDen EN den Israeliten, und es ist kein anderer Zeuge nur er (allein^ und der Heide fordert ihn omf, daß er jör ihn zeuge cn einem Orte, wo es Gesetz der Heiden ist, aus dre Aussage eines Zeugen zur Geldzahlung zu verurteilen; so ist es verboten, dns Zeugnis abzulegen, und wenn er es abgelegt hat, tut man ihn in den Dann*). Anmerkung (des Jsserles): Jedoch ist er nicht cr sah pflichtig, denn er kann sagen: „Ich habe die Wahrheit bezeugt. Laßt cs sich ab<r bereisen, daß er falsches Zeugnis abgelegt har, \o ist er ersahpslickttg. Wenn (aber) der Prozessierende emgesücht, daß er die W ah check bezeugt hat, so tut man den Zeugen nicht rn den Dann. , . v .. Y.. , ... Wenn der Heide von vornherein den Jjraellten dejtimmt hatte, ein 3cmje $u sein, so wäre es eine Entweihung des Gottesnamens, wenn er für ihn kein Zeugnis ablegte. Er soll daher für ihn zeugen. . . § 4. Wenn ein Israelit an einen Herden eme Forderung hat. und dieser leugnet ab, und der Herde hat einen (israelcki;chen) Zeugen,'darf dieser für ihn zeugen, wenn er ihn dazu aus. fordert. , .. . Anmerkung (des Jsserles): Um so mehr dürfen zwei (israelitische) Zeugen für den Heiden Zeugnis ablegen, da doch euch nach jüdcchem Ztechte auf ihre Aussage hin der Israelit verurteilt würde. Ebenso kann an Orten, wo man nicht aus einen Zeugen hin zur Zahlung verurteilt, jeder das Zeugnis ablegen.' 1. Wir legen kein Gewicht darauf daß der Wortlaut von der Rechtsanqelegenheit nur des Heiden spricht, nicht vom Nichtjuden allgemein. Zahlreiche Bestimmungen, die vom Verhältnis zu Heiden reden, gelten nur für Heiden, also beispielsweise Anbeter von Himmelskörpern, nicht Anbeter der unsichtbaren Gottheit. Hier bleibt dies ohne Bedeutung. Denn auch einem Heiden gegenüber gestattet das Judentum keine sittliche Ungebühr. Fritsch war nicht im Unrecht, wenn er die Bestimmungen dieser beiden Paragraphen sinngemäß auch aus Nichtjuden im allgemeinen bezogen hat. 2. Fordern aber dürfen wir, daß unsere Gesetzbücher mit nicht geringerer Aufmerksamkeit und dem gleichen Maß juristischer Peinlichkeit gelesen werden, wie jedes andere. Dem geschärften Blick des Juristen, zumal des Lesers hebräischer Rechtsguellen, kann es nicht entgehen, daß hier überhaupt nicht von einem vorgeladenen Zeugen gesprochen rmrd. „Und der Heide fordert ihn ans Der für den Fall richterlicher Vorladung ganz überflüssige, ja, recht ungenaue Zusatz hat einzig und allein Sinn, wenn keine Vorladung vorliegt. Auch zwingt geradezu der Religionsgrundsatz Oma demalchida dina, „Rechtsgesetz des Staates ist Rechtsgesetz", einer Vorladung vor Gericht Folge zu leisten, das Zeugnis nicht zu verweigern, sondern in bester Ueberzeugung abzulegen. Nur im Falle freier Wahl zur Zeugnisabstattung vor Gericht wird hier gesprochen. Das Judentum kennt eben Fälle sittlicher Verpflichtung zur Zeugnisabgabe zugunsten des Heiden (s. oben § 3 Ende) ohne gerichtliche Vorladung. Diese sittliche Dorschrist hat sogar das Recht s g es etzb u ch des Judentums ausgenommen. Damit geht das jüdische Recht über das deutsche Recyt hinaus. Nach deutschem Rechtsgesetz gibt es überhaupt keine Pflicht, ohne Aufforderung seitens des Gerichtshofes in einer bürgerlichen Angelegenheit zur Zeugnisabgabe vor Gericht zu erscheinen. D-as j ü d i s ch e Recht kennt wenigstens eine begrenzte Verpflichtung dieser Art, sogar zugunsten des Heiden bei gleichzeitigem Schaden für dessen jüdischen Gegner. Diese Feststellung reicht allein aus, dem Fritschschen Zitat selbst auch den letzten Rest von Bedeutung im Sinne der von ihm verfolgten Tendenz zu nehmen. 3. Auch gilt ja die Schranke, die § 3 dem nicht vorgeladenen Juden in seiner freien Entschließung zur Aussage vor dem nichtjüdischen Gericht gezogen hat, gar nicht allgemein für alle nichtjüdischen Gerichte, Nur" für die Aussage vor solchem Gericht, „wo es Gesetz der Heiden ist, auf die Aussage eines Zeugen zur Geldzahlung zu verurteilen". Mit dieser Besonderheit der Fallsetzung ist das Verbot der Aussage gegen jede in Fritschschem Sinne — tendenziöse Auslegung gefeit. Freilich hat Fritsch diese charakteristischen Worte fortzulassen, für richtig befunden. , 4. W arnm aber verbietet nun der 8 3 zugunsten des Nichtjuden, der seinen Nechtsstreit mit einem Juden nicht vor ^^.ordentlichen jüdischen Gerichtshostsondern vor einem nichtjüdischen ^Gerichtshof ausfechten will, freiwillig auszusagen,- wenn auf die Aussage eines einzigen Belastungszeugen hin der Gerichtshof zur Geldzahlung verurteilen darf? Weil auch der jüdische Gerichtshof niemals einen Belastungszeugen als ausreichend ansehen darf, mag bc* *) Das heißt (nach den Kommentaren) Baun auf 39 Tage.