Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 4 (1925)
- Issue
- 13 (27.3.1925)
- Date
- 1925-03-27
- Page
- Seite 222 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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222 uns nicht nur in der Verfassung anerkannt oder dort erkennbar zugrunde gelegt (s. Artikel 109 1, 113), sonDern entspricht auch der Anschauung des weitaus grämten. Teils der Bevölkerung. Wer dagegen ankäiupft. kattn das mit Fug mir tun im Tiune eines besonderen Politischen Programms einer einzelnen Partei, nicht im Namen des Gesamtvolkcs. Seine etwaigen Boykotnnasznachncn stellen also einen politischen Boykott dar. Jeder yat das Recht, seine jüdischen Mitbürger mehr oder minder syinpaihisch gn finden, aus seiner etwaigen Abneigung im Sinne geschäftlichen und persönlichen FernhaltenZ selbst die Folgerungen zu pichen. Aber von der Freiheit solcher Abkehr bis .zur Zulassung des völkische:: Boykotts ist ein weiter Schritt, der: man im Sinne unserer geltenden Rechts- und Moralordmmg nicht machen kann." Oertmann wendet sich insbesondere auch gegen die beiläufigen Bemerkungen des Reichsgerichts in der Entscheidung Band64, Seite 62, wonach Bestrebungen gewisser Kreise, welche durch die Presse die Bevölkerung zu bestimmen suchen, bei Desriedlgung ihrer Bedürfnisse christlichen Gewerbetreibenden den Vorzug vor solchen jüdischer Religion oder Abstammung zu geben, in der Regel nicht zu beanstanden seien, (£v führt demgegenüber ans: „Mindestens nach heutigem Recht bedürften die dortigen Bemerkungen einer gewissen Einschränkung. Soweit die vom Reich?* gerecht unterstellten Artikel nur das Publikum über das angebliche wirtschaftliche liebergewicht des Judentums aus-.uklären versuchen, sind sie ohne Rücksicht nnf fachliche Benallswürdigkert oder Berschltheit rechtlich und moralisch statthast. Soweit üe aber ein Kesseltreiben gegen gewisse oder alle einzelnen Juden um ihres Judentums Nullen enthalten, gehören ne in das Erriet des im Sinne der Verfassung unstatthaftem völkischen Boykott?." Nach den praktischen Erfahrungen wird mau hier wohl doch noch weiter gehen müssen. Ten Verfassern und Verbreitern der Flugblätter oder Artikel kommt es auf eine theoretische Aufklärung über das „wirtschaftliche liebergewicht des Judentums" herzlich wenig an. Wenn die Flugblätter vor Warenhäusern und anderen Läden verteilt werden, so will mau offenbar das Publikum dazu best i m tu e n, t n b i c } c n G e s ch ästen nicht z u kaufe n. Darin liegt aber stets ein reiner Boykott, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um eine Kleinstadt mit stark antisemitisch eingestellter Bevölkerung oder eine Großstadt mit vielen jüdischen Geschäften handelt. (Oertmann, Seite 32.) Bedenken erregt es, wenn Oertmann den Boykott der Antisemiten durch Juden dem völkische n Boykott gleich stellt. („Was den Juden recht ist, mutz natürlich den Antisemiten billig sein.") Hierbei ist übersehen, daß ein Boykott von Juden gegen antisemitische Betätigung immer ein Verteidig ungsbohkott ist. Bedenklich ist aber insbesondere, daß die sogenannte Abkehr, d. h. der bloße Abbruch gesellschaftlicher oder geschäftlicher Beziehungen, nicht unter den Begriff des Boykotts gestellt werden soll, weil zum Boykott ein von dritter Seite ausgehendes Derrufsgebot gehöre. Certmann hält es unter dem Gesichtspunkt der Abkehr für zulässig, wenn eine Vereinigung den Angehörigen einer bestimmten politischen oder völkischen Gruppe den Zutritt, vielleicht selbst satzungs gern ätz, versagt, z. B. ein Studenten- oder Alpende re in den Juden als solche. „Es sei ein allgemeines Menschenrecht, sich seinen Verkehr und seine Geschäft-Beziehungen selbst auszusuchen; ein Einschreiten dagegen von Rechts oder Moral wegen würde einen seinerseits sittlich anstößigen Eingriff in die Freiheit der Persönlichkeit darstellend Demgegenüber erscheint es zum mindesten zweifelhaft, ob das behauptete lüujemcinc Menschenrecht gegenüber dem Artikel 118 der Reichsverfassung noch besteht, wenn es zur Benachteiligung eines anderen wegen dessen politischer Ueberzeugung geltend gemacht werden soll. Im Rahmen des Artikels 118 erscheint vielmehr die Abkehr auch dann unzulässig, wenn man sie nicht u n t e x den Begriff des Boykotts stellen will. Außerdem wird aber die Abkehr gerade in den wichtigsten Fällen, nämlich dann, wenn sie von einer Organisation auf Grund eines Beschlusses v o r - genommen wird, immer von einem einzelnen oder einer Gruppe innerhalb der Organisation hervorgerufen. Bei der organisierten'dlbkehr fehlt es daher auch an einem Verrufenen im Sinne des Boylottbegriffs nicht. Auch das Recht des einzelnen zur freien Auswahl seines persönlichen, geschäftlichen oder gesellschaftlichen Verkehrs hat seine Schranken au den von der Verfassung ausgestellten Erundpslichten der Deutschen. Die Reichsverfassung erachtet es ja gerade auch als ihre Ausgabe, „das Gemeinschaftsleben" zu regeln. Oertmann kommt unter Anwendung des Artikels 118 der Reichsverfassung in Verbindung mit 8 823" BGB. zn dem Ergebnis, daß der politische V e r r u f e r sich ohne w e i t e r e s verantwortlich m a ä\ t, falls j i h m eine vorsätzliche oder fahrlässige V erlest u n q des Artikels 118 n a chgewiese n w i r b. Ein Verschulden erblickt er schon darin, daß der Vercufer sich nicht über den gellenden Rechtszustand veraewiüert hat. Die Folge des rechtswidrigen Verruss ist zunächst eine Haf- 1 t ii ii ß auf Sch adenersa tz, die sich allerdings aus den ökonomischen schaden beschränkt, wobei mau es mit dem Nachweis der Benachteiligung oder aber einer bestimmten Schadenshöhe nicht allzu streng nehmen soll. Daneben kann auch ein U n t e r t a s s u n g s a n s p r u ch i m K l a g e - w ege geltend gemacht werden. In Ergänzung der Oertmannfchen Ausführungen mag es gestattet sein, noch auf zwei Gesichtspunkte hinzuweiseu, die gerade bei der Bekämpfung des völkischen Boykotts besonders in Betracht kommen. Eine wirtschaftliche K a nt p st m a tz n a h tu e ist, wie auch das Reichsgericht wiederholt anerkannt hat, jedenfalls baiut . unzulässig, w e.u n mit ihr der wirtschaftliche Untergang des Gegners augestrebt wird. Dies ist aber beitu völkischen Boykott st e t s der Fall, weil hier der Verrufene keinerlei Möglichkeit hat ln i ch t e i n m a [ b n r eh B e - k n n d u n g eine s G e s i n n u n g s w e ch s e l s) die Derruser ztl befriedigen. Wenn diese also wirtschaftlich ernste Zwecke verfolgen, kann es nur das Ziel sein, den Verrufenen zur Ausgabe seiner geschäftlichen Tätigkeit oder zur Auswanderung zu veranlassen. Das Reichsgericht hat seinerzeit die bekannte Abmachung zwischen dem Bühnenverein und der Bühnengenofsenschaft für rechtswidrig erklärt, wonach auf den Bühnen des Dühnenvereins nur Mitglieder der Bühnengenossenschast beschäftigt werdet: dürfen. Es hält diese Maßnahme für sittenwidrig, weil hierdurch den der Bühnen-' genosienschaft nicht angehörigen Schauspielern die Wahl gestellt wird, entweder auf die Ausübung ihres Berufes im Jnlande zu verzichten oder sich lediglich dem Film zuzuwenden. Wenn man schon hierin eine unzulässige Maßnahme erblickt, obwohl der betreffende Schauspieler durch den Beitritt zur Bühnengenoffenschaft jederzeit diese Nachteile abwenden konnte, wird man unbedingt auch völkischen Boykott und völkische Abkehr, s o w e i L s i e i m Falle ihrer Durchführung die Eristenz b e d r o h e n, als sittenwidrig ansehen muffen. Das Reichsgericht hat aber noch einen weiteren, allerdings vielfach bekämpften Grundsatz ausgestellt. Es hat in einer Entscheidung vom 13. Mai 1912 einen Boykott zum Zwecke der Abschaffung der Heimarbeit für sittenwidrig erklärt, weil es sich hier uru eine sozialpolitische Frage handele, an deren Behebung und Lösung Gesetzgeber und Verwaltungsbehörden mit der größten Behutsamkeit und Zurückhaltung herantreten. „Es wäre unerträglich und deshalb sittlich unerlaubt, wenn eine Gruppe einseitig Beteiligter es unternehmen wollte, so bedeutungsvolle, weittragende Fragen der Wirtschaftspolitik vermöge der in ihre Hand gegebenen Machtmittel zum Schaden anderer Volksteile auf dem Wege des Zwanges und der Geschäftssperre gewaltsam auszutrageust Was hier über die Heimarbeit ausgeführt ist, mutz von der Judenfrage, die doch noch viel bedeutungsvoller unb weittragender ist, gleichfalls gelten! Im Rahmen einer Besprechung, die einen im wesentlichen nicht aus Juristen bestehenden Leserkreis auf das Problem aufmerksam madjeit will, können selbstverständlich nicht alle Einzelhc-iten besprochen werden. Jedem, der sich für die Frage interessiert, kann das S t u d i u m des O e r t m a n n s ch e n Buches dringend e m p s o h l e n werden. Tie klare D-arstellung macht es auch dem Nichtjuristen verständlich. Auch nrcv dein Verfasser nicht in allen Punkten bestritt, muß anerkennen, daß diese objektive und leidenschaftslose Darstellung einer Frage, die die Leidenschaften in so starkem Maße entfesselt hat. für die Rechtswissenschast und hoffentlich auch für die Rechtspraris e i n e w e s e n t l i ch e F ö r d e r it n g bedeutet. Cie zeigt, daß unsere Rechtsordnung gegenülxw bem Politischen Boykott den Betroffenen durchaus nicht schutzlos j lässt. Freilich sind aber in diesem Kampfe Klage und Richterj sprnch keine A 111} e-i l nt i 11 eI. Diese werden immer nur einzelne Auswüchse treffen und beseitigen können. Das wirksamste Heilmittel kann nttr eine hoffentlich bald einsetzende Wiedergesuudung und Entgiftung unseres politischen Lebens bringen! An ihr mitzuwirken ist die Aufgabe aller Vaterlandsfreunde, ur welchem Lager sie auch stehen mögen!