Central-Verein-Zeitung
- Journal
- Central-Verein-Zeitung
- Volume
- 4 (1925)
- Issue
- 1 (2.1.1925)
- Date
- 1925-01-02
- Page
- Seite 8 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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8 z. Gruppe: Die Sektionen, deren Mitgliederversammlungenbisheruochkeine Stellung genommen haben oder deren Vorstände ohne Befragen der Mitglieder für den Ausschluß der Sektion „Tonaulcmd" gestinnnt haben, Hier empfiehlt es sich, daß die anständig denkenden Mitglieder durch Einbringung gerrgneter Anträge zunächst eine klare Stellung der Sektion berbeiführen. Wird die Politik des Unrechts gebilligt, so liegt der Fall wie bei Gruppe 1. Entscheidet die Sektion sich für Ausschaltung jeder Politik aus dem Verein, so ist nur dafür Sorge zu tragen, daß ein Vorstand an die Spitze der Sektion gestellt wird, der ihren Anschauungen entspricht und mit Den gleichgesinnten Sektionen Fühlung halt. 3. Gruppe: Die Sektionen, die gegen den Airss ch l u ß „Donauland" g e st i m m t haben. In diesen darf ein Austritt der rechtlich denkenden Mitglieder keinesfalls erfolgen. Sie würden damit nur den völkischen Friedensstörern das Feld und das S-cktionsoermögeu kampflos überlasten. Im Gegenteil muß daraus hingewirkt werden, diese Sektionen durch Zuführung der aus den zu 1 genannten Ausscheidcnden und durch Zusammenschluß zu stärken. Ist aus diese 'Weife eine reinliche Scheidung zwischen den alpin und rechtlich denkenden Sektionen auf der einen, den völkisch denkenden auf der anderen «Leite durchgesührt, so mag im Eefamtverein die Entscheidung herbeigeführt werden. Wollen die Völkischen dann immer noch keine Vernunft annehmen, so haben sie sich die dann eintretende Spaltung selbst zuzufchre.be». Jedenfalls liegt kein 'Grund vor, den Völkischen durch freiwilligen Austritt das Feld kampflos zu überlassen und ihnen durch Belastung' des Hüttenbesitzes ein Niesengeschenk zu machen. Auf alle Fälle empfiehlt es sich, wenn alle Gegner des Münchener Unrechts unabhängig von ihren sonstigen Entschlüßen um Aufnahme in die Seltion Donanland nachsuchen. Vor must allerdings dringend gewarnt werden: D »r einem gesonderten Vorgehen der jüdischen Mitglieder. Es handelt sich, wie gar nicht oft genug betont werden kann, und wie gegenüber der völkischen Unterstellung. die Juden wollten die Macht im Alperwerein an sich reißen, immer wieder ausdrücklich erklärt werden muß, nicht um eine jüdische Frage, sondern darum, ob in Deutschland Lüge und Gewalt oder Wahrheit und Recht gelten sollen. In diesem Kampf um Wahrheit und Recht gehören alle anständig denkenden Nichtjuden an die Seite, der jüdischen Mitglieder; und wenn es zur Spaltung kommt, darf der Alpenverein nicht in einen christlichen und einen jüdischen Verein zerfallen. Tann soll vielmehr aus den Trümmern des von i seinen Lenkern in den Abgrund geführten Alpeuvereins ein neuer, j rein alpine-, von politischen Tendenzen freier! Verein die völkischen Hetzer mögen dann in ihren Klüngeln und auf ihren Hakenkreuzhütten unter sich bleiben. * Tr. Hans Kaufmann. Ein IuZLnschntzbrief von 1799. Ein Beitrag zur Geschichte der Inden. Unsere schnellebige Zeit vergißt rasch. Wie vielen unserer Glaubensgenossen ist es noch im Bewußtsein, daß die EuianZi - Patron der Juden in Preußen nicht viel über 100 Jahre alt ist. Ganz zu schweigen von manchen anderen Ländern, in der sie noch jüngeren Dutums ist. Und selbst damals war die Gleichberechtigung der Juden in Teutschland noch keine vollkommene. Erst im Jahre 1869 wurde die Gleichberechtigung wenigstens dem Gesetze nach eine doLständige. Wenn wir heute von den Zuständen hören oder lesen, die noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts in Tentsch- Ianb herrschten, so glauben wir, daß es sich um längst vergangene Zeiten handelt. Und wenn es nach der „I u d e n o r d n u n g" der Völkischen gehen würde, so hätten wir dieselben Zustände oder vielleicht noch schlimmere wieder zu gewärtigen. Die Grundlage für die Existenz der Juden beruhte damals auf der Willkür der einzelnen Fürsten und Stände. Diesen stand es frei, die Juden in ihren Gebieten aufzunehmen, zu Bedingungen. wie sie ihnen gut dünkten. Sie stellten den betreffenden Juden darüber einen sogenannten Schutzbrief aus, in welchem diese Bedingungen genau formuliert waren Die hauptsächlichsten darunter waren die Zeit, auf welche der Betreffende aus- EenomnLU wurde, und die jährliche Gebühr, die er dafür zu entrichten hatte. Ans liegt ein solcher Schatzbrief vom 17. Juli 1799 vor, der vom Grafen Christian Karl zu Erbach für einen Juden namens Mnirl Seeligmann ausgestellt ist. Unter den verschiedenen i Anfang des Schützbriefes• Aufnahurebedingunacti steht gleich an der Spitze das Verbot, „auf unsere christliche Religion nicht zu schmähen, weniger selbige zu lästern". Dafür sollte ihm innerhalb der Grafschaft die Freiheit des Handels und Wandels, Hantierens, Kails- und Verlaufens aller zuläsfigeu Waren zustehen, allerdings mit der Einschränkung, „solange Wir nicht ein Anderes zu verordnen uns bewogen finden werden". Außerdem sollte er lernen „verbotenen Wucher" treiben, „außerdem, was in der Nachbarschaft und dem Heiligen Römischen Reich fast überall den Juden Zugeiaffen". ferner war ihm natürlich d?r Ankauf von gestohlenem Kirchengut und anderer verdächtiger oder verbotener Dinge untersagt. 'Solche ljatte er der Behörde anzuzeigen. Für diesen Schutz mußte Daniel Seeligmann 10 Gulden jährlich zahlen. Nebenbei natürlich alle anderen Abgaben, als da sind: Das Ohmgeld aus Wein und Bier, Akzise von geschlachtetem Di eh: und im Falle er ein Haus erwerben sollte, was ihm also nicht verboten war, so hatte er die darauf haftenden Abgaben, w i e Schatzung. Zins, Gültc und sonstige Abgaben, zu entrichten. — Daneben hatte er der Gemeinde SLeinbach, in der er sich niederlassen wollte, das herkömmlich? Beifaßgeld zu zahlen, wofür ihm der Genuß an Wasser und Weide zustand. Auch sollte er von anderen Semeindeabgaben, ebenso wie die übrigen Juden, freigelassen werden. Zum Schluß wird erklärt, daß Daniel Seelian:ann alle drer Jahre um Erneuerung dieses Schutzbriefes nach suchen sollte. Doch scheint der Schutzbrief erstmalig auf fünf Jahre gegolten zu haben, denn er trägt folgenden Vermerk: .Mird auf weitere 3 Jahre renovirt, MichelstaLt, Len 16. Juli 1804, Gräfl. Erbach Fürftenan'er Rggs. Kanzlei'. —).____ Jf v sffr ZS/:~ ** w Schiass des Schutzbriefes*