Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 12 (1851)
- Issue
- Heft 28
- Date
- 1851-01-01
- Page
- Seite 771-772 (sequence 35)
- Language
- German
- Belongs to
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772 771 Zur Kulturgeschichte der Juden in Frankreich. aber auf 10 Jahre in allen Departements, außer dem j südlichen Frank,eich > unter Ausnahmebestimmungen, ,,in der Hoffnung, daß, nach Ablauf dieser Frist und in Folge der verschiedenen tit Betreff der Juden genommenen Maßregeln, aller Unterschied zwischen ihnen und den übrigen Bürgern des Reiches aufhören würde." In dieser Verfassung blieb der israelitische Kultus bis 1830, und cS kamen nur einige Bestimmungen hinzu, die der Wahl der Notabeln und Konsistorien eine größere Ausdehnung gaben, die Erhebung und Verwendung der Kultuöbeitrage regelten und amtliche Recheuschäftsabtagcn verschrieben. , Das Gesetz vom 8. Januar 1831, das diese Steuer aufhob und die Besoldung der israelitischen Kultuöbeamten auf den Staatsschatz anwies, stellte diesen Kultus den übrigen gesetzlich anerkannten Kirchen gleich. Diese bedeutende. Veränderung, so wie andere, die in der Verfassung des Landes, und in dem Zustande der Israeliten ihren. Grund hatten, machten das Bedurfniß fühlbar, die . diesen Kultus betreffenden Reglements einer Rivistou zu unterwerfen, nnr sie mit der neuen Lage in Einklang zu bringen' und .die Bestimmungen, die das Gepräge der jetzt geschwundenen Vorurtheile trugen, daraus zu streichen. Da kein Gesetz Einspruch that und die Israeliten selbst ..die Reform nachmchtcn, so hielt sich die Negierung für ermächtigt, ohne Mitwirkung deS gesetzgebenden Körpers an das Werk zu gehen. Sie ließ von einer Kommission spruchfähigster Männer einen Entwurf anfsetzen, sammelte darüber die Bemerkungen des Central-Konsistoriums und ' der Departemental- Konsistorien,. und nach einer gründlichen Besprechung des Staatraths erschien die Ordonanz vom 25. Mai 1844, welche die ganze-Organisation'des israelitischen Kultus umfaßt, und deren Hauptbestimmnrigen wir hier andeuten wollen. Wie in den protestantischen Kutten ist die geistliche und weltliche Verwaltung des israelitischen Kultus den Konsistorien anvcrtrant; allein das weltliche Element ist hier viel stärker vertreten; ja man kann sagen, daß die Konsistorien ganz' weltlich sind, denn die Rabbiner, die einen Theil derselben bilden, sind, obwohl Diener des Kultus, nichts als bloße Lehrer des Gesetzes, die zur Begründung ihrer Wahl nur ihrer Fähigkeitözeugnisse und Diplome bcdnrfem und durchaus mit keinem priesterlichcn Charakter bekleidet find. Ein Central-Consistorinm hat seinen Sitz in Paris; in acht Departemental-Konsistorien gehen die Sprengel des ganzen Staates ans. Das Central - Konsistorium besteht aus einem Obcrrabbiner und aus ^weltlichen Gliedern m gleicher Zahl, wie die Departemental-Konsistorien. Sie werden für acht Jahre von den Notabeln der Konststorial -Sprengel unter, den zu Paris wohnenden Notabeln gewählt und zur Hälfte alle vier Jahre erneuert. So repräsentirt das Central-Konsistorium die ganze israelitische Bevölkerung. Sein Geschästskreis ist sehr ausgedehnt. Es ist das vermittelnde Organ zwischen der Regierung und den Dtp ariemental-Konsistorien. Ihm äst die oberste Ucberwachung der Interessen des Kultus anvertraut-; die gottesdienstlichen Anordnungen hängen von seiner Genehmigung ab; ohne seine Gutheißung darf kein religiöses Lehrbuch in die israelitischer Schulen eingeführt.werden; es hat das Recht, gegen die weltlichen Mitglieder der Departemental-Konsistorien und gegen alle Kultuöbeamte einen Tadel auszusprechcn; es kann die.zeitweilige oder dauernde Amts-, entsetzung der Konsistoriat-Rabbiner veranlassen und die der Gemeinde-Rabbiner und Vocbetcr umnittelbar verhängen. Eine ähnliche Gewalt steht den Departemental-Konsistorien in ihren entsprechenden Sprengetn zu; sie buben die Verwaltung, und die Polizei in den Gotteshäusern und den damit verbnndrnen Anstalten und frommen Stiftungen. Jede Synagoge hat einen vom Konsistorium abgeordncten verwaltenden Kommissarius, der von seiner Geschäftsführung dem Konsistorium Rechenschaft giebt. Jedes Departemental-Konsistorium besteht aus dem Ober-.; rabbiner des Sprengels und vier Laien, die von einer Notabeln-Sammlung alle vier Jahre gewählt und zur Hälfte alle, vier Jahr erneuert werden. Nach der Ordonanz von 1844 umfaßt diese Notabeln-Versammlung alle Israeliten des Sprengels, die, von der .Negierung zu einem Staatsdienst oder von dem Vertrauten ihrer Mitbürger zu einem städtischen 'Amte berufen, oder in die Liste der Wahlmänner oder der Geschworuen gezeichnet, die wünschenöwerthen Bürgschaften der Sittlichkeit, Unabhängigkeit und Tüchtigkeit darbieten. Da seit 1848 die Stimmen-Allgemeinheit an die Stelle des Census getreten ist, so fand sie auch auf die Wahlen in die Konsistorien ihre Anwendung, indem man jedoch, nach der Ordonnanz von 1844, nur Wähler über 25 Jahre zuließ. Zur Feier des Gottesdienstes und zur Auslegung des Gesetzes hat der israelitische Kultus Obcrrabbiner, Konsistoriat-Rabbiner, Gemeinde-Rabbiner und Dienstbeamte tu streng abgcstuster Hierarchie. Der Oberrabbiner des Central-Konsistoriums wird von dieser Behörde, mit Zuziehung von je zwei Abgeordneten jedes Departemental-Sprengels, auf Lebenszeit gewählt. Er ist der erste Kultus-Beamte und der erste Gesetzlehrer; erhat das Recht der Ueberwachung und Verwarnung über alle Rabbiner und kann in allen Synagogen Frankreichs predigen; ohne seine Genehmigung darf im Central-Konsistorium keineBerathung über Gegenstände des Kultus stattfinden. Dieselben Rechte haben wiederum die Oberrabbiner der Departemeutal-Konsistos rmm iw ihren entsprechenden Sprengetn;' sie dürfen in allen Gemeinde- Synagogen predigen; sie überwachen die Gemeinde-Rabbiner und das Dienstpersonal. Sie wer-