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Der Orient · 1851-01-01 · Heft 28 · p. Seite 769-770

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Journal
Der Orient
Volume
12 (1851)
Issue
Heft 28
Date
1851-01-01
Page
Seite 769-770 (sequence 33)
Language
German
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769 Zur Kulturgeschichte der Juden in Frankreich. * 770 im Schooße der französischen Nation eine Nation für sich bilden. Jndeß, da der größte Theil dieser Antrvörten die Lehre selbst berührte und von einer Versammlung ausging/ worin die Rabbiner, die Ausleger des göttlichen Gesekes, in der Minderheit waren, so kam der Kailer auf den Gedanken, ihr die religiöse Weihe zu geben, indem er, ans die ältesten Erinnerungen Israels znrückgehcnd, das große Sanhedrin, fast ausschließlich ans Rabbinern bestehend, nach Paris zusammenberief. Alle Shnogogcn des damals so ausgedehnten Kaiserreichs wurden anfgefordert, Abgeordnete ju dieser großen Veriammlung zu senden. „Dieses Kollegium", sagte der Bericht an den Kaiser, „das mit dem Tempel zugleich verschwand, soll wieder anfleben, um das von ihm geleitete Volk auf der ganzen Erde anfznklärerr." Wirklich trat das Sanhedrin zusammen und sprach seine Beschlüsse über die ihm vorgelegten Gegenstände aus. Man konnte nicht gut sagen, daß cs sie erörterte; denn nach den Gewohnheiten des- Kaiserthmns war ihm jede Erörterung abgeschnitten, und die noch vorhandenen Urkunden über den Zusammentritt des SanhednnS geben Zeugniß davon, mit welcher eifersüchtigen Sorgfalt .der geringsten Diskussion vorgebengt wurde; allein es ist nicht zu bezweifeln, daß seine Entscheidungen der treue Ausdruck feiner Gesinnungen waren. Die Fragen, die früher der Notabelnversaurlnlung und jetzt den Sanhedrin gestellt wurden, bezogen sich auf den politischen und bürgerlichen- Zustand der französischen Israeliten, vom Standpunkt des religiösen Gesetzes angesehen. Betrachteten sie Frankreich als ihr Vaterland, dessen Gesetze für sie bürdend? Ist es "ihnen erlaubt, mehrere Frauen zu heirathen imt) sich von ihnen ohne Mitwirkung der Gerichtshöfe-und ans Gründen, die der Code ci\iL nicht für ausreichend erkennt, scheiden zu. lassen? Sind Mischehen untersagt? Ist der Wucher nur gegen ihre Brüder verboten, gegen Fremde aber erlaubt? Die Antworteu lauteten so , wie sie von erleuchteten Männern zu erwarten standen, die von den Wohlthaten unserer Gesetze zu tief durchdrungen waren, um ihnen nicht aus voller Seele anzuhängen. Das Protokoll konstatirt, daß „die ganze Versammlung namentlich von der sechsten Frage, welche Zweifel vorauösetzt, ob die in Frankreich gebornen und vom Gesetz als französische Bürger behandelten Inden Frankreich als ihr Vaterland ansehensich schmerzlich berührt fühlte." Auf die Frage, ob es ihre Pflicht sei, ,dem Vaterland zu dienen, habe die Versammlung einmüthig gerufen: „Bis in den Tod!" In der Einleitung zu seinen Entscheidungen erklärt das Groß-Sanhcdritt : „Das Gottesgesctz enthält politische und religiöse Bestimmungen; die letzteren sind unbedingter Natur und von Ort und Zeit unabhängig, nicht also aber verhalt es sich mit jenen, die nur für eine Regierung des Volkes Israel mit eigenen Königen, Priestern und Behörden Gültigkeit hatten." Gemäß dieser Interpretation des mosaischen Gesetzes stellte das Sanhedrin fest: Jeder in Frankreich geborene und erzogene Israelit, der nach den Gesetzen als Bürger behandelt wird, ist religiös verpflichtet, Frankreich als sein Vaterland anzusehen, demselben zu dienen, es zu vertheidigm, den Gesetzen zu gehorchen, in als seinem Verkehr sich den Bestimmuugeu des Code civil zu fügen. Die Israeliten aller Staaten, worin die Polygamie gesetzlich untersagt ist, dürfen beim Leben der ersten nicht geschiedenen Frau zu keiner zweiten Ehe sch retten. . Die Scheidung nach mosaischem Brauch ist nur dann gültig, wenn das bürgerliche Gesetz zuvor alle Bande gelöst hat. Die Civisihe zwischen Juden und Christen hat Gesetzeskraft, und obgleich nicht geeignet, mit den religiösen Formen bekleidet zu werden, zieht sie doch keinen Bruch nach sich. Endlich erklärte es jede Art Wucher zwischen Hebräern und Mitbürgern jedes Bekenntnisses und jedes Landes ohne Unterschied/ als „ein Gräuel in den Augen des Herrn". — In den Entwickelungen dieser, so wie mancher Nebmfragen, bewies das Sanhedrin, wie die Notabetnversammlnng in ihren Berathungen, daß die israelitische Religion kein Prineip gelten laßt, das unseren Gesetzen feindlich wäre und die Zurücksetzungen, denen sie gemeinhin bloß gestellt, rechtfertigte. Nachdem der Kaiser auf diese Weise die bürgerlich und religiös anerkanntesten Organe des israelitischen Kultus berufen hatte, schien cs ihm au der Zeit, an die Organisation desselben zu gehen. Am 17. März 1808 wurden zwei Dekrete erlassen; das erste verordnet die Ausführung" des von der Notabeln-Versannnlrmg erwogenen Reglements, das zweite enthielt einige organische Punkte dieses Reglements-. Das Reglement betrifft die Ausübung und die innere Polizei des Kultus. Es umfaßt das Politische und Religiöse. Die Konsistorien sind unter Anderem verpflichtet, „die Israeliten ihres Sprengels durch alle möglichen Mittel zu nützlicher: Gewerben aufzumuntern und der Behörde diejenigen zu bezeichnen, die ohne bekannte Ernährtnirtel sind-; alljährlich die Behörde von der Zahl der israelitischen Dienstpflichtigen des Sprengels in Kemrtuiß zu sitzen." Zu den Functionen der Rabbiner gehört es, „bei jeder Gelegenheit Gehorsam den Gesetzen und namentlich den auf die Vaterland overtheidignng betreffenden emzuschärfm; den Jsraeliterr den Kriegsdienst als eine heilige Pflicht darzilstellen." Wrrcherer sirrd von den , Konsistorien ausgeschlossen. Konsistorien unb Rabbiner sirrd verpflichtet, sich derr dogmatischen Entscheidungen des Groß-Sanhcdritt zu fügen. Den Kultusdierrern sind Gehalte ansgesetzt, die aber ebensowenig wie die Kosten zurre llntcvt)a1t des Kultus aus Staatsmitteln, sonder« durch gesetzlich bestimmte Beiträge von denJraeliten selbst bestritten werden. Ein drittes Dekrel hob die 1806 verhängte Aussetzung der' Schnidfordenmgeii der Juden auf, stellte sie 49

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