Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 12 (1851)
- Issue
- Heft 24
- Date
- 1851-01-01
- Page
- Seite 531-532 (sequence 51)
- Language
- German
- Belongs to
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531 Karze Anzeigen. 532 Kurze Anzeigen. 4) Receiul des Lois, Decrets, Ordonnances, Avis du conseil d’etat, Arretes et Reglements concernant les Israelites depuis la revolulion de 1789 suivi d’un appendice contenantles discussion chms les Assemblees legislatives, la jurisprudence de la Cour de cassation et celle du Conseil d’etat, et des notes diverses par Acliille-E dmo n d Halphen,' Secretaire du consistoire Israelile de la circonscription de Paris, Avocat ä la Cour d’Appel, Paris, 1851/ 8. In Hinblick auf die tief einschneidende Nestaurationspolitik der bewegten Gegenwart, der wie zu allen Zeiten die religiös-politische Propaganda des Katholicismus in gewohnter Herrschsucht ihre Dienste anbietet, begrüßen wir freudig diese treffliche „Sammlung der Gesetze, Beschlüsse, Ordonnanzen u. s. w. in Bezug auf die Israeliten Frankreichs seit der staatlichen und socialen Wiedergeburt von 1789" als untrügliches Spiegelbild des Sieges des Fortschritts. Frankreich hat in den denkwürdigen verflossenen 62 Jahren alle Phasen geschichtlicher Entwickelung durchgemacht und wenn bei aller Ebbe und Fluth der Meinungen, Anschauungen und Gefühle, bei allem Druck und Gegendruck der erhabene Begriff der Duldung und der Gleichberechtigung immer sich veredelt und vervollkommnet, was man eben aus einer solchen Sammlung ersieht, so. ist das eine unverfälschte Trostbotschaft für eine trübe Uebergangszeir der Gegenwart, welche jeder Einsichtige würdigen wird. Hr. Halphen sagt zwar bescheiden in seinem Vorworte, daß er nicht eine geschichtliche, sondern eine praktische Arbeit zu liefern die Absicht hatte; daß er in Betracht, daß dergleichen Gesetzsammlungen bereits für den katholischen und für die protestantischen Kulte vorhanden sind, zur Ausfüllung dieser Lücke an die Arbeit 'gegangen; allein dessen ungeachtet ist eine mit so großer Umsicht und Genauigkeit veranstaltete Sammlung mehr als ein bloßes Hilfsbuch für Staatsdiener im Kultfache oder für Männer, deren Aufgabe die Gesetzgebung oder das Gesetzesstudium ist, neben dem praktischen ist, wie gesagt, auch der politische Nutzen hervorzuheben, indem wir aus einem solchen Gerippe der Geschichte eines im Lande anerkannten Kultus mit Recht viele heilsame Ergebnisse ziehen können. Erst in Folge einer solchen Sammlung ist es ermöglicht, eine geschichtliche Darstellung über die Israeliten Frankreichs seit ihrer Emancipation zu schreiben und in diesem Betrachte hat sie auch für uns deutsche Israeliten, die wir ebenfalls mannigfache Entwickelungen in der Verwirklichung des Duldungsprincips durchzumachen haben, ein großes Interesse und ich stehe nicht an, sie den Freunden der social-politischen Entwickelung der Israeliten zu empfehlen. Wir wollen nach der Angabe des Sammlers die Art und Weise angeben, wie er diese Sammlung veranstaltet und ganz davon absehen, warum Hr. H. 1789 zum Ausgangspunkte genommen und über seine Motive, die wir nicht zugeben können, nicht weiter rechten. Mit großer Sorgfalt ging Hr. H. durch: den Moni, teu r universal und das Bulletin 6 e 8 1 ois , diese zwei vorzüglichsten Repertorien der Gesetzgebung; alle.offickellen und nicht-offici eilen Sammlungen; die Sammlungen der,Rundschreiben von Seiten der Kultus-Minister, der Minister des Innern, der Justiz und des öffentlichen Unterrichts und endlich die Archive der israelitischen Const'storien, welche seine besondere Stellung ihm leicht zugänglich machte. Dieses bildet den ersten Th eil, der bis S. 164 reicht. Um jedoch diesem Werke, wo Vollständiigkeit Haupterforderniß ist, größeres Interesse zu verleihen, hat Hr. H. in einem zweiten Th eil, äppendioe genanntdie vollständigen Verhandlungen gegeben, welche darüber in den verschiedensten gesetzgebenden Versammlungen seit 1789 bis jetzt statt gefunden. Hier ist auch angeschlosien die Jurisprudenz des Kaffationshofes und des Staatsrathes über wichtige Gegenstände dieser Gesetze und Anmerkungen über verschiedene der Erklärung bedürftige Gegenstände zieren das Ganze. In diesen Verhandlungen, bemerkt Hr. H. mit Recht, zeigt sich der geschichtliche Fortgang auf dem Felde der religiösen Duldung und Freiheit. Um jedoch diese Gesetzgebung der Neuzeit besser würdigen und hochschätzen zu können, giebt er in einer 54 Seiten umfassenden Einleitung, worin er in prägnanter trefflicher Zeichnung die frühere Geschichte der Israeliten Frankreichs in legislatorischer Beziehung von Childebert bis zur Constitution 1791 vorführt, und selbst von da ab bis auf unsere Zeit in trefflichen Umrissen den Gang der Gesetzgebung beschreibt. In Bezug aus die jüdische Kulturgeschichte ist noch besonders zu bemerken, daß hier die berühmten Artikel des Sanhedrin und die dahin gehörigen Bestimmungen mit ausgenommen sind. Am Schluffe ist noch eine Zeittafel über den Stoff, sowohl für den ersten als zweiten Theil beigegeben. Da auf die Sache selbst als die eines Sammelwerks hier weiter nicht eingegangen werden kann, so schließe ich diese Anzeige für meine Leser mit dem Wunsche, daß für uns israelitische Deutsche, denen das Jahr 1848 das wurde, was unseren französischen Brüdern 1789 gewesen, recht bald eine ähnliche Sammlung erscheinen möge. Die Präpositionen der völligen Gleichstellung bei allen Erhebungen Deutschlands, die in jedem Staate anders lautende Zusage und Gewährungdie Verhandlungen darüber in der Deutschen Nationalversammlung, die Grundrechte, die Aufhebung derselben, die Verfassungen, der Rückschritt, das Aufgehobene und das Bleibende in Oesterreich, Preußen und in andern Staaten, Alles dieses ist ein schönes Thema für eine ähnliche Arbeit in Deutschland, die wir recht bald realisirt sehen möchten. Und für Herrn Halphen, der sich als Jurist durch seine Schrift: ,,De Tabolition de la peine de mort“ vorteilhaft bekannt gemacht, wünschen wir, daß er an eine „Geschichte der jüdischen Consistorien seit ihrem Bestehen bis jetzt" gehen möge, da er durch Befähigung und Stellung dazu vorzüglich berufen ist.