Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 11 (1850)
- Issue
- Heft 52 (28.12.1850)
- Date
- 1850-12-28
- Page
- Seite 206 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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206 Deutschland. Aus Serchserr , Deebr.' Sie haben bereits die Aeußerungen unseres Landtages in Bezug auf die Rechte der Juden in Summa gegeben, d. tj. daß dieser Landtag in. seiner Leidenschaftlichkeit für Herstellung des Alten nicht blos die Gesetze, die Stände betreffend, aufgehoben wissen will, sondern auch das was wahrhafte Volksvertreter schon vor dem März als richtig erkannt, und nur das zopfige Wesen nicht anerkennen wollte, nämlich die Gleichberechtigung der Juden, gern aufheben will, obgleich ausdrückliche Gesetze diese Gleichberechtigung besiegelt haben. Es 'muß aber hier ausdrücklich erwähnt werdendaß das Ministerium keinesweges mit dieser Beschränktheit der Stände zufrieden ist, daß dieses vielmehr mit Schrecken die Reaktion dieser Stände wahrnimmt, ohne den Zauberstab zu besitzen, diese zu bannen. In tausenderlei Dingen giebt sich der Zwiespalt zwischen Regierung und Stände bereits kund Und wenn früher die Regierung beflissen war, Stände zu besitzen, die nicht der Revolution entgegen führen, so sieht mau sie jetzt besorgt, Stände herbeiot'tropirt zu haben, welche einer schrankenlosen Reaktion, die zuletzt doch auch zur Revolution führen, entgegenrennen. Die Judensache ist hier wie schon oft der Probirstein. Die Negierung war schon vor dem März von der Nothwendigkeit einer Gleichstellung der Juden überzeugt, und es ist ihr vielleicht recht lieb gewesen, daß sie durch eine außerständische legale Veranlassung, wie die Grundrechte waren , zur Ausführung und Publieirung eines solchen Gesetzes angetrieben wurde. Die Minister haben auch in der Kammer und auch persönlich au den Vorstand zu Dresden feierlich erklärt: Daß nichts von den Israeliten in Sachsen gewährten Rechten geschmälert werden solle, und diese ministerielle Erklärung halten wir alle für ernst gemeint. Aber es fragt sich, wie das Ministerium, wenn das Gesetz nach dem Wunsche der Stände, als zu den verpönten Grundrechten gehörigaufgeh oben wird, und die Revision der Verfassung, worin die Rechte der Israeliten ausgenommen sein sollen, abgewiesen ist, die Rechte der Juden hatten könne, zumal es sich für neue Gesetze in diesem Sinne von der ständischen Zustimmung abhängig gemacht! Wir hatten daher die Verwahrung der .Israeliten für juristisch vollkommen begründet und für einen sehr wichtigen und taktvollen Schritt; denn das Recht, welches die Israeliten bereits besitzen, kann und - darf nicht nochmals zur Diseusfion und Berathung kommen um nach der Laune der Stände in Frage gestellt zu werden. Es ist gleichviel, ob die vorhandenen Rechte als besondere Landesgesetze eriftiren oder in der Verfassung ausgenommen sind; die Stände — ihre Kompetenz zugegeben — mögen wohl berechtigt sein die Verfassung srevision zu verweigern, aber dann müßte das Gesetz als Landesgesetz bleiben. Von den lächerlichen und abgeschmackten Reden, die in der ersten Kammer bei dieser Gelegenheit zum Vorschein kamenwill ich lieber schweigen; gegen die Dummheit kämpfen die Götter vergebens. Leipzig/ 18. Deebr. Als Aktenstück zur Bezugnahme in der Zukunft erlaube ich mir, hier die Verwahrung die israelitischen Gemeinde in Dresden gegen das Jnberathungziehen der Sache der Gleichstellung mitzntheilen. Sie lautet: ,,An die hohen Ständekammem des Königreichs Sachsen und zunächst an die Erste hohe Kammer. Der nilterzeichnete Netigiynsvorstanh sieht sich gedrungen, sich an die erste hohe Kammer ergebenst in eurer Angelegenheit zu wenden, deren Veranlassung ihm im Bereiche der Unmöglichkeit zu liegen schien, und deren er nur mit tiefverletztem Gefühle zu gedenken vermag. Der tz 18. der Grundrechte, welcher den Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse macht, ist durch folgende, mit A l l e r h ö ch st er G e n e h m i g n n g. auf Beschluß der Kammern ergangene Ausführungsverordnung vom 20. April 1849: „Durch §. 16 der Grundrechte ist die völlige Gleichstellung der Sächsischen Juden mit den Christen hinsichtlich des Genusses der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ausgesprochen und alle entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. Zugleich treten aber auch die inländischen Juden in alle staatsbürgerlichen Pflichten, und dürfen sich der Erfüllung keiner derselben auf Grund ihres Glaubens entziehen" zum Landesgesetz für das Königreich Sachsen erhoben worden und ist zugleich in's Leben getreten; daher hat auch die hohe Staatsregierung in § 62. ihres der hohen Kammer vorgclegtcn, revidirden Verfassnngsentwurfes dieses Gesetz ganz wiedergegebm. Die von der hohen Kammer ermumte außerordentliche Deputation zur Begutachtung des allerhöchsten Versassungsentwurfes übergehet in ihren Motiven zu ihren Abweichungen von §. 62 dieses Entwurfes und tz. 76 des Wahlgesetzentwurfes jenes in's Leben getretene Landeögesetz mit Stillschweigen, spricht zu §. 62, als handele cs sich erst um den israelitische Bewohnern Sachsens zu gewährende Emaneipation und benimmt ihnen sogar zu §. 76 die ihnen schon zugestaudene Wahlfähigkeit. Mit welchem Recht können aber je den Bürgern eines Landes die Rechte, die ihnen die Gesetzgebung einmal eingeräumt, wieder entzogen werden, welche tiefe und schwere Verletzung des Rechtsgefühls, einen Bürger ans dem Genüsse seines erworbenen Rechts zu verdrängen! Wir halten es nicht mu Orte auf die von der Deputation angeführten Motive näher einzngehen: denn es ist nicht mehr die Frage, ob die Juden emaneipirt werden sollen, sondern ob der Staat durch sein gegebenes Gesetzeswort, so lange nicht von der andern Seite durch Felonie, Hochverrath, gemeine Verbrechen der Gesammtheit, Veranlassung zur Zurücknahme gereicht wurde-, gebunden . sei, ob Treue und Glauben, wie sie der Sächsische Staat stets als Elemente seines Bestehens betrachtete, noch ferner seine wesentlichen Bestandtheile bilden, ob wie der Staat nicht mit Eiden er auch nicht mit Gesetz und Recht spielen Lars. Den Katholiken wurde durch den Poseuer Vertrag vom December 1806' die völlige Gleichstellung indem specifisch protestantischen Sachsen gesichert: diese Bestimmung war.ihrem Ursprünge nach ans dem Willen eines fremden Herrschers hervorgegangen, aber sie wurde Landesgesetz, trat in's-Leben, und wer würde es je gewagt haben, sie anzutasten? Und das Gesetz vom I. 1849, von sächsischen Kammern in Uebcreinstimmung mit der Staatsregieruug ausgesprochen und eingeführt und in's Leberl getreten, sollte wieder rückgängig gemacht werden?! — Und Sachsen stehet doch mit diesen: Gesetze der Gleichberechtigung der Juden