Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1850
- Issue
- 45 (9.11.1850)
- Date
- 1850-11-09
- Page
- Spalte 713-714 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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713 714 Studien. Ueber das apokryphische Buch Esra. rung unterscheidet sich sehr von der Willkür eines Fürsten. Zene habe stets die Voraussetzung eines guten Zweckes und der allgemeinen Zustimmung für sich; der Fürst aber könne sich blos seiner Macht bedienen und auch Unzweckmäßiges verordnen wollen. — Von jeher gehöre es zu den Rechten der jüdischen Gemeinde, sich in einzelnen Fällen Richter nach eigner Wahl anzusetzen. — Was seinen Vorgänger anbetrifft, so hätte seine allgemein anerkannte und bewunderte Gelehrsamkeit ihm wohl ohnehin die Stelle eines Oberrichters verschafft, und in diesem Falle habe die Gemeinde eine gleiche Wahl mit dem Fürsten getroffen, was indeffen bisweilen auch nicht übereinstimmen könnte, wenn dem Landesfürsten das Ernennmigsrecht zugestanden werde. — Und dennoch könne er nicht umhin sich über seinen verehrten Lehrer zu wundern, wie er die dem Rabbinergeziemende Bescheiden-, heit, so habe außer Acht (affen können. — NeberhttUpt müsse Niemand in einer Gemeinde eine Würde bekleiden, deren Festsetzung sich auf eine außer ihr liegende Gewalt stütze. Zugleich habe R. Isaak b. S. dem Naturrechte Zwang angethan, das jedem gestatte, sich Schiedsrichter nach Belieben zu wählen. Daher habe R. I. in jenem Punkte gefehlt, und wenn der König, well es bei den Moslemen so Brauch ist, ihn unterstützt habe , so hätte er als Jude nicht davon Gebrauch machen müssen.^ — Da dieser Aufsatz bereits eine größere Ausdehnung erreicht hat, als es hier eigentlich thunlich; — was jedoch hoffentlich durch die Dringlichkeit und Zeitgemäßheit des Gegenstandes gerechtfertigt erscheinen wird — so schließe ich für heute $ will jedoch, falls es erforderlich sein oder gewünscht werden sollte, künftig wieder auf dieses Thema zurückkommen. (Dieser Aufsatz ist schon vor längerer Zeit geschrieben, dürfte über, um die Gemeinden aufmerksam zu machen, sich gegen Religionslehrer als Staatsdiener mit lebenslänglicher Anstellung nach Möglichkeit zu verwahren, noch nicht zu spät kommen. Möge der buchstäblich getreue Abdruck, im Orient auch die Ueberzeugung gewähren, wie der Vers, weder seine Gesinnung geändert hat, noch auch mit einer scheinbaren Aenderung derselben täuschen will.) E — n. Ueber den Bibelkanon des Fl. Josefus. Anhang zum ersten Artikel. Ueber das apokryphische Buch Esra. (Fortsetzung.) Diese Erzählungm haben augenfällige Ähnlichkeit, sowohl an sich als in dem Namen Sanballat, und scheinen deshalb identisch zu sein. Dennoch" lassen sie sich pure nicht vereinigen, denn das B. Neh. setzt seine Geschichte in Nehemiaö Zeit, Josefus dagegen in die des Darms Eodomannus und Alexander JVZ. 269 Man muß daher offenbar entweder annehmen, daß es doch zwei verschiedene Begebenheiten aus verschiedenen Zeiten sind, oder falls sie identisch sein sollen, so muß entweweder Josefus sich geirrt haben, oder die Stelle in Nehem. ist falsch und zugleich, weil einen viel späteren Vorfall betreffend, eingeschoben. Alle diese verschiedenen Ansichten haben ihre Vertreter gefunden.270 269) Andere Verschiedenheiten find: Bei Josefus ist der vertriebene Priester ein Enkel Jojadas, bei Neh. ein Sohn könnre auch Enkel bedeuten). Ferner urgirt man, daß Neh. den Sanball. einen ijti, d. h. nach allen Neueren einen Moabiter aus DWn, Sof* aber einen Ku tä er nennt; auch dies wäre nicht bedeutend, überdies könnte auch von pn rPH im St. Ephraim abgeleitet werden. Noch unbedeutender ist der Umstand, daß Jos. den Sanb. einen Statthalter nennt und Neh. ihn keine Würde beizulegen scheint. Ges-enius im H. WB. 8. v. macht übrigens den Sanball. des B. Neh. zum persischen Statthalter, weil ec ihn ohne Weiteres mit dem des Jos. identisicirt. 270) Die älteren Ansichten sind nach Win er a. a. O. folgende: entweder sind beide Ereignisse identisch „dann habe entweder Jol. in ' dem Namen des Königs (Jahn, D e r eser) snämljch Darius Codomannus statt Nothus), oder m der Zeitfolge (Prideaux 1, 382 ff) geirrt; oder was er erzählt sei gar nicht dasselbe Ereigniß (Michaelis Anm. z. Neh. a. a. O ) und es habe zwei Männer mit Namen Sanballat gegeben (Clerikus ari Neh.!. r. Petavius dociT. temp. 12, 25; u. A.). Allein was letzteres anlangt, so würde es doch sehr besremdend sein, wenn ein und dasselbe Faktum ziemlich mit den nämlichen Umständen bald hintereinander zweimal sich ereignet hätte (s. Berthold Einl. 111, 1034 f.), gegen die Annahme von zwei Sanballats s. schon Prideaux 1, 380. Eher könnte Jos., der auch sonst in diesem Abschnitte manches Unrichtige giebt, einen chronologischen Jrrtthum begangen haben und daß dem wirklich so sei, ist neuerlich von Kleinert in den Dörpt. Beitr. l, 162 ff. aus der ganzen Art, wie Jos. die historischen Quellen für diesen Zeitraum benutzt, überzeugend dargethan worden.^ (Ich muß sehr bedauern, gerade die hier angezogene Abhandlung Meinerts nicht erlangen zu können, derselbe wird wahrscheinlich auch auf die Benutzung des E. A. durch Jos. näher eingegangen sein. Die Früheren begnügen sich sämmtlich mir der schon aus den Havercampsschen Randbemerkungen zu ersehenden Notiz, daß dies überhaupt geschehen.) Diesen Notizen fügen wir noch folgende bei. Bertheau (zur Geschichte rc. S. 401 Anm.) meint — wie Prideaux — Josefus habe die Begebenheit des Sanballat mit Unrecht in Alexanders Zeit gesetzt. Seine Gründe sind u) die Uebereinstimmung der Namen und Veranlassung mit Nehem., (davon gleich mehr, an sich spricht dies sowenig gegen Jost als gegen Neh.); b) nach Esras und Nehemias Zeit sei schwerlich mehr eine Verbindung eines Mannes aus der Hhpr.-Familie mit Heiden denkbar (das wäre erst zu beweisen, sie ist ja später, zur Makkabäerzeit, doch wieder vorgekommen); e) die Angabe Jos. beruhe auf Verwechslung zweier Hhpr. „wie aus einer Vergleichung des aus feinen Schriften genommenen Verzeichnisses derselben (welches mit dem von Nieephorus con>.