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Der Orient · 1850-08-10 · Heft 32 (10.8.1850) · p. Seite 127

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Journal
Der Orient
Volume
11 (1850)
Issue
Heft 32 (10.8.1850)
Date
1850-08-10
Page
Seite 127 (sequence 5)
Language
German
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127 'mit hohem Erlasse vom 28. Juni d. I. Z. 13,690in Erwägung dessen , daß die Gesetzgebung durch die Institutionen das Wohl der Gemeinde begründen, und nicht die Verkümmerung oder den Verfall derselben herbeiführen wollte, ausgesprochen, es möge der Zukunft und bessern Aufklärung überlassen bleiben, eine Verschmelzung der beiderseitigen Gemeinden zu erzielen. Se. Excellenz hat demnach bei dem obwaltenden Widerstreit der beiderseitigen Interessen, und, in Berücksichtigung der bisherigen Absonderung zu bewilligen befunden, daß, wenn es wirklich der Wunsch der Mehrzahl der christlichen Bürgerschaft ist, die Vereinigung der C h r i sie n st ad t Ungarischbrod mit der Jude ustadt unterbleiben könnne. Indem ich dies dem Vorstande — eröffne, gebe ich demselben bekannt, daß nunmehr bloS die Christcnstadt mit der Vorstadtgemeinde zu einer Ortögemeiude vereinigt werden, und daß die Judenstadt an dieser Vereinigung keinen Antheil zu nehmen habe. Im diesem Sinne wird nun demnächst zur Vornahme der Wahl der Gemeindeorgane geschritten werden. Wovon der Vorstand die Interessenten in Kenntniß setzen welk." Der k. k. Bezirks-Hauptmarm, Ungarischbrod, am 10 Juli 1850. Jos. Peter Dazu geben die erwähnten Blätter folgende Versprechung die ich den Lesern dieses Blattes gern mittheile: ,,Dieses Aktenstück ist der Ausdruck des Ministeriums, der Statthafterer und der Bezirkshaupftnamischaft; nicht also die vereinzelte Ansicht irgend eines Amtes oder Beamten, sondern die Aeußerung der höchsten Landes¬ und Reichsstelleru Wir halten es daher für so wichtig, daß wir Satz für Satz erörtern wollen. Am 2. April 1850 sprach die BezirkShauptmannschaft aus, daß ,,anf Grund Des Gemeindegesetzes vom 1?. März" die Christenstadt, die Judenstadt und die Vorstadt von Ungarischbrod zu einer Ortsgemeinde vereinigt werden. Das Gcmeindegesetz ist seitdem nicht geändert worden, und der Grund der damals vorhanden war, ist auch jetzt noch maßgebend; allein damals so wenig wie heute ist der Ausdruck „Christenstadt" ein legaler, sondern es gibt nur eine Stadt Ungarischbrod. Es gibt keine Christenstadt Prag, feine Christenstadt Lemberg oder Nikolsburg, sondern eine Stadt Prag, eine Stadt Lemberg und Nikolsburg. Es ist dies um so mehr eine ganz unzulässige Bezeichnung, da daran Sonderungöbegriffe rechtlicher Natur geknüpft werden, wie an die Bezeichnung Judenstadt Sonderungsbegriffe unrechtlicher Natur. Der Erlaß der Bezirkshauptmannschaft vom 2. April war daher vollständig begründet, und die Stadt Ungarischbrod hätte sich mit der ehemaligen Judenstadt und der Vorstadt z,u einer Kommune vereinigen sollen. Allein einige Ausschußrepräsentanten-der Christenstadl haben dagegen „im Vollmachtsnamen der christlichen (!?) Bürgerschaft" Berufung eingelegt. Man kann keinen Zweifel darüber hegen, daß sich in andern Städten nun ebenfalls einige christliche Ausschußmänncr werden bevollmächtigen lassen, um das vom Kaiser sanktionirte Gememdegesetz in gleicher Weise zu durchlöchern; Krakau und Prcßburg dürsten die ersten Nachfolger sein, und vielleicht mit größerem Rechte, denn dort waren bisher die Jndenviertel ganz abgesonderte Gebiete mit eigener Gerichtsbarkeit. Das Ministerium will es der Zukunft und der bessern Aufklärung überlassen, um eine Verschmelzung der Gemeinden zu erzielen; aber seit 1850 Jahren tagte nicht diese Aufklärung und kaum glaubte man das Morgenrots) dieser Zukunft zu erblicken, so verwandeln es „einige christliche Ausschußmänner" in das Abenddnnkel neu hcreinbrechcnder Nacht. Was Egoismus, Spießkrämerci und Privilegiensucht solcher Ausschußmänner und Bürgerschaft als recht und billig anzusprechen wagt, haben Jahrhunderte bewiesen; allein tief schmerzen muß es, daß bei der abschlägigen Entscheidung über die Verschmelzung der Judenstadt mit der Stadtgemeinde, „die Verkümmerung oder der Verfall" derselben als eine mögliche Folge angedeutct wird. Ist es einestheils komisch, vom Flor der Stadt Ungarischbrod zu sprechen, so erweckt eS anderntheilö Wehmuth, daß auf die moralische Verkümmerung und den materiellen Verfall der Bewohner der Judenstadt nicht hingedentet wird. Einige Aüsschußrepräsentanten der Judenstadt könnten im Vollmachtsnamen der israelitischen Bürger von Ungarischbrod Berufung einlcgen, daß das Wohl ihrer Gemeinde durch den fernem Ausschluß nicht begründet, sondern ihre Verkümmerung und ihr Verfall neuerdings herbeigeführt wird. Das Gesetz ist gleich für die Bürger von Ungarischbrod christlicher Konfession, wie für jene israelitischer Konfession; diese wollen es befolgen, jene wollen es annulliren; diese erlangten bereits die „bessere Aufklärung", jene verweisen sie an die Zukunft. Der Ausspruch jedoch Sr. Exeellenz des Hrn. Statthalters von Mähren in Folge hoher Ministeriatermächtignng gibt Anlaß, daß wieder Bausteine zur Errichtung des Ghettothores herbeigeschleppt werden. Die Verschmelzung der Gemeindendie Vermischung der Interessen und Aufhebung der leidigen Unterschiede ist nicht mehr die Folge eines Gesetzes, sondern bleibt auch ferner dem Ermessen und Belieben „einiger Ausschußmänner" anheimgestellt. Großbritannien. London, 26. Juli. Zu der heutigen Unterh aus sitzung hatten sich mehr als die gewöhnliche

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