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Der Orient · 1850-08-10 · Heft 32 (10.8.1850) · p. Seite 126

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Journal
Der Orient
Volume
11 (1850)
Issue
Heft 32 (10.8.1850)
Date
1850-08-10
Page
Seite 126 (sequence 3)
Language
German
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— 126 - Protest der Prager ^Jsraeliten-Gerneinde. — Taufen in Ungarn wegen der Kontribution. — Die Jüdenfrage in Lemberg. — R. Chajes in Zolkiew. — Das Ghetto in Preßburg. — Das Rabbinat in Groß-Kanischa. — Die Autonomie der israel. Gemeinden in Ungarn. — Korrespondenzen: aus Triest/ Brody, Krakau, Lemberg, Prag, Preßburg, Arad, Zolkiew, Gr.-Canischa, von der Raab, aus Vcßprim, aus Böhmen. — Nähere buchhändlerische Bestimmungen wird die Verlagshandlung in Wien (H. Engel) im Anzeiger dieses Blattes geben. Leipzig, 29. Juli. Heute wurde Hr. Israel Bodek, ein Freund und Studimgenosse des sel. Kroch mal, zu Grabe bestattet. Ein zahlreicher Zug folgte der Leiche. Durch einige Arbeiten im Zijjon, wie auch durch einige Schriften war Hr. B. auch in weiteren Kreisen bekannt. Oesterreich. Wien, 1. Äug. Wie ernst es unserer Regierung mit der Gleichstellung aller Konfessionen sei, zeugt die Bestimmung des Eides, damit die Inden als Geschworene gewählt werden können. Zwar ist die Eidesformel, wahrscheinlich nach jüdischer Inspiration, etwas mittelalterlich-kabbalistisch; allein die Aufrichtigkeit der ' Negierung, diese Märzerrungenschaft nicht preiszngcben, ist über allen Zweifel erhaben. -— Dafür ist der Klerus in Prag bemüht, jüdische Aerzte vom Krankenbette guter Katholiken fern zu halten. ' Ob'denn dem katholischen Klerus unbekannt ist, daß die meisten Päbste jüdische Aerzte hatten? — Am 2. Aug. d. I. soll in Pesth eine Kommission aus Sachverständigen zusammeutreten, um unter dem Vorsitz des Ministerialkommissars Koller über die Verhältnisse der ungarischen Juden zu b'erathen. Wien, im Juli. Folgende Anordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und des Cultus vom 14. Juli 1850 gittig für alle Kronländer, für welche die Strafproeeß-Ordnung vom 17. Januar 1850 in Wirksamkeit ist, wodurch die Formen festgesetzt werden, welche bei Abnahme des Gesch worneneides von Israeliten zu beobachten sind, ist erschienen, die ich hier mittheile. Im'Schlußsätze des tz. 318 der Strafproceß-Ordnnng vom 1?. Januar 1850 wird bezüglich des Geschwomeneides verordnet, daß die Bekenner einer Religion, welche die Verbindlichkeit des Eides an besondere Formen knüpft,, nach der ihren Religions-Grundsätzen gemäß bestimmten Form beeidet werden sollen. Durch das Hofkanzlei-Decret vom 30. November 1846, Zahl 38617, wird zwar das Verfahren bei der Eidesablegung der Bekenner jüdischen Glaubens normirt. Allein da dieses Hofkanzlei-Decret nur von Eiden der Parteien, Zeugen und Sachverständigen spricht, so kann es der. Natur der Sache mach nicht in seinem ganzen Umfange auf den promissorischen Geschwomencid Anwendung finden. Dem Schwörenden eine besondere Meineides inncrnng zu machen, muß schon dcßhalb unangemessen erscheinen, da die im §. 318 der St. P. O. enthaltene Ansprache des Vorsitzenden, welche dem Schwur voranszugehen hat, ohnehin durch ihre würdevolle Einfachheit geeignet ist, die Pflicht redlich zu schwören, zmn lebendigen Bewußtsein zu bringen. Aus gleichem Grunde bedarf es auch keiner Anführung des durch daö Hofkanzlei-Dccret vom 30. Nevember 1846 normirten allgemeinen Einganges hx Eidesformel. Es ist vielmehr in Betreff der Ablegung des Geschworneneides bei jüdischen Religionsgenosscn vollkommen genügend, wenn — nachdem in Gemäßheit des §..318 der St. P. O. von dem Vorsitzenden an die Schwmmänner die Ansprache und der Aufruf erfolgt ist — hx Israelit die rechte Hand- bis an den Ballen aus die Thora, zweites Buch Mosis, zwanzigstesSapitel, siebente» Vers legt, das Haupt bedeckt, und dem Vorsitzenden folgende Worte nachspricht: ,,Jch N. N. schwöre, so wahr mir Gott der Allmächtige, Herr der Heerfch aaren, Adonaj, El oh e Zeb a oth, de sse n unaussprechlicher Name geheiligt werde, in allen meine» Geschäften b eistehe, in allen me ineu Nö then helfen m ö g e. A m e n 1 A men! " Dieß wird in Anwendung des Hofkanzlei-Decrets vom 30. November 1846 auf die Abnahme des Gcschworneneideö von Israeliten und im Vollzüge des §. 318 der St. P. O. vom 17'. Januar 1850 zur Erzielung eines dießfälligen gleichförmigen Benehmens sämmtlichen Gerichtsbehörden zur allgemeinen Darnachachtung bekannt gegeben. Schmerling m. p. Aus Nngurisch-Brod, im Juli. Die Wiener Blätter theilen folgendes Aktenstück von der Ungarisch-Broder Hauptmannschaft mit: „Dem Gemeindevorstand der Stadt Uugarischbrod und dem Vorstande der „Judenftadt" in der Stadt Ungarischbrod l" „Mit hm hierämtlichen Erlasse vom 2.' April d. I. Z. 2541 wurde auf Grund des prov. a. h. Gemeindegesetzos vom 17. März 1849 ausgesprochen, daß die hierortige Christenstadt, die Judenstadt und Vorstadtgemeinde zu einer Ortsgcmeinde vereinet werden. Gegen die Vereinigung haben einige Ansschußrepräsentanten der Christen stad t in Vottmachtsnamen der christlichen Bürgerschaft an die hohe k. k. mähr. Stalthalterei Berufung eingelegt. In Folge hoher Ministerialermächtigung vom 25. v. M. Z. 10,824 hat Se. Excetlenz der Herr Statthalter von Dkähren

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