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Der Orient · 1850-08-03 · Heft 31 (3.8.1850) · p. Seite 122

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Journal
Der Orient
Volume
11 (1850)
Issue
Heft 31 (3.8.1850)
Date
1850-08-03
Page
Seite 122 (sequence 3)
Language
German
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122 jüdische Schute«. Die Zahl der jüdischen Lehrer des Bezirks betrug 25. ' Berlin, 20. Juli. Auf die Anfrage der Schuldeputation, ob der jüdische Gcmemdevorstand als gehörig legüinürt zu erachten, hat das Polizei-Präsidium geantwortet, der jetzige Vorstand sei nicht nach dem Juden - Privilegium von 1750 gewählt, und habe sich deshalb geweigert, für denselben exekutorische Maßregeln gegen säumige Gelucindemitglieder anzuordnen. Im Uebrigen sei das Polizei-Präsidium nicht befugt, über die Art und Weise, wie die jüdische Gemeinde ihren Vorstand wählte weitere Nachfrage anzustellen oder Bestimmungen zu treffen. Mit Bezug auf obiges Reskript hat die Schuldeputation nun dem Vernehmen nach dem Gemeinde-Vorstände aufgegeben, vor allem Anderen über seine Legitimation als Vertreter der Gemeinde Ausweis zu führen, bis dahin aber in Bezug auf das Schulwesen die laufenden Geschäfte und Einrichtungen zwar ün Gange zu erhalten, sich aber aller Organisation und Pcrsonalveränderungen zu enthalten. Im Ucbrigen hat der Vorstand insoweit den Anforderungen der Schill-Deputation nachgegeben, als er jetzt seinen Schnl- Organisationsplan eingereicht hat. Nach demselben soll die bisherige Auerbach'sche Schule in eine Armenschule verwandelt, außerdem aber unter Leitung von Horwitz eine vierklassige Elementar - Schule eingerichtet werden, in welcher die Schüler für die Tertia (?) eines Gymnasiums vorbereitet werden sollen. Berlin, 18. Juli. Dieselbe Divergenz derMeinungen, welche im Betreff der gemischten Ehen zwischen katholischen und protestantischen Christen hervorgetreten ist, gibt sich auch innerhalb der jüdischen Gemeinden kund. In der Regel gehen Diejenigen, welche die Zulässigkeit von Ehen zwischen Christen und Inden vertheidigen, von der Voraussetzung ans, daß ihre Meinung jedenfalls die Billigung des Jndenthumö für sich habe. Diese Voraussetzung ist irrig. Vor einiger Zeit ereignete sich der Fall, daß eine jüdische Ehefrau zum Christenthnm überging und der-' jüdische Ehemann deshalb die Scheidung beantragte. Das Kammcrgericht requirirte nun ein Gutachten deö hiesigen Rabbinatsverwesers Oettinger über die Frage: ob ein Jude mit einer zum Christenthnm übergetretenen Frau die schon bestehende Ehe fortsctzen dürfe? Herr Oettinger wies aus den jüdischen Religionsgesetzen nach: 3) daß ein solcher Uebertritt gegew die Ehefrarc den Verdacht begründe, sie habe sich eines Ehebruchs schuldig gemacht; und 2) daß ein jüdischer Ehemann mit einer Frau, welche an die Heiligkeit der Speisegesetze nicht glaube, die Ehe nicht fortsetzen könne. Auch in der bekannten Falksvhn'schen Ehesache hat Hr. Oeitiuger sich m dieser Weise gutachtlich geäußert. Die gegenwärtig im Werke begriffene Umgestaltung der landrechtlichen Bestinunnugen über die Neligionsverschiedenheit als Ehehinderniß hat unter jüdischen Gelehrten diese Kontroverse von neuem, angeregt. Dr.. H o l d h e i m Rabbiner der hiesigen jüdischen Reformgemeinde, hat so eben die Frage der Mischehen zwischen Juden und Christen und das öttingersche, so wie sein eigenes in der Falkfohn'fchen Sache erstattetes Gutachten, endlich auch das Gutachten des kön. Konsistoriums zu Königsberg in einer besondern Schrift einer ausführlichen Beleuchtung unterzogen. Berlin, im Mai. (Fortsetzung) §. ö. Die Anschreiben dienen zugleich zur Legitimation der Eingeladenen. Wer nicht im Besitz desselben ist, dem ist der Zutritt zu versagen. §. 7. Das Wahlrecht wird durch Aufgabe der gestempelten Stimmzettel, auf welchen soviel Namen als überhaupt Gemeindevertreter und Ersatzmänner zusammengenommen zu wählen sind, geschrieben werden, ausgeübt. §. 8. Ungültig sind Stimmzettel, welche a) nicht gestempelt sind; b) eine größere Anzahl Namen, als zur Wahl stehen, enthalten. §. 9 Zur Wahlhandlung werden zwei Notarien oder ein hierzu besonders erbetener Gtrichtsdeputirte zugezogen. §. 10. In dem zur Vollziehung der Wahl bestimmten Lokale werden von den Äeltesten vier Abtheilungen nach alphabetischer Ordnung der Wähler gebildet und für jede Abtheilung fünf Wahlkommiffarien bestimmt. Bei jeder dieser Abtheilungen wird ein mit einer Oeffnung versehenes, vorher durch die beglaubigenden Beamten versiegeltes Behaltniß zur Einsammlung der Stimmzettel aufgestellt. §. 11. Jeder zur Abgabe seines Stimmzettels erscheinende Wähler hat zuvor seinen Namen in eine bei jeder Ab- . theilung unter Aufsicht der Wahlkommissarien befindliche Liste der zu dieser Abtheilnng gehörenden Wahlberechtigten einzuschreiben oder durch einen Wahlkommiffarius einschreiben zu lassen. 8. 12. Sämmtliche Wahlkommissarien zusammen bilden die Kommission zur Ordnung der Wahlangelegenheiten und wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Diese Kommission nimmt die sämmtlichen Behältnisse, in welchen die Stimmzettel eingesammelt worden sind, an sich, läßt sie von den beglaubigenden Beamten wieder aufsiegeln, prüft und ordnet mit deren Zuziehung die Stimmzettel, entscheidet durch die Mehrheit ihrer Mitglieder, von denen im Fall der Stimmengleichheit dem Vorsitzenden zwei Stimmen zustehen, über die Gültigkeit der Stimmzettel und einzelner Stimmen, und stellt die Wahlliste zusammen, deren Richtigkeit von den beglaubigenden Beamten attestirt wird. §. 1A Um zum Gemeindevertreter oder Ersatzmann gewählt worden zu sein, muß man mindestens ein Viertel sämmtlicher giltig abgegebenen Summen erhalten haben. Haben mehr als zu wählen waren mindestens ein Viertel sämmtlicher giltig abgegebenen Stimmen erhalten,' so ist die erfor-

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