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Der Orient · 1850-07-27 · Heft 30 (27.7.1850) · p. Seite 118

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Journal
Der Orient
Volume
11 (1850)
Issue
Heft 30 (27.7.1850)
Date
1850-07-27
Page
Seite 118 (sequence 3)
Language
German
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118 sagt er, „ein unzulässiger logischer Sprung in der' Folgerung : Weil die Docrorwürde Bedingung der Zulassung zum schrämte in juristischen Facultäten ist^ und weil eine Ausschließung vom Lehramte dem § 12 zun «'verläuft, deshalb muß die Juristenfaculrät zu Breslau Nichtchristen die juristische Docrorwürde ertheilen. Logisch bann die Folgerung nur heißen: deshalb muß der Staat für eine Anstalt sorgen, in welcher auch Mchrchristkn zur Erlangung der juristischen Doctorwürde zugelaffen werden. Dadurch, daß die Juriftenfacultät zu Breslau Nichtchristen die Docrorwürde versagt, sind diese nicht in die Unmöglichkeit versetzt, sie anderweitig zu erlangen/' Wir wiederholen, daß wir bei aller Gegnerschaft zur Facultät aus Ächtung vor ihrer sonstigen Einsicht ihr nicht zumutben, , daß'sie aus.'d i e fc «Motiven ihren Beschluß gefaßt. Auch die pknsionsfahigste Intelligenz begreift den Widersinn dieser ' Einfälle. Wenn der Staat die Zulässigkeit der Juden zur juristischen Promotion gewährleistet so solle er eine besondere Facultät für Juden gründen!! Sind denn aber die bisheriaen Universitäten, nach Abzug der beiden tbeologischen Facultäten, Anstalten für christliche Glaubensgenossen, als solche, und nicht vielmehr für die Söhne der Staatsbürger? Seit dem Moment, wo die Juden in dm vollen Genuß der staatsbürgerlichen Rechte getreten, hauen sie dun Anspruch auf alle Wohlthaten, welche die Universität, als allgemeine Staatsanstalt, den Staatsbürgern gewähren muß. Aber warum gerade bei der Breslauer Juriftenfacultät? Die Juden können ja an einer andern Universität promoviren? Wie aber, wenn die andern preußischer, Universitäten ebenso weise waren, als Hr. Rintet mit der hiesigen juristischen FacUlkät, und sie einen gleichen Beschluß faßten? Müßte nicht da der Staat endlich gegen Eine Facultät einschreiten? Die übrigen preußischen Universitären ertheilen übrigens in der That die Doctorwürde beider Rechte auch an Juden, und in Halle geschah dies bereits vor dem März, so wie auch der Minister Eichhorn in einem Rescript vom 22. März 1833 sich dafür ausgesprochen. Aber es handelt sich hier, wie wir schon in unserer ersten Erörterung sagten, nicht bloß um das Recht der Juden, sondern vorzüglich darum, ob die hiesige juristische Facultät besondere Privilegien besitzt, um gegen die ' von ihren Mitgliedern beschworene Verfassung und die Anordnungen des Ministeriums bescheiden rebellircn zu dürfen? — Hr. Rintel beruft sich auch auf § 112 der Verfassung, welcher „die Anwendung der Verfassung auf dasUnterr ichtswesen von dem Erlasse des Uriterrichtsgesttzes abhängig macht." Da6 Ministerium war und ist hierüber anderer Meinung. Es hat mit Recht diese Vertagung der Verfassung nur auf organische Unterrichtsangelegenheiten bezogen und hat daher bei der philosophischen und der medicinischen Facultät, ohne zuzuwarren, die Abänderung der Realcmentöbcstimmungm angeordnet. — Auch der § 14 der Verfassung, der da lautet: „die christliche Retigi.n wird bei denjenigen Einrichtungeu des Staates, welche milder Religionsübung im Zusammenhänge stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit, zu Grunde gelegt, " soll nach Auslegung des Herrn R. allen Lehranstalten den -^christlichen 'Ebarackee bewahren und also — den Juden die juristische Doctorwürde versagen! Zum Glück ist es noch in Jedermanns Gedächtnis und die stenographischen Berichte zeugen dafür, daß die zweite Kammer gerade, um Männern, wie Herr Rintel jede Gelegenheit zur Mißdeutung abzuschneiden, die Fassung der ersten Kammer, welche von „religiös-bürgerlichen" Angelegenheiten sprach, verworfen hat, sie setzte dafür den bestimmten Ausdruck 9i e l i g i on 6 übung, " um , wie alle Redner es aüsspracheir. gegen jede Deutelei deutlich nur die Rücksicht auf die christlichen Feiertage zu bezeichnen Und ist denn oer allgemeine Unterricht und specirll das juristische Lehramt und seine Doctorwürde eine „Einrichtung des Staates, welches mit der Neligionöübung im Zusammenhänge steht?" Herr Rintel sagt freilich: das ft,» canonicum, als die Grund - und Lehrsätze des christlichen Kirchenrechts, habe so sehr unser ganzes Recht durchwachen, daß ein Nichlchrist überhaupt nicht Uuciur juris werden kann. Allein begreift er denn nicht, daß er mit dieser Argumentation nicht blos Herrn Professor Wilda und uns, sondern auch das beschworene Sra a t sgrr, ndgesetz angreift? Wenn die Juden deshalb nicht juristische Dvctoren werden sollen, weil unser Recht christliche Elemente enthält, so dürsten sie ja weit weniger, als Mitglieder der Kammern, dieses Recht mit fortbilden und es, als Richter, execuciren. Die Argumentation des Herrn Rintel gegen, ist der beste Beweis für unsere Sache; sie zeigt am schlagendsten, wie eng das Recht der Juden aus die juristische Doclorprüfung im Zusammenhang mit dem § 12 der Verfassung steht. Man sieht es Herrn Rintel an, daß er sich auf der Höhe unserer Zeit unbehaglich fühlt; er, der seit Jahren, als hätte er den Judenhaß mit der Muttermilch eingesogen, die Juden anfeindet, kann die Principien, welche derMeligiolisfreiheit und politischen Gleichstellung zu Grunde liegen,, durchaus nicht begreifen; er sucht daher die leidigen Versaffungsparagraphen zu corrumpiren. — So falsch wie die Gründe, ebenso unrichtig ist seine Berufung auf Gewährsmänner. Die Rostocker Juristen-FacuUät hat durchaus nicht, wie Rinrel glauben machen möchte, den Juden auch die Würde im ju8 civiie versagt —' dies bleibt der Ruhm'der hiesigen Facultät und Carl Friedrich Eichhorn wollte sie sogar zum Doctorat beider Rechte zulasfln, wenn die Regierung es verfügt. (Mvers S. 159) Der Beschluß der Facultät hat aber auch namentlich bei der Begründung des Herrn Rintel ein andere Seite. Er gewährt nämlich einen sichern Einblick in diejenigen Bestrebung gen, welche von gewissen Seiten über die Stellung der Universität zur Kirche gehegt und gepflegt werden. Herr Rilittl wagt es zu behaupten: „Das Recht, Doctoren zu creiren hal die hiesige Juriftenfacultät, weil sie die hierher versetzte Frankfurter Facultät ist, nicht vermöge neuer Stiftung oder Ißtl* desherrlicherr Privilegiums." Herr Rintel schreibt hm sehr vorsichtig. Die Juristenfacultät in Breslau soll nur die von Frankstirt hierher versetzte sein und freilich nicht mit dem protestantisch-staatlichen Characcer, den diese während und

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