Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 11 (1850)
- Issue
- Heft 29 (20.7.1850)
- Date
- 1850-07-20
- Page
- Seite 114 (sequence 3)
- Language
- German
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114 ttuttg ihrer unmittelbar Vorgesetzten Behörde, ohne jede Rücksichtsnahme auf dieselbe, den Bewerber um die Doktorwürde definitiv abschlägig beschieden. D»e groge »st also nicht mehr dieob,ein Jude zu dieser Dokttzrprüfunq ztrzulassen sei/ sondern ob die Fakultät ZU dieser bescheidenen Rebellion berechtigt ist? Es handelt sich darum, ob »rgend eine Korporation im Staate, und noch obendrein eine königliche, befugt ist, de»» anerkannten Lebendigen Rechtszustand des Landes zum Schaden Anderer zu ignoriren, ja sich gegen denselben in den schneidendsten Widerspruch zu stellen? — Die Breslauer, wie jede preuß. Universität und selbstredend auch die königliche juristische Fakultät, ist eine Lehranstalt des Staates- „sie steht in allen Stucken unter der Aufsicht und Leitung Unseres Ministern" (Statuten der Universität zu Breslau Abschnitt I §. 2); sie besitzt gar keine gesetzgeberische Macht, sondern hat ihre Statuten vom König empfangen, und das Ministerium ist autorisirt, Dispensationen u»»d Modifikationen zu treffen (das. Abschnitt X. §. 7). Die Mitglieder der Fakultät haben die Verfassung vom 31. Januar beschworen. Nach dieser Verfassung — wie schon vor derselben — sitzen Juden in den Kammern; sie wirken also »nit bei der Gesetzgebung; sie exekutiren auch bereits die Gesetze tn den richterlichen Aemtern, »velche sie schon jetzt bekleiden. Auch ist ihnen in derselben Verfassung die Zulassung zu den Lehrämtern garantirt, unb sie lehren auch bereits sakrisch in mehrern Fakultäten. Das Ministerium mußte also in der einfachsten, Logik, die ein Knabe begreift, auch die Zulassung zur juristischen Doktorwürde, da diese eine norhwendige Vorbedingung zum juristischen.Lehramt ist, für die Juden verfügen. Trotz alledem erklärt , nur» die Fakultät, daß „die Ertheilung der Würde eines Doktor des Rechts, und zwar des j u s civil e eben so wohl als des j U s canonicum, an einen Bekenner der mosaischen Religion mit dem Kern aller Grundlagen unseres gesammten Rechtszustandes für unvereinbar zu erachten ist." Wir fragen: giebt es einen größern Widersinn, als einer Klaffe von Bürgern, welche verfassungsmäßig legislatorisch und richterlich im Staate mitwirkt, die Erreichung eines Zeugnisses über Ncchtskenntnisse abzuschneiden, ihre Zulassung zu einer re chtsw issenscha ftlichen Würde als unvereinbar mit dem Kern aller Grundlagen des gesammten Rechtszustandes i»n Staare darzustellen? Giebt es aber auch einen großen» Hohn gegen die Verfassung und die öffentlichen Einrichtungen des Staates, als bie »on der Fakultät ausgesprochenen Principien es sind? Ist nicht dieser Fakultätsbeschluß namentlich »nit seinen Motiven eine bescheidene Rebellion gegen die Verfassung und die Anordnungen des bestehenden Ministeriums? — Als Kirchmann eine Anordnung des Obertribunals nicht respektirre, so wurde er suspendire; suspendier, obgleich Buchstabe und Sinn eines Gesetzes für ihn sprachen. Die juristische Fakultät erläßt Resolutionen im Gegensatz zu direkt an sie gerichteten ministeriellen Anordnungen. Der juristischen Fakultät wird Nichts geschehen. Warum? Vielleicht, weil Verfassung und Gesetz gegen sie sprechen.— 'Allerdings >,ruht in der Fakultät allein das Recht, gelehrten Würden zu ertheilen." {ßtat Absch. 2 §.6.) Altem diese Befugniß betrifft nur die^ Prüfung, nicht aber die Zulassung zu derselben. Die Fakutät könnte ja sonst ihr Recht der Wücdenertheilung überhaupt ruhen lassen. Dies darf sie aber nicht, »veil es eine ihrer Hauptaufgaben ist, „gehörig vorbereitete Jünglinge zum Eintritt in die verschiedenen Zweige des höheren Staatsdienstes — also hier zum juristischen Lehramt — tüchtig zu machen". (Das. Absch. i. §. 1.) Zu Letzterem ist aber die Doktor»vürde eine nicht zu umgehende Vorbedingung. Die Fakultät muß also die Prüfung vornehmen, »venn der Bewerber den dessallsigen statutarischen Anforderungen genügt. Diese aber sind nicht den Doktrinen und der Willkür der Fakultisten, sondern den Bestimmungen des v era n t»vort lich en Ministeriums, den Versa ssungsgrunds ätzen unterworfen. — Die Statuten der Breälauer Universität find den 21. Februar 18lö vom König, unter de»n Mi'nisteri»»m Hardenberg, unterzeichnet. Damals »var das Edikt vorn 11. März 1812, welches den Juden die Zulassung zu Lehrämtern versicherte, noch in Kraft. Die Statuten enthalten daher Nichts, wodurch die Juden in irgend Etwas an der Universität auszuschließen feien. Die Zulassung zu Lehrämtern jenes Edikts verstand man also auch damals als eine vollständige, allfeitige, auch für die juristische Professur und Doktor-Ehre. Dieses Edikt wurde aber trotzdem, daß der Artikel 16 der Bundesakte cs garantirte, einseitig durch eine Kabinetsordre v?in 15. August 1822 in Betreff der Zulässigkeit zu akademischen und Schulämtern aufgehoben. Die Reglements der Breslauer Fakultäten, »velche vom 13. September 1840 daLimi, konnten demgemäß wieder Ausnahmebestimmungen gegen die Juden bringen. — Aber nicht nur die §§.'32, 9 t des Reglements für die juristische Fakultät machen die Zulassung des Doktoranden und Privatdocenten, wie von Zeugnissen über Kenntnisse, auch von dem Besitze eines Taufscheins abhängig, sondern dieselben Bestimmungen enthält auch das Regleme»»t für die p h i l o so pH i sche Fakultät, sowie auch das für die medicinische; dieses jedoch nur in Bezug aus den Privatdocenten.. Die philosophische Fakultät.war st philosophisch, noch vor der Verfassung vom 31. Januar, bald nach der neue»» Ordnung der Dinge die Rückführung ihres Reglements auf die Statuten von l8l6, also die Aufhebung dieser beschränkenden Bestimmungen durch das Mimst-erlum zu veranlassen. Ein Gleiches that die medicinische Fakultät, die auch bald einen Privatdocenten jüdischen Glaubens zugelassen hat. Nur die juristische Fakultät kann sich trotz der ministeriellen Verfügung mit den .neuen „Grundlagen unseres gesummten Nechrszustandes" noch immer niäst vereinbaren. Sollte denn aber gerade die Jurisprudenz