Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 11 (1850)
- Issue
- Heft 28 (13.7.1850)
- Date
- 1850-07-13
- Page
- Seite 110 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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- 110 — § 57. Die Kasse der Gemeinde wird von dem Haupt-! rendanten verwaltet 18). Demselben wird von den Gemeindevertretern aus deren Mitte ein Kontrolleur beigegeben. §, 58. Die Kaffen der einzelnen Gemeindeanstatten werden vdn den Vorständen derselben verwaltet. Dem Hallpt- ' Rendanten oder dem Kontrolleur der Gemeinde ist' es jederzeit gestattet - Einsicht in die Bücher dieser Kaffen zu nehmet», Md 'eine Revision derselben bei den Aeltesten zu beantragen. §. 59. Die Decharge über die Gemeindehauptkaffe, sowie über die Kasten der Gemeindeanstallen haben ausschließlich die Gemeindevertreter zu ertheilen. $. 60. Die. diesem Statut angchängte Kaffenordnung bestitnmt das Verfahren des Haupt-Rendanten bei Einnahme, Auszahlung und Berechnung der Gemeindegelder., sein Verhältniß zum Kontrolleur, sowie das Nähere über die Revision und Ertheilung der Decharge. Z. 61. Der Gememde-Haushalt-Etat wird jährlich festgestellt.. Die Verrheilung der einzelnen Beitrage auf die Gemeindemitglieder steht der Schätzungs-Kommission zu. §« 62. Die Aeltesten entscheiden über Reklamationen getzeM die Höhe der ausgeschriebenen Beiträge, so wie über Gesuche, betreffend die Ermäßigung oder den Erlaß derselben. §. 63. Alle Einkünfte der Gemeinde, welche nicht einzelnen Anstalten gehören, fließen in die Gemeindekasse. Titel VI. Allgemeine Bestimmungen. 64« Das Verwaltungsjahr der Gemeinde beginnt mit dem L Januar und schließt mit dem 31. December. . '§.65. Nach Ablauf jedes Verwalrungsjahres haben bte Aeltesten eine Uebersicht des Gemeindehaushaltetats vom abgelaufenen Verwaltungsjahr, so wie die im Laufe dieser Zeit erfolgten Gemeindebefchlüffe zusammenzustellen und den Gememdemitgliedern mitzutherlen. §. 66. Zur Abänderung des Statuts ist erforderlich: ■•'aj ein -vorläufiger Gemeindebeschluß, zu dessen Giltigkeit es einer Mehrheit von f der Anwesenden bedarf. b) ein definitiver Gemeindebefchluß, bei welchem es gleichfalls einer Mehrheit von der Anwesenden bedarf. Beide Beschlüsse muffen übereinstimmend sein; zwischen beiden must -'eine Neuwahl der Gemkindeverlreter und der Aeltesten nach * §. 27 siattgrfunden Haben, sie muffen in zwei hmtereinanderfolgenden Jahren gefaßt sein; e) Die Genehmigungdes Statuts. Titel VII. Transitorische Bestimmungen. §. 67* Die nach diesem Statut zuerst gewählten Aeltefbm und Gemeindevertreter haben sofort alle Gemeindeanstalten mit Statuten und die Vorstände mit Dienstanweisungen zu versehen. Wo dergleichen Statuten und Dienstanweisungen vorhanden sind, haben sie dieselben einer Revision zu unterwerfen und in Uebereinstimmrmg mit den in diesem Statut enthaltenen Festsetzungen zu bringen.?. 68. Der jetzt fungkrende Gemeindevorstanddie Repräsentanten mit ihren Ersahm'innern und die u'nhesolderen Gemeindebeanuen bleiben von 2cm Tage, an welchem dies Statut in Kraft tritt bis zu den auf Grund dieses Statucs geschehenen Wahlen. von Aeltlsien, Gemeindevertretern und Vorständen in allen ihnen durch das „Regulativ für die Wahl von Repräsentanten" zugewiefenen Funktionen. Z. 69. Der jetzt sungirende Gemeindevorstand ist berechtigt und verpflichtet , . den nach Maßgabe dieses Statuts gewählten Aeltesten binnen acht Tagen nach dem ihm vorgelegten ordnungsmäßigen Ausweis über die Wahl der Aeltesten, alle Vermögensobjekte, welche sich im Depositorium der Gemeinde befinden, alle Urkunden, Akten, Schriften, über, Haupt alle Gegenstände des Gemeindevermögene, die er als Vorstand hinter sich hat, zu übergeben. §> 70. Abänderungen dieses Statuts, welche Behufs der nachgesuchten Bestätigung des Staates auf Verlangen desselben zu bewilligen sind, werden .durch einfachen Gemeindebeschluß festgesetzt. Anhang I. Zum Statut der jüdischen Gemeide in Berlin. Wahlordnung für die Wahl der Gemeinde- Vertreter und Ersatzmänner. §. 1. Die Wahl der Gemeindevertreter und Ersatzmänner sinder jährlich im letzten Drittel des Monats November statt. Die Anordnungen Behufs dieser Wahl der Gemeindevertreter und Ersatzmänner sind von den jederzeitigen Aeltesten zu treffen. §. 2. Spätestens drei Monate vor Ablauf des Verwaltungsjahres haben die Aeltesten eine Liste der wahlberechtigten Gemeir.d. Mitglieder in dem Geschäftszimmer der Gcmeinde zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und die Gemeinde in einer öffentlichen Bekanntmachung durch zwei hier erscheinende Zeitungen davon in Kenntniß zu sehen. — Reklamationen dagegen finden nur in den ersten vier Wochen statt. §. 3. Die Einladung zur Wahl muß enthalten: a) Ort, Tag und Stunde, an denen die Wähler zur Ausübung ihres Wahlrechts zu erscheinen haben. b; Namen der im Amte bleibenden und der ausscheiden« den Gemeindevertreter. c) Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter und Ersatzmänner. Außerdem muß der Einladung beigefügt sein: a) ein gestempelter Stimmzettel, der auf so viel Namen, als Personen zu wählen sind, eingerichtet ist. b) eine Liste sä'mmtlicher wahlfähiger Gemeindemitglieder. e) ein Abdruck der §§. 10, 25 und 29 des Statuts und dieser ganzen Wahlordnung. §. 4. Die Einladung muß spätestens acht'Tage vor'dem Wahltage geschehen sein. Sie erfolgt durch besondere'Allsschreiben, deren Behändi'gung durch den insinuirenden Botca glaubhaft bescheinigt wird.