Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 11 (1850)
- Issue
- Heft 28 (13.7.1850)
- Date
- 1850-07-13
- Page
- Seite 109 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Berichte, Studien nnd Kritiken Mer Das Abonnment auf cm Jahr ist 5 Tblr. Man aDonnirt bei allen lövl. Postämtern und ollen wird. Buchhandlungen auf ein Jahr. für jüdische Geschichte und Literatur. Herausgegeben von vr. Julius Fürst. Jahrgang. Bon dieser Zeitschrift erscheinen wöchentlich das Sitfraturblatt mitgerechnet, zwei Bogen, und zwar an jedem Dienstag regelmäßig. £850, cipzig, bat 13. Juli Inhalt. Deutschland Berlin. Die neuen oktroyirten Gemeinde-Statuten. — O e st er r e i ch. Wien Gemeinde- Organisation. Wieselbura. Realitatenkauf der' Juden. Mor. Kollinsky Triesch. Seltsamer Verein. — Frankreich. Paris. Das Neueste aus Frankreich. Alcjier. Zustande daselbst. — Polen und Nußlan d. Jüdische Ehrenbürger. Die Kronsschufen in Wilna, Witebsk, Kowna, Cherson, Mitau. Die früher» Schulen in Odessa, Uman, Riga rc. — LB. d. Or. Deutschland. Berlin, im Mai. (Fortsetzung) Titel I V. Von den besoldeten Beamten ber ©emeinbe. §. 48 Die Rechte und Pflichten der besoldeten Beamten der Gemeinde richten sich nach den mit ihnen geschloffenen Vertragen, resp. nach den ihnen ertheilten Bestallungen und .Instruktionen. — In den Bestallungen muß nothweudig ausgedrückt sein, ob die Anstellung auf eine bestimmte Zeit, auf Kündigung oder auf Lebenszeit geschehen sei. — Soll in den Bestallungen eine Pension zugesichert werden, so bedarf cs hierzu so wie zur Entscheidung über den Eintritt der Dienstunsahigkeit des Beamten eines Gemeindebcschluffes, der mit' zwei Dritteln der Stimmen gefaßt werden muß. Die Rabbiner gehören zu den Beamten der Gemeinde. §. 49. Die Zahl der anzustellmden Rabbiner, die Bedingungen ihrer Qualifikation, die besonderen Instruktionen zur Verwaltung ihres Amtes werden durch Gemeindebeschluß festgesetzt. §. 50. Behufs Wahl eines Rabbiners werden zunächst von sämmrlichen stimmberechtigten Gemeindemitgliedern nach Maßgabe der oben §. 29 erwähnten Wahlordnung achtund-- Lwanzig Wahlmänner gewählt, die weder zu den Aeltesten, noch zu den Gemeindevertretcrn gehören dürfen. — Diese treten mit den Aeltesten und Gemeindevectretern zu gemeinschaftlicher, lediglich zum Behuf der Wahl anznordnenden Sitzung zusammen. Jedem Wähler steht das Vorschlagsrecht zu. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel und wird so lange fortgesetzt, bis sich die Mehrheit der Stimmen auf einen Kandidaten vereinigt hat. §. 51. Das. Gutachten der Rabbiner muß eingeholt werden: a) bet allen die Art und Weise der Abhaltung des öffentlichen Gottecdieustes . betreffenden Anordnungen. b) bei allen Anordnungen betreffend die von den .Gemeindebeamten zu vollziehenden religiösen' Handlungen. cj bei Anstellung von Religioaslehrern, Vorsängern und Schochetim. §. 52. Den Rabbinern können für einzelne Funktionen Adjunkten bestellt werden. Es bedarf dazu eines Gemeindebeschluffes. §. 53. Kein besoldeter Beamter darf gleichzeitig das Amt eines Aeltesten übernehmen. Titel V. Von dem Vermögen der Gemeinde. §. 54. Das Vermögen der Gemeinde, sowohl das unbewegliche, als das bewegliche, darf me gelheilt werden. §. 55. Die Gemeinde darf keine Darlehen aufnehmen. Vorschüsse, welche der Gemeinde von ihrem Kafsenrendanten im Lauft des Verwaltungsjahres gemacht werden, sind als Darlehn nicht anzusehen. §. 56. Der Verkauf eines ber Gemeinde gehörenden Grundstücks darf nur erfolgen, wenn die Aeltesten und Gemeindevertreter in vereinigter Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, in zwei Abstimmungen, zwischen denen mindestens ein Zeitraum von vier Wochen liegt, ihn beschließen. 23