Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 11 (1850)
- Issue
- Heft 27 (6.7.1850)
- Date
- 1850-07-06
- Page
- Seite 106 (sequence 3)
- Language
- German
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- 106 i I jf 9) bei Neubauten und größeren baulichen Veränderungm? an Gemeindegrundstücken; 10) bei Annahme von Zuwendungen Dritter an die Gemeinde; U) .bei Sammlungen innerhalb der Gemeinde zu Gemeindezwecken; 12) bei Feststellung des Gemeinde-Haushalts; >' 13) bei Kapiralisicung vorhandener Ueberschüsse der Gemeinde - Hauptkasse. 14) bei außerordentlichen, den Gemeinde-Haushaltetat übersteigenden Geldbewilligungen; 15) bei dem Abschluß von Vergleichen über Gerechtsame der Gemeinde; 16) bei Anstellung von Prozessen; 17) bei Erwerb von Grundstücken; 18) bei Verkauf von Grundstücken unter Beobachtung deS im §. 56 vorgeschriebenen Verfahrens; 19) bei Abänderung der diesem Statut angehängten Wahlordnung und Kaffenordnung; 20) bei Entsagungen von Rechten, Cessionen von Forderungen, so wie überall, wo die der Gemeinde gehörigen oder ihrer Aufsicht unterworfenen Grundstücke belastet werden sollen oder im Hypothekenbuche etwas vermerkt wird. Endlich ist ein Gemeindebeschluß überall da erforderlich, wo es außerdem in diesem Statut erwähnt ist. §. 37. Eine Berathung und Beschlußfassung in getrennter Sitzung sinder statt: a) bei Feststellung des Gemeinde- Haushaltetats; d) bei außerordentlichen den Gemeindehaushaltetat übersteigenden Geldbewilligungen. Zn beiden Fällen gehen die desfalsigen Anträge und Vorlagen von dem Collegium der Aelteften aus., Der überein- Himmende Beschluß beider Collegien bildet den Gemeindebeschluß. §* 38. Zur Beschlußfähigkeit in einer vereinigten Sitzung müssen nach gehörig erfolgter Einladung mehr als die Hälfte der Mitglieder beider Collegien zusammen ohne Rücksicht jedoch auf ihre Eigenschaft als Aktteste oder Gemeindevertreter anwesend sein. §. 39. Die Beschlüsse werden der Regel nach durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt. Ausnahmen bestimmt das Statut. Bei Gleichheit der Stimmen gilt der gestellte Antrag für verworfen. Handelt es sich um eine Wahl, so entscheidet in diesem Falle das Looö. §. 40. Die Aelteften und die Gemeindevertreter stellen die Geschäfts-Ordnung für die vereinigten Sitzungen fest. Sie muß enthalten die Bestimmungen: a) über die Form der Einladungen; b) über die Legalisation der Beschlüsse und Ausfertigungen. Den Vorsitz in den vereinigttn Sitzungen führt der Vorsitzende der Aelteften oder dessen Stellvertreter. §. 41. Die Gemeindkbeschlüsse sind sür die Gemeinde unbedingt bindend. Es bedarf niemals einer Rückfrage an die Gemeinde. (Bergt. §. 50.) Titel Hl. v Von den be sonderen Vorständen. §. 42. Die specielle Verwaltung der bestehenden oder neu begründeten GemeindeanstaUcn erfolgt durch besondere Vor- - stände. ' Außerdem werden besondere Vorstände ernannt: a) zur Verwaltung der Grundstücke der Gemeinde; b) zur V en he swing der für die Gemeindebedürsnisse aaj. zubringenden Geldbeiträge (Schatzungs-Kommission). §, 43. Die Zahl der Mitglieder der Vorstände, sowie dir?- Art ihrer Ernennung wird zunächst durch die besonderen [ Statuten der Anstalt bestimmt. In Ermangelung derselben ist hierüber ein Gemeiner; beschluß zu fassen. §. 44. In jedem der Vorstände muß einer der Aellesten Sitz und Stimme haben. Derselbe wird durch die Aelteften ernannt. §. 45. Die Vorstände sind nur dem Aelteften unterge,; ordnet. Ihre Instruktionen werden durch Gemeindebeschluß festgestellt. §. 46. Beamte der besondern Anstalten werden in Ueber^ einstimmung mit den Vorständen derselben durch die Aelteste i in Vorschlag gebracht. [ §» 47. Kommissionen für vorübergehende Angelegenheiten i werden durch Gemeindebeschluß ernannt und mit Instruktion f versehen, j (Fortsetzung folgt). Oesterreich. Brsdy, 19. Juni. In Blesitz, einem seÄ Meisen veil hier entfernten Dorfe, ist nun auch ein sehr beklagenswerther Inden- oder eigentlich Bauerirkrawall vorgekommcn. Ein lemberger Jude hatte daö ebenerwähnte Dorf käuflich au sich gebracht; die Baum zeigteu sich aber mit dem neuen Gutsherrn äußerst unzufrieden und stellten für die auf seinen Besitzungen M entrichtende Feldarbeit die unmäßigsten Forderungen. Dadurch sah sich das Kreisamt, wie Das, unsem Berichten zufolge, jetzt häufig zu geschehen pflegt, veranlaßt, einen bestimmten Preis festzufetzen, um welchen die Baum zur Arbeit gezwungen werden könnten. Der Jude machte indessen von dem ihm zugestandenen Zwangsrechte keine» Gebrauch, sondern bestellte sich btes ans einem ander» Dorfe Arbeiter, die ihm die erforderlichen Arbeiten M eine gutwillig verabredete Bezahlung verrichteten. Auch dieses Verfahren des Inden verdroß aber die Bauer» sehr, und sie sannen auf Rache. In dem von diesem Juden angekauften Dorfe befindet sich ein Weideplatz, über dessen Besitz der frühere Gutsherr schon längcri : Zeit mit der Dorfgemeinde procefsirte. Die provisorisch; Nutznießung war aber der Herrschaft zugesprocheu, w»1 \ dieselbe trat nun die Nutznießung an den Juden at', mit der Bedingung, daß, falls der Proceß zu Gunst'" -