Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 11 (1850)
- Issue
- Heft 27 (6.7.1850)
- Date
- 1850-07-06
- Page
- Seite 105 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Berichte, Studien und Kritiken Elfter Das Abonnment auf tin Jahr ist 5 Lhlr. Man abonnirr bei allen Ad!. Postämtern und Men solid. Buchhandlungen auf ein Jahr. für? Geschichte und Literatur. Herausgegeben von vr. Julius Fürst. Jahrgang. Don dieser Zeitschrift erscheinen wöchentlich das ßiteratitrblart mitgerechnet, zwei Boaen, und zwar an jedem Dienstag regelmäßig. »2*. Leipzig, den 6. Juli IS 50* Inhalt Deutschland A »s Baden. Dr. F r i e d l a n d er 's Schicksal. Hannover. Das neue Gesetz über Stolgebühren. Berlin. Die neuen oktroynten Gemeinde-Statuten. — Oesterreich. Bro dy. Reibungen. Krawall. Der Erzbischof von Lemberg. Preß bürg. Das reizende Bild des Spießbürgerthums. — Personalchronik und Miscellen. Bercelii in Piemont. Rom. - LB. d. Or. Deutschland. Aus Buden, 24. Juni. Der jüd. Privaldoc. au der Heidelberger Universität, Dr. Friedländer, - nls Jurist löblich bekannt, ist wegen einiger Zeitrmgs- Nrtikel in der vorjährigen Revolutionszeit zu drei Iah- - reu Zuchthaus verrrrtheilt und mit Recht wird sein; Schicksal allgemein bedauert. Wie wir hören hat er . auf Revision augetragen. Hannover, 21- Juni. An einigen Orten unseres Landes bestand noch die Verpflichtung für die Ju- . den, zu den Stolgebühren der christlichen Geistlichkeit beizutragen. Dieselbe ist jetzt, und zwar vom 1. Juli 1850 au gerechnet, gesetzlich aufgehoben worden; die jetzigen Inhaber der berechtigten Stellen werden für den I Ausfall durch eine nach dem Durchschnittsertrage der letzten 5 Jahre zu berechnende Rente aus der Staatskasse entschädigt. j Berlin, im Mai. (Fortsetzung) \ h. 32 Die Aeltesten sowohl als die Gemeindevertreter find in ihren getrennten Sitzungen beschlußfähig, sobald nach ' gehörig erfolgter Einladung mehr als die Hälfte der Mitj glieder eines jeden Kollegiums mit Einschluß des Vorsitzenden i ^ec dessen Stellvertreters-' anwesend ist.! §. 33. Jedes Kollegium beschließt nach einfacher Stim- .! inenmehrheit der Anwesenden. Ausnahmen bestimmt das : Statut. Bei Gleichheit der Stimmen gilt der Antrag für; verworfen. Handelt es sich um eine Wahl, so entscheidet in diesem Falle das Loos.;1 §. 34. Jedes Kollegium wählt feinen Vorsitzenden und desien Stellvertreter. — Jedes Kollegium entwirft die Geschäfts - Ordnung für seine getrennten Sitzungen. — Die Geschäftsordnung muß nothwendig enthalten die Bcstimni urigen: ») in Betreff der Aeltesten über die regelmäßige Wiederkehr der Sitzungen; b) über die Form der Einladungen; c) über die Legalisation der Beschlüsse und Ausfertigungen. §. 35. Nur die Aeltesten und Gemeindevertretet sind zur Fassung von Gemeindebeschlüssen berechtigt. §. 36. Ein Gemeindebeschluß ist jedenfalls erforderlich: 1) bei allen Anordnungen, die sieb auf die Art und Weise, wie die Feier des öffentlichen Gottesdienstes abgehalten wird, beziehen: 2) bei allen auf die Begräbnißordnung sich beziehenden Maßregeln; 3) Bei Veränderung des Gemcindebezirks; 4) bei Gründung neuer, bei Erweiterung, Beschränkung oder Auflösung bestehender Gemeindeanstalten; 5) bei Veränderung bestehender oder Errichtung neu.r Slaruten von Gemeindeanstalten; 5) bei Anstellung unfreiwilliger Dienstentlassung, Suspension, Dienstanweisung oder Pcnsionirung eines Beamten, letzteres m't der durch §. 48 gebotenen Maßgabe; 7) bei der Uebernahme von Verbindlichkeiten gegen dritte Personen; 8) bei Auslegung zweifelhafter Bestimmungen von Stiftungs-Urkunden, deren Ausführung der Gemeinde obliegt; 27