Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 11 (1850)
- Issue
- Heft 26 (29.6.1850)
- Date
- 1850-06-29
- Page
- Seite 103 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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§.24. Die Gemeindevertreter treten mit den Aeltesten zu vereinigten Sitzungen in allen denjenigen Fällen zusammen, in welchen ein Gemeindebeschluß gefaßt werden soll. Die Gemelttdevertreter beratyen in getrennter Versammlung nur in den Fällen, welche das Statut besonders erwähnt. Es -steht ihnen selbstständig das Recht zu und sie sind verpflichtet, die Gemeindebücher , die Gemeinde - Hauptkasse und das Depositorium zu revidiren, so wie nach abgehaltener ordentlicher Revision den Gemeindeältesten Quittung undDecharge zu ectheilen. §. 25. Das Kollegium der Gemeindevertreter besteht aus ein und zwanzig Personen, welche von sämmrlichen stimmberechtigten Mitgliedern der Gemeinde gewählt werden. Die Gemeindevertceter verwalten ihr Amt unentgeltlich. §. 26. Niemand kann gleichzeitig Aeltester und Gemeindeverlreter sein. §. 27. Die Aeltesten und Gemeindevertreter werden auf drei hintereinander folgende Jahre gewählt. — Alljährlich scheidet ein Drittel je nach der Amtsdauer aus. — Bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Loos. — Die Ausfcheidenden sind wieder wählbar. . Der Haupt-Rendant bleibt jedoch drei hintereinander folgende Zahre im Amte. §. 28. Außer den Gemeindevertretern werden durch die sämmtlichen stimmberechtigten Mitglieder noch neun Ersatzmänner für die Gemcindevertreler gewählt. Die Wahl derselben erfolgt jährlich. — Die Ersatzmänner treten je nach der durch die Stimwzahl bedingten Reihenfolge für den FM ein, daß ein Gemeindevertreter längere Zeit an der Ausübung seines Amtes gehindert sein oder gezwungen oder freiwillig ausscheiden würde. — Die Amtsdauer des Ersatzmannes hört mit dem Ablauf des Jahres auf, in welchem er einberufen worden,'mit Ausnahme des Falles, wenn das behindert gewesene Mitglied wieder einrritt. §. 29. Die Art der Wahl der Gemeindevertreter und Ersatzmänner ist durch die diesem Statut angehängre Wahlordnung bestimmt. §. 30. Beim Ausscheiden eines Aeltesten wählen die Gemeindevertreter sofort ein neues Mitglied, welches so lange im Amte btribc, als der Ausgeschiedene geblieben sein würde. §. 31. Alle vorzunehmcnden Wahlen sowohl der Gemeindevertretcr. und Ersatzmänner durch die Mitglieder der Gemeinde, als auch der Aeltesten durch die Gemeindevertreter, sowie endlich der §. 50 gedachten 28 Mitglieder erfolgen im Beisein zweier Notarien, oder einer dazu besonders erbetenen Gerichtsperson. (Fortsetzung folgt). Oesterreich. Pieffburg, Ans. Mai. (Fortsetzung.) Geht man Ein kaufen, so ist das Nächste Wien und da sucht man nicht einmal die entlegenen Fabrikanten in der Vorstadt auf, sondern sortirt in der ersten besten Großhandlung, also der zweiten Hand, wohnt und zehrt im theuern Hotel re. Mit einem Worte man denkt nie von der Bequemlichkeit etwas zu lassen und Erspartes bei Seite zu legen, während der Jude Tag und Nacht arbeitet, läßt Essen und Trinken, wenn er einen Gewinn vcrmuthet. Der Bürger, um ferner doch arbeiten und sein Geschäft führen zu können, muß demnach Geld ausnehmen, sein Mitbürger hat keines, er geht also zum Juden, wird von ihm abhängig und sofort sein erbitterster Feind. Versuchet es Ihr Herren, zieht Euch in den Kreis Eurer Familien zurück, entsaget dem alle Sitten zerstörenden Leben in den Schenken, wo Eure jungen Kinder jene losen Gespräche, wie sie beim Weine geführt werden, mit anhören, und die jugendliche Seele so frühzeitig schon mit Dingen bekannt wird, die später auf das reifere Gemüth einen höchst schädliche» Einfluß ausüben; macht es dem Juden in Sparsamkeit nach und Ihr werdet sehen, wie Ihr, bei Eurer weit billigern Kost und kleinerm Gebrauche, denn Ihr brauchet nicht Rabbiner, Schächter, Gemeindediener, Lehrer zu erhalten, weit im Vorthcil bleiben werdet; denn offen gesprochen, Euer Haß entspringt nun nicht mehr aus religiösen Ansichten, Brodneid einzig und allein ist es, worauf er fußet. Wir müssen nun wieder jene berüchtigten Ostern berühren. Die Geschichte zeigt zur Genüge, daß, wo Verfolgungen ausbrachen, die Ausflüsse des religiösen Pietismus waren, man sofort auf -das Leben losging, und. die Aufreizung ging meist von der Geistlichkeit aus. die behauptete, die blese Existenz der Juden sei ein Skandal für das Christeuthum. * Christenblut, entweihete Hostien, Brunneuvergiftung :c. mußten als Hebel dienen, um das Volk in Bewegung zu setzen. — Von all diesem Zeug gebrauchtet Ihr keines als Vorwand. Ein paar ,,Jud engew oll?ex", wie der löbl. Magistrat in der Austreibekundmachuug vom 24. April 1848 stch ausdruckt, wenige Schritte von dem Schloßberge der Stadt näher gerückt, waren Ursache genug, den heiligsten Tag im Jahre durch das Schändlichste aller Laster und Verbrechen, durch Raub, Plünderung und Zerstörung zu entweihen**, einen Tag, den sogar Atila, der Heide, wie die Sage geht, den Christen in Rom zu feiern gewährte und die Stadt während dieser Tage nicht angriff! — Was sott, was kann rnan von einer solchen Bevölkerung denken I So war das Werhältniß vor Jahrhunderten, so ist es heute. Preßburg war nie eine bedeutende Handels¬ oder Gewerbstadt. Es ging aus ihr nie eine Erfindung — es sei denn der Pbgr. „Zwieback"? — oder eine Verbesserung in irgend einem Zweige der Technik hervor; nur was den Handel betrifft, den haben die Juden gehoben; sie machten den Ort zum Fruchtplatze. Noch vor zwanzig Jahren war es eine Seltenheit, ein Paar Fruchtwagen auf dem Markte zu sehen, während jetzt allwochenmärktlich Hunderte der Stadt zufahren; so ist es mit Wolle und Leder. Jetzt kränkt es den Bürger, daß der Jude die ,,Früchte" aufkaust. Die jüdischen Fruchthändler müssen immer herhalten, wenn bei der größten Billigkeit des Getreides die Müller das ') Was hier, Gott sei Dank nicht der Fall war. **) Und in plündernder Wurh Familien, in ihren Wohnungen zu überfallen, die Euch nie in den Weg traten!