Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 11 (1850)
- Issue
- Heft 26 (29.6.1850)
- Date
- 1850-06-29
- Page
- Seite 102 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2360092-2360634-2360661--7107-3535828- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— IW % l Etwa an der Ungeschicklichkeit der Lenker? Es ist möglich. — Oder-an ihrem schlaffen Willen? Auch möglich. — Oder gar an den unruhigen Schwarm, der vor, hinter und neben dem Wagen herläuft? Nicht minder möglich. Wir wollen dies hier durchaus nicht untersuchen. — So viel aber wollen und müssen wir den Gemeinden und deren Häuptern sagen, daß. sie sich gewaltig täuschen, so sie glauben, es werde Alles von selbst wieder so werden, wie es sein soll und muß, es werde auch ohne ihr Dazuthun, ihr kräftiges DazuthunLicht, kommen in das Chaos, der Wirrwarr sich lösen und die Ordnung sich wieder Herstellen. Nein, daß gewiß nicht. Wie es aber anzufangen sei, um die Zustände anders und besser zu machen, mögen Diejenigen, so dazu berufen und verpflichtet sind, in reifliche Erwägung ziehen, und bedenken, daß je länger sie ihre Hände muffig im Schooße liegen lassen, desto ärger es wird und werden muß, und je länger sie dem Treiben der Willkür kaltblütig und rheilnahmlos zusehen, desto schneller die Gemeinden und deren noch vorhandenen Institute dem gänzlichen Verfalle entgegen gehen. — Das wichtigste Institut aber in jeder Gemeinde ist und bleibt die Schule. Auf diese möget ihr vor Allem euer Augenmerk richten, Ihr habt gesehen, daß es hier zu Lande nicht so leicht ist, Schulen auszulösen, die unmittelbar unter Kontrole der Regierung stehen, und Lehrer fortzuschicken, die von der Regierung geprüft und kn ihr Amt Angeführt worden. Die Schulen sind geblieben, trotz so vielen Jntriguen und Machinationen von Seiten der Alten wie der Neuen, sie sind nicht gefallen, trotz der Stürme, .die ringsum an sie heranbrausten. Thutalso nun das Eurige, um sie.zu erhalten und zu heben. — Mit allem klebrigen hat es vorläufi g n o ch Zeit. — Berlin, im Mai. (Fortsetzung) Die Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Geldbeiträgen kann nur auf Antrag der Verpflichteten, und zwar nur wegen Unvermögens für die Dauer des letzteren suspendirt werden. Der Beitragspflichtigkeit sind auch die minderjährigen oder sonst unter Vormundschaft stehenden Personen unterworfen, sofern sie beitragspflichtiges Vermögen oder Einkommen besitzen. §. 12. Die Beitragspflichtigkeit neu anziehender und solcher Mitglieder, bte erst durch erlangte Großjährigkeit oder Selbstständigkeit ein eigenes Vermögen oder Einkommen erhalten, beginnt mit dem ersten Tage des auf ihren Anzug oder auf ihre erlangte Großjährigkeit oder Selbstständigkeit folgenden nächsten Vierteljahres. §. 13. Die Beitragspflichtigkeit der Mitglieder dauert bis zu Ende des Quartals, in welchem die Mitgliedschaft erlischt. *§♦ 14. Das Recht eines Mitgliedes zur Theilnahme an den §. 4 und 5 gedachten Gemeindebemsicien wird suspendirt, wenn das Mitglied seit länger als einem Jahre feiner Beitragspfll'cht gar nicht genügt hat, ohne daß ihm die Entrichtung der Beiträge erlassen wäre. Nur der Besuch des öffentlichen Gottesdienstes darf einem solchen Mitgliede nichir versagt werden. P §. 15. Will ein nach §, 10 d von den Ehrenrechten oder i nach §. 14 von der Theilnahme an den Gemeindebenesicien?, ausgeschlossenes Mitglied sich dieser Befugnisse wieder (heil: hastig machen, so hat es diie aufgelaufenen Rückstände nach, zuzahlen, oder sich evcnt. wegen Ausgleichung dieser Verpflichtung mit den Gemeindeättesten zu einigen. §. 16. Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch den Tod; k , b) durch Aufgabe des ordentlichen Wohnsitzes im Ge« meindebezirk; c) durch den in glaubhafter Form nachgewiescnen Uebergang zu einer andern Religionsgesellschaft. Titel kl. Von der Vertretung der Gemeinde. Die Vertretung der Gemeinde und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten ist den Aeltesten und den Gemeindevertretern übertragen. §. 18. Das Kollegium der Aeltesten besteht, mit Einschluß des Haupt-Rendantm, aus sieben Personen. §. 19. Die Aeltesten unter denen der Hauptrendant besonders bezeichnet sein muß, werden von den Gemeindevertretern gewählt. §, 20 Die Aeltesten vertreten selbstständig die Gemeinde in allen ihren Verhältnissen! nach Außen, sowohl gegen Privatpersonen als gegen Behörden. Sie führen die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten, so weit hierfür statutenmäßig nicht ein Gemeindebeschluj nothwendig ist, beaufsichtigen dieselben, so wie die einzelnen Gemeindestistungen und Anstalten und deren Beamten und führen die Gemeindebeschlüffe aus. Sie bringen die anzustellenden Beamten in Vorschlag <§. 50) führen diese in iihr Amt ein, verpflichten dieselben und sind befugt, sie im Nothfalle zu suspendiren. Ueber diese letztere Maßregel ist spätestens innerhalb vierzehn Tagen ein Gemeindebeschluß zu extrahiren. §. 21. Sie sind bei Ausübung ihres Amtes nur für ein grobes Versehen verantwortlich. — Sie verwalten ihr Anil unentgeldlich. §. 22. Zu ihrer Legitimation nach Außen genügt ein seitens der bei den Wahlen zugezogenen beiden Notarien oder der Gerichtsperson bestätigtes Attest des Inhalts: . daß die N. N. auf den Grund des bestehenden Gemeindebeschluffes von .... als Aelteste der Jüdischen Gemeinde von Berlin vorschriftsmäßig gewählt und zur Vertretung der gedachten Gemeinde in allen Beziehungen selbstständij befugt sind. §. 23. Die von den Aeltesten zu vollziehenden Verträge und sonstige rechtlich bindende Willenserklärungen, so wie r» ertheilende Bestallungen müssen von wenigstens vier Aeltepn unterzeichnet sein. PM'I'W