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Der Orient · 1850-04-20 · Heft 16 (20.4.1850) · p. Seite 63

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Journal
Der Orient
Volume
11 (1850)
Issue
Heft 16 (20.4.1850)
Date
1850-04-20
Page
Seite 63 (sequence 5)
Language
German
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63 Deutschland. DLerfchlefien, im März. Der Vorstand der jüdischen Gemeinde zu Berlin, es für angemessen und zeitgemäß haltend, bei der Staatsregierung ein Gesuch um Abschaffung der bisherigen Form des Judeneides einzureichen, hat zu diesem Bchuse eine Denkschrift entwerfen lassen, welche er allen jüdischen Gemeindevorständen der Monarchie mitcheilt, begleitet von der Aufforderung, sich dem Gesuche anzuschließen, in der Voraussetzung, daß über diesen Gegenstand keine Meinungsverschiedenheit bestehen kann. Die Motive, welche in der Denkschrift, zur Begründung des Gesuchs, geltend gemacht werden, sind in Kürze folgende: „In der preußischen Gesetzgebung, welche beim Judeneide besondere VerschärfungsmitteL eingeführr bat, liegt die Voraussetzung, daß der jüdischen Gesamnuheit in Masse Gewissenlosigkeit zugetraut werden müsse, so wie'eine Anklage der jüdischen Religionslehre, als machten ihre Grundsätze eine leichtfertige Umgehung des Eides möglich. Nach jüdischer Lehre ist jedoch der Eid durch die einfachen Worte: „ich schwöre" ein vollkommen bindender; es pUt gleich, wem er geschworen wird, und empfangt er seine Kraft durchaus nicht von irgend einem religiösen Objekte, wie etwa einer Lora-Rolle oder Gebetmantel und Tr sillin, von denen bereits vor mehr als 50 Jahren der Obcrrabbiner Hirsche! Löbet dem Kammergerichte erklärt hat, daß beides ganz unnörhig beim Eide sei. Eben so wenig wird die Verbindlichkeit des Eides im geringsten dadurch vermindert, daß er vor einer andersgläubigen Obrigkeit, gegen einen Andersgläubigen, oder außer der Synagoge geleistet wird. Es sind daher Tora-Rolle, Admonition, Synagoge u. s. w. völlig überflüssig. Die Schlußformel: „wenn ich falsch schwöre" u. s. w. mit einem Amen widerspricht geradezu den Grund- : sähen des Judentums, das die.Verminderung der Eide nicht! biren unnütze Häufung innehält, und zwingt den jüdischen Bürger einen zweifachen Eid zu schwören, während jeder an- | % dere Staatsbürger mit einem einfachen da> on kommt. Die übliche Anordnung über den Juteneid verstößt daher f gegen die Grundsätze der jüdischen Lehre, ist aber auch nicht 5 minder mit dem endlich zur Geltung gekommenen Prinzipe | der Gleichberechtigung im Widerspruch. Es ist eine Ver-;j letzung dieses Grundsatzes, bei einer Klasse von Bürgern die Z einfache Eidesform als genügend zu erachten, während gegen Z eine andere, zur Erreichung desselben Zweckes ein ganzer 2tp- /; parat in Bewegung gesetzt wird. Die Bitte lautet nun, der ] Eid alles Beiwerks zu entkleiden, und einfach zu normiren: Ich schwöre bei Gott, dem Einigen und Ewigen, daß .... so wahr mir Gott helfe!" -? Schreiber nachstehender Zeilm verkennt gewiß die löblicheAb- -- sicht des Berliner Vorstandes nicht, muß sich aber gleichwohl , über die Voraussetzung wundern, daß aber diesen Gegenstand keine Meinungsverschiedenheit solle bestehen könne». Er besteht offenherzig und in aller Bescheidenheit über manche Punkte ganz anderer Meinung zu sein, er hält sich in seinem Gewissen verpflichtet, dieser Meinungsverschiedenheit eine öffentliche Aussprache zu gönnen; ja er schmeichelt sich selbst mit der Hoffnung, daß gar manche aus der jüdischen Gesammtheic feinen Worten beistimmen, und vielleicht für dieselben Dank wissen dürften. Ohne auf die ursprüngliche Absicht der preußischen Gesetzgebung irgendwie einzugehen, gestattet er sich zuvörderst die Bemerkung, daß in Beziehung auf die Eidesform, die Verletzung des Prinzips der Gleichberechtigung durchaus von dem Widerspruche mit den Anordnungen der jüdischen Gesetzlehre bedingt sei. Wir können uns keineswegs mit Recht über Verletzung der Gleichberechtigung beklagen, wenn unser Eid nach den Institutionen des jüdischen Gesetzes beurtheilt und die daselbst vorgeschriebene Form festgchalten wird. Die strengen religiösen Grundsätze der Quäker z. B. gestatten ihnen eine Eidesleistung unter keinerlei Bedingung, und beanspruchen, auch vor Gericht die Glaubwürdigkeit der einfachen Aussage an Eides statt. Die englische Regierung ist darauf eingegangen, und gestattet ihmn, ihren Grundsätzen gemäß, ausnahmsweise die Vergünstigung, vor Gericht die einfache Aussage dem Eide substituircn zu dürfen. Wie, können nun die andern Sekten und Religionsparteien, deren Grundsätze, minder rigoristisch, den Eid zugeben, sich billigerweise über Verletzung der Gleichberechtigung beklagen, weil düselbe Regierung ihnen jene Vergünstigung nicht zu Gute kommen läßt , sondern, sie nach ihren eigmen Grundsätzen behandelnd, auf die Eidesleistung beharrt? Könnten sie's, wenn selbst die Regierung sich zu quäkerischen Grundsätzen bekennen würde? Gewiß nicht! — Hängt nun das Prinzip der Gleichberechtigung mit den Bestimmungen der jüdischen Lehre genau zusammen; so haben wir einzig und allein diese Bestimmungen ins Auge zu fassen, um danach beurtheilen zu können, in wiefern die Anforderungen des Gesuchs als gerechtfertigt erscheinen. Wir wollen nun diese Anforderungen speciell betrachten, und der jüdischen ^chre gegenüber halten. Sie sind: a) Vertauschung der üblichen Formel, „Adanai, der Gott Israels" mit der Formel „Gott, dem Einigen und Ewigen." k) Vertauschung der Bekräfligungöformel, „wenn ich falsch schwöre" u. s. w. mit der Formel, ,,so wahr mir Gott helfe." c) Abschaffung der üblichen Admonition. d) Abschaffung von oder dem Erfassen der Lora-Rolle, oder eines sonstigen heilig gehaltenen Objektes bei der Eidesleistung, e) Den Eid außer der Synagoge zu leisten. ad;i) Der neu vorgeschriebenen Formel steht allerdings von Seiten der jüdischen Ledre nicht das Allergeringste im Wege. Hat doch der Choschen Ha-Mischpat selbst eine ganz ähnliche. Es heißt daselbst Kap. 87 §. .17: „Der Sclbstschworende spricht: ich schwöre bet-Gott, dem Gott Israels, oder ich schwöre bei dem Ällbarmberzigen u. s. w.", deffinungeachtlt können wir die Bemerkung'nicht unterdrücken, daß uns sie Abänderung gleichgiltrg, ja kleinlich dünke. Zeit-

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