Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 11 (1850)
- Issue
- Heft 16 (20.4.1850)
- Date
- 1850-04-20
- Page
- Seite 64 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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gemäß mag sie fern, da es in der Jetztzeit beinahe zur Mode geworden, von dem Gotle Israels wenig wissen zu wollen; aber angemessen? — Diese Formel findet sich ja fast in allen unfern Geberstücken, und wir haben uns wohl des Gottes Israels nicht zu schämen. Außer Eisenmenger und Konsorten weiß jeder Unterrichtete und Unbefangene, daß wir unter diesem Ausdrucke, keinen Nationalgott verstehen, sondern den Allgütigen, der sich in und durch Israel zum Heile der gesammten Menschheit offenbart hat; und dünkt es uns nur h o ch st a n g e,m essen, bei der Eidesleistung auf den Gott der Offenbarung hinzudeuten, weil die vorzügliche Heiligkeit des Eides nicht durch die Vernunft, sondern vielmehr durch die Offenbarung bedingt ist. (Beschluß folgt.) Berlin, 5. April. In der am 31. v. M. stattgefundmen Generalversammlung der hiesigen Genossenschaft für Reform im Judenthume ist der Antrag: daß die Genossenschaft sich jetzt als selbstständige Gemeinde konstituire mit ziemlicher Majorität angenommen worden und wurde in Folge dessen eine Kommission ernannt, die Rechte der Mitglieder an die Humanitäts-Anstalten und an die sonstigen Instituten beim Gemeinde-Vorstände geltend zu machen. Eine nicht unbedeutende Minorität gedenkt durch diesen gefaßten Beschluß ans der Genossenschaft zu treten und sich wieder der alten, rechtmäßig bestehenden Gemeinde anzuschließen; die schon längst befürchtete Spaltung ist nun leider Ln unserer Gemeinde erfolgt und es sind vorläufig zu einer Einigung nur wenig Aussichten vorhanden. P. Wien, 28. März. Der hiesige Domprcdiger Veith, früher Israelit, dann Thierarzt, zuletzt Lignorianer, und jetzt Weltpriester, hat durch seine Aeußcrungen ans der Kanzel eine so große Mißstimmung hcrvergerufen, daß er von hier nach Salzburg versetzt worden ist. Großbritannien. ■ Lo don, 2?/ März. Die Times enthalten folgende Mittheilung. Wir haben die traurige Pflicht, von einem Märtyrcrtod zu berichten, der neuerdings im Kaiserthum Maroeco erduldet worden ist. Wir geben die traurigen Einzelheiten nach einem von Herrn Abraham Sibag, einem ehrenwerthen israelitischen Kanftnanne in London, dessen Bruder das Opfer der Barbarei der Bewohner jenes nneivilisirten Landes geworden ist, erhaltenen Privatbriefe. Judas Sibag, ein israelitischer Kaufmann, der in der Stadt Atig in der Nähe von Mogador etablirt war, war verleumderischer Weise angeschuldigt worden, die muhammedanische Religion geschmäht zu haben. * Diese falsche Anklage hatte ihren Grund in dem Neide der muselmännischen Kaufteute. Er wurde vor den Gouverneur oder die erste Magistratsperson der Stadt, Namen Lehusman ben Hakem, gebracht, und dieser verurtheilte ihn , nachdem er die an* klägerischen Zeuger: gehört hatte, zum MuhammedaniSmus überzutreten, bei Strafe lebendig verbrannt zu werden. Judas Sibag weigerte sich mit Entrüstung seinen Glauben abzuschwören und wählte edlen Herzens die andere Alternative, den Ted. Der Gouverneur ließ sogleich ein großes Feuer anzüuden, der Verurtheilte würde hineingestürzt und bald war sein Körper von dm Flammen verzehrt. Er war erst 24 Jahr alt. Polen und Rußland. Petersburg, 5. März. Zufolge eines Ukas des dirigirenden Senats ist eine von dem Staatskanzler Grafen Nesselrode am 15» Oct. vor. I. Unterzeichnete und gegen eine gleichlautende, vom österreichischen Minister des Auswärtigen, Fürsten Schwarzenberg, contrasignirte Declaration ausgcwechselte Verordnung .folgenden Inhaltes veröffentlicht worden: Die russische und österreichische Regierung wollen durch Übereinkunft und im Geiste freundschaftlicher Nachbarschaft die gegenseitige Auslieferung der aus einem Reich in das andere entwichenen Juden feststellen, und beschließen, was folgt; l) russische Uuterthancn jüdischen Glaubens, welche nach Oesterreich ohne Paß oder irgend welche gesetzliche Erlaubniß übergetreten sind, oder deren Pässe oder sonstige Papiere sich als ungültig erweisen, weil sie in dem vorgeschriebenen $0:1111111' nicht erneuert oder prolongirt wurden, werden nach Rußland zurnckgeschickt; 2) doch werden sie nur in dem Falle nach Rußland eingelassen, wenn es erwiesen ist, daß sie russische Unterthanen sind und daß fte sich nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufgthalten; 3) dieser fünfjährige Termin beginnt von dem Tage, wo sich Jemand ohne gesetzliche Berechtigung aus dem Land entfernt hat. Diese Verjährung hört jedoch in dem Augenblick aus, sobald die österreichische Regierung der russischen ihre Absicht, den Ueberlänfer auszuliesern kund gemacht hat. Der Zcitranm, der während der Ermittelung der Nationalität des Ueberlciufers verstreicht, kommt bei dem fünfjährigen Termin in Abzug; 4) obige Vorschriften finden auch Anwendung aus Juden, welche sich vor Auswechselung dieser Declaration aus dem Land entfernt haben; 5) die Verjährung gilt jedoch nicht für Juden, welche vor ihrer Entfernung ins Ansland sich eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht haben; solche werden auf die erste Aufforderung, die von Seiten der russischen Behörde ergeht, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres jenseitigen Aufenthalts, anögeliefcrt. Verlag von C. L. Fritzsche. Druck von I. H. Nagel.