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Der Orient · 1850-04-20 · Heft 16 (20.4.1850) · p. Seite 62

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Journal
Der Orient
Volume
11 (1850)
Issue
Heft 16 (20.4.1850)
Date
1850-04-20
Page
Seite 62 (sequence 3)
Language
German
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- 62 - in Bezug auf deren Befähigung für die jüdische Schule, — diese Gegenstände würden den Kreis der von einer solchen Behörde dem Schulwesen zuzuwendenden Sorge bilden. In Bezug auf die Synagoge wird die Gestaltung und Ordnung der Liturgie, die Feststellung angemessener Statuten für das äußere Wesen derselben durch eine Central-Behörde am besten besorgt werden. Sie wird \ durch Korrespondenz mit den bewährtesten Männern des In- und Auslandes, mit Rabbinen und Vorständen die schwebenden Fragen auf diesem Gebiete zu einer definitiven Regelung bringen, uut» durch solche Verständigung einen begründeten Ausdruck der in feen Kundigen und Stimmberechtigten sich seststetlenden Ansichten abgeben. Auf einer Basis gründlicher Prüfung und Kenntniß wird nicht jenes improvisirte Wesen, das so oft in der Willkür Einzelner seinen Ursprung findet, und — sind diese einflußreich — die Urtheilstosen mit sich fortreißt und die Gemeinden bedroht , sich tummeln dürfen, und in leichtfertigen Versuchen das Gesammtleben des Judenthums antasten. So wird eine Einheit der religiösen Gestaltungen sich entwickeln, die für das jüdische Gemeindeleben so dringend zu wünschen ist. Der Sitz einer solchen Behörde ist am angemessensten die hiesige Gemeinde, die an Jntelligenzmitteln reich, seit Jahrzehnden die Impulse für das jüdische Leben gegeben hat. Zudem ist die Hauptstadt des Vaterlandes der Ort, an welchem am erfolgreichsten die Förderung und Wahrung jüdischer Angelegenheiten stattfinden kann. Sind die Gemeinde!: verpflichtet, durch ihre — gewiß nur in solcher Weise zu normirenden Beiträge, daß auch der kleinsten ein Opfer, das sie beschwert, nicht zugemnthet werden wird — materiellen Bestand eine solchen Behörde möglich zu machen, haben sie durch ihre Betheiligung und ihren Anschluß das moralische Ansehen derselben zu begründen und zu erhalten, so haben sie ihrerseits das Recht, für ihre Bedürfnisse nach den verschiedenen Seite:: des religiösen Lebens Abhilfe und Befriedigung, so :veit die Kräfte reiche::, zu fordern. Eine solche Behörde wird von den für Lehr-, Predlgt- und Rabbineramt sich Vorbereitenden und den dafür Qualisieirtcn Kenntniß nehmen. Diese werden ihr gern ihre Zeugnisse vorlegen und von einer mit den Verhältnissen der Gemeinden gründlich vertrauten, Vertrauen genießenden Seite sich empfehlen taffe::, so wie die Gemeinden in einer solchen Empfehlung eine zufriedenstellende Bürgschaft sehen werden. Auch anderweitigeBeamte für das jüdische Ritnalwesen, die ihr die nöthigen Zeugnisse vwrgelcgt, Schochetim, Vorsänger,, wird sie den Gemeinden Nachweisen, und so einen Mittelpunkt jüdischen Lebens bilden. Für umfassendere Maßregeln und Zwecke wird sie durch Schrift und brieflichen Verkehr Sinn und Theilnahme zu erwecken sich beeifern. Die Theilnahme au der Erhaltung jüdischen Lebens und Wissens, der religiöse Sinn und die Anhänglichkeit an die Religion der Väter ist trotz aller Erscheinungen gleichgiltiger Erschlaffung und feindseliger Entfremdung weit genug verbreitet und tief genug gewnrzett, daß die Überzeugung wohl sich feststellen darf, die im Vorstehenden gegebenen Andeutungen treffen mit den Wünschen und Forderungen des größten Theils unsrer Glanbmsbrüder zusammen, und von ihm erwartet der Vorstand der hiesigen Gemeinde, der die Anregung zu dieser Gründung geben möchte, Theilnahme und Beirath. Die günstige Aufnahme dieser Darlegung wird ihm ein erfreuliches Zeugniß für die Nichtigkeit seiner Ansichten und Absichten sein. Wird ihnen die gehoffte Theilnahme entzogen, so wird ihn die Lauterkeit des Gewollten und die Würde des Zweckes, für den er gestrebt, auch über den gescheiterten Versuch trösten. Berlin, den 6. März 1850. Der obigen Auseinandersetzung und Begründung unserer Absicht erlauben wir uns Folgendes über die Ausführung derselben hinzuzufügen. 1. Sobald eine ansehnliche Anzahl von Gemeinden ihre Theilnahme erklärt hat, werden wir dieses Resultat bekannt machen und die C'ntwcrfnng eines Statuts veranlassen, nur die gegenseitigen Verpflichtungen und Befugnisse der Gemeinden und der Eentral-Behörde fest zu stellen. 2. Da die Gleichberechtigung aller theitnchmenden Gemeinden Grundsatz sein soll, so werden wir dieselben aufferdern, Vertrauensmänner zu wählen und dieselben an etwa 5 Punkten der Monarchie — (j. B. in Königsberg — Posen — Breslau — Cöln — Berlin) zusammentrete:: zu lassen, um das Statut zu beratheu und zu revidiren. Nachdem jene Berathungen statt gesunden haben , dürften sich, da alle Teilnehmer durch ihren Beitritt erklären, in der Hauptsache einig zu sein, der Feststellung der Einzelheiten kaum große Schwierigkeiten in den Weg stellen. 3. Ist das Statut entworfen, so soll ans Grund desselben zur Wahl der Mitglieder der Eentral-Behörde geschritten werden. Wahlberechtigt sind alle theiluehmenden Gemeinden nach dem im Statute näher festznsetzenden Modus. Wählbar ist jeder Jude ohne Unterschied des Geburtslandes, welcher seine Befähigung zum Amte dargethan und eine Stimmenmehrheit für sich erlangt hat. 4. Die durch das Statut festzustellenden Besoldungen der Mitglieder der Eentral-Behörde (deren Zahl'wir vorläufig auf 5 festzusetzen Vorschlägen würden), die Bureaukosten und andere Ausgaben sollen durch die Beitrage der theilnehmeuden Gemeinden bestritten werden. Rach einem ungefähren Ueberschlage dürste der Beitrag von höchstens 2 Silbergroschen pro Kopf jährlich, vollkommen zur Deckung aller Ausgaben ausreichen.

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