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Der Orient · 1850-03-23 · 12 (23.3.1850) · p. Spalte 189-190

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Journal
Der Orient
Volume
1850
Issue
12 (23.3.1850)
Date
1850-03-23
Page
Spalte 189-190 (sequence 7)
Language
German
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190 | |g9 Studien. Zur neuesten Geschichte der Juden in Mähren. - st fester daran halten. Durch obige Erörterung ist, wie ich glallbe, alle Schwierigkeit in Erklärung der angeführten Echna gehoben, und noch Niemand ist mir darin zuvor- - gekommen. — Aus dem Iesode Ha-Dat übersetzt von N. I. Fürstenthal. Zur neuesten Geschichte der Juden in Mähren. (Fortsetzung.) (Motiv v.) Das Beitrcigßverha'ltniß der außerhalb des Synagogenertes wohnenden Synagogenglieder bedurfte einer eigenen, im §♦ 175 enthaltenen Bestimmung, so bald diescl- . bei: so entfernt sind, daß ihnen die Benutzung der Synago- - genanstalten nur selten und nicht ohne Schwierigkeiten möglich ist. Wir erkannten, daß solche dennoch vollkommen ver- - pflichtet seien zur Erhaltung der synagogalen Anstalten bei-; zcitragen, da dieselben doch immerhin auch für ihre Benützung gegründet und unterhalten werden müssen z glaubten aber, daß aus Billigkeits-Rücksichten dieselben nicht im ganzen vollen Maaße herbeigezogen werden sollten, woraus sich dann > die Bestimmung dieses §. ergab. 7. Daß hingegen von solchen Kosten, die nur durch die ausrvärtswohnenden Glieder veranlaßt sind, wie für einen Schäch- 7. llr (§, 65 d. Werfg.), diese den überwiegend. großer» Lheil zil tragen haben sollen, jedoch auch die im Orte Wohnenden [; daran mitzutragen hätten, weil sie doch durch das vermehrte l Personal der Angestellten, auch ihre Anstalten bester versor- \ gen können, wird man hoffentlich ebenfalls der Billigkeit gef ma(? finden. y (Motiv w.) Daß im §. 184 hinsichtlich der Bethaus- Wellen Gesagte bedarf wohl einiger Worte der Erläuterung. Wir finden den Umstand sehr bedauecnswerth, daß in den | meisten mährischen Synagogen die Bethaussitzstellen Privat- I ngenthum einzelner Synagogengliedec sind. Wären diese ß Stellen Eigenthum der Synagogen, und träte die Bestim- J: mcmg in Kraft, daß solche nie von der Synagoge veräußert, ' sondern nur gegen jährlichen Miethzins überlasten werden düri.!en, so würde die Synagoge daraus ein schönes, bleibendes, i jährliches Einkommen haben, das die Bestreitung der syna- 7 gogalen Ausgaben sehr erleichtern, und den Betrag des jährlich durch direkte Beiträge zu Deckenden bedeutend vermindern würde. Es ist sehr zu bedauern, daß man bei Erbauung unserer Bethäuser das Baukapital durch Verkauf der Sitzstellen decken zu muffen glaubte, und nicht bedacht habe, daß!' foan solches eben sowohl durch den Ertrag der jährlichen 7 ^tzstellenmiethe allmälig abtragen, und sodann ein freies, sicheres Einkommen erlangen könnte. Wir glaubten daher wenigstens für etwaige Neubauten diesen Grundsatz feststellen zu müssen, und die Erreichung eines solchen Zieles auch hinsichtlich der bereits bestehenden Belhäuser wenigstens als einen der ernsten Bedachtnehmung würdigen Gegenstand bezeichnen zu dürfen. Was über die Kastenrechnung und Registraturführung in diesem Kap. gesagt ist, dürfte sich durch sich selbst rechtfertigen, und glauben wir nur noch über die Landessynagogen- Kaffa Einiges sagen zu müssen. (Motiv x.) Je wichtiger die Bedeutung der nach dieser Verfassung zu gründenden Landessynagogenanstalten für das ganze Heil der mährischen Synagoge ijt, um so notwendiger ist die Sorge für entsprechende Mittel zur Begründung und Erhaltung derselben. Nicht genug zu preisen ist der Umstand, daß die mährische Synagoge bereits so glücklich ist, zur Erreichung dieser allgemeinen Zwecke hoffend auf die Früchte eines allgemeinen jüdischen Fondes Hinblicken zu können. In Gemäßheit der von der Vertreter-Versammlung zu Nikolsburg gefaßten Beschlüsse haben wir in dieser Beziehung bereits hinsichtlich des mähr. jüd. Landesmassensondes unser vorläufiges Ansuchen an die hohe Landesstelle gerichtet, und sehen dem günstigsten Resultate hoffend entgegen. Allein bei dem Umfange der für die Synagoge anzustrebenden Anstalten ist außerdem ein jährlicher Landessynagogenbeitrag nicht zu umgehen, und hoffen wir, daß jeder unserer geehrten Brüder mit Freuden bereit sein werde, durch den kleinen von ihm in Anspruch genommenen Beitrag die Erreichung der für unsere Gesammtheit so wesentlichen Zwecke möglich zu machen. Jüdisch - mährische Synagogal-Wahlordnung. §. 1. Die jedesmalige Synagogal-Wahlordnung enthält die Ordnung für die Wahl sowohl der Synagogen-Vertreter, als der Synagozen-Angestellten. Kap. I. Von der Wahl der Vertreter. §. 2. Für die Wahl der Orts- und Landessynagogen- Vertreter wird folgende Ordnung festgesetzt: A. Von der Wahl der Ortssynagogen-Vertreter. §. 3. Die Wahl des Ortssynagogenvorstandes und des Ortssynagogenausschusses geschieht in einer Versammlung aller verfaffungsmäßig wahlberechtigten Glieder der Ortssynagoge, unter Vorsitz des Synagogenvorstehers, und in Anwesenheit des Ortsrabbiners oder Religionsweisers. §. 4. In der Versammlung muffen § aller Wahlberechtigten erschienen sein. §. 5. War bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Anzahl erschienen, so wird eine nochmalige Wahlversammlung anberaumt und kann sodann in dieser Versammlung die Wahl ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen vorgenommen werden. §. 6. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht

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