Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 11 (1850)
- Issue
- Heft 11 (16.3.1850)
- Date
- 1850-03-16
- Page
- Seite 42 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2360092-2360634-2360646--7032-3535618- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
, — 42 arr gekündigte Gesetz über Verbesserung der Verhältnisse der Israeliten. zu den höheren Grundsätzen der Glci chberechtigungal ler Konfessionen und ihrer B ek e n n cr i n a lle n Verhältn i ss e n zum Staat erheben, damit der Gleichheit des Gesetzes auch Gleichheit vor dem Gesetze entspreche." Dagegen erblickte die Kammer der R e i ch s r ä t h e in der Gesetzesvorlage damals die Erfüllung „e in es Gebotes der Humanität." — Nach Berathnng und Annahme des Wahlgetetzeö wurden diese Kammern bekanntlich aufgelöst, und im Januar 1849 eröffnete der König die neuen Kammern mit der Zusicherung, daß ihnen ein Gesetzentwurf über die Verhältnisse der Juden resp. deren Ema nc i p a ti o n vorgclegt werden sotle. War dies Versprechen schon etwas weiter gehend als das vorjährige, so konnte cs doch um so weniger genügen-, als eben jetzt ein Gesetz vorhanden war, mit dessen Annahme jene, wie so viele andere Fragen schnell beseitigt werden konnten die deutschen Grundrechte. Darum drang auch die zweite Kammer in ihrer Adresse auf Annahme der Grundrechte, während die erste Kammer auch damals noch erklärte: daß sie „den angekündigten Gesetzentwürfen (ohne Ausnahme) erwartungsvoll (nur Angenehmes erwartet, Unangenehmes befürchtet man) entgegensche." — , Die verheißene Vorlage wurde als Gesetz „die staatsbürgerlichen und bürgerlichen Rechte der israelit. Glaubensgenossen betr." am 30. Mai den Kammern mitgetheilt, diese aber schon den 10. Juni aufgelöst, so daß der Entwurf erst in den neugewähtten im September cröffnetm Kammern zur Berathnng kam. Der Gesetzentwurf zerfällt in zwei Artikel. Der erste spricht die staatsbürgerliche und bürgerliche Gleichstellung der Juden aus; der zweite hebt entgegenstehcnde Verordnungen auf, und giebt den: Gesetze die Kraft einer Verfassungsbcstimnnlng. Sonach könnte man wohl dem Inhalte nach nut dem Entwürfe einverstanden sein, nicht aber der Form nach; ja wir gehen weiter: sonach könnte man wohl mit dem Resultate der Vorlage einverstanden still, nicht aber mit dem Principe, aus dem sie hcrvorgegangm. Es muß dahin kommen, daß in den Gesetzen der Name „Jude" gar nicht genannt wird, daß, wie in dm Grundrechten, cs ganz allgemein heißt.: Durch das religiöse Bekeuntniß wird der Genuß der bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Glaubt mau, es sei unwesentlich ob die Juden auf diese oder auf jene Weist" gleichgestellt werden, so - müssen wir dem widersprechen. Zuerst soll die Bcucnuung Jude aufhören, dem Staate gegenüber eine Bedeutung zu haben. Der Staat Hai nicht mit Juden, und wärm's auch emancipirte, zu thnn, er kennt nur Staats b u r g e r. llnb wie sehnlich wirwüllschcn, daß der Name Jude aufhöre, ein Schinlpfwort zu sein im Munde von Gassenbuben, Pfaffenund Kreuzrittern, eben so sehr muß darauf gedrungen werden, daß die Bezeichnung der Confessionsangehörigkeit schwülde aus Akten und Pässen, vor Allem aber aus den Gesetzen. Nur die Synagoge kennt Juden , außer derselben giebt es nur Menschen, nur Staatsbürger. Dies die nothwendigeu Folgerungen der grundrechtlichen Bestimmung. Hier sind die Juden gleichgestellt kraft des Menschenrechts, der bairische Entwurf will zwar auch Menschen gleichstetten , aber nicht als Mt c u sch e u, d. h. nicht kraft ihres Menschenrechts, sondern als Juden, als religiöse Körperschaft, kraft der Tele ra n z, der B i l l i gkeit. Der bairische Entwurf stellt sich nicht auf. die Höhe des modernen Staates, der unabhängig von irgend einer Kirche, alle in ihm befindlichen Kirchen zwar überwacht, iit den Anhängern derselben ^ber nichts als Staatsbürger erblickt — nein, der Entwurf steht auf der Kirchthurmfpitze des christlichen Staat e s. Die Prämissen des Entwurfs und die Motive dazu sind: Die christliche Religion ist dem bairischen Staate nützlich, sie macht die Staatsbürger zu guten Unterthanm. Nun wird weiter gefragt, ob die jüdische Religion auch, oder doch wenigstens annäherungsweise, diese gute Eigenschaft Habe? Man citirt die Bibel, den Talmud, Katechismen, und antwortet schließlich mit Ja. Ferner gilt als Annahme : alle Christen sind ehrlich, Ausnahmen können diesen Satz nicht nmstoßen, denn exempla nil probant. Nun wird gefragt: sind denn auch die Juden ehrlich? Antwort: Ja, meistentheils. Und so geht es fort, bis man zu dem Resultate kommt: „wir Christen sind nicht oicl besser als die Inden, und o bendrein t) a ( uns Christus gepredigt, wir sollen liebevoll handeln, darum wollen w ir r e ch t t o t e r a n t s e i n , u n d d i e I ud e n uns g l e i ch st e l l e n. " — So läßt es sich in diesem Entwürfe sammt seinen Motiven zwischen dm Zeilen heraus lesen, und wir sollten einen solchen Entwurf billigen? Wir sollten es billigen, wenn man im Jahre 1850 nach unsren Sittengesetzen, nach unsrer Redlichkeit forscht? Und wäre unser Talmud gleich jenen Werken Loyola's und seiner Jünger, und wären unsre Rabbinm lauter Giftmischer uub Königsmördcr, und wärm wir auch so entsittlicht, daß wir kein Mittel scheuten ad majorem dei gloriam, daß wir den Bkei-^^ neid evm l'686rvatione m-evtali für erlaubt hielten, und - wären wir Mörder und Diebe, Wucherer und Trunken- . beide, Jesuiten und Rcichsräthe -— dennoch m ü ßten wir den christlichen Mördern und Dieben, Jesuiten y und Reichsräthen re. gleichgestellt werden. Wären wir unredlich — Sache der Justiz wäre es, uns zu überff wachen und zu bestrafen^ aber ninunermehr Sache des