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Der Orient · 1850-03-09 · 10 (9.3.1850) · p. Spalte 157-158

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Journal
Der Orient
Volume
1850
Issue
10 (9.3.1850)
Date
1850-03-09
Page
Spalte 157-158 (sequence 7)
Language
German
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157- 158 Studien. Zur neuesten Geschichte der Juden in Mähren. tragen wird, deren ganzes Ncfugmß eben nur auf dieser Übertragung beruhet und von ihr begrenzt wird. Indem wir nach diesem Principe das Notwendigste hinsichtlich der Ortssynagoge seststettten, darnach das Verhältniß der Gemeinden zu ihren Vertretern regelten, der synagogalen Landeseinheit die nothwendige, überwachende, ordnende und verwaltende Spitze im Landessynagogenrarhe verliehen, den Landessynagogenrath selbst aber, aus freier Wahl derLar-dessynagoge hervorgehend, der Landesversammlung verantwortlich machten, und ihn an die Beschlüsse derselben gebunden sein ließen, und somit innerhalb jeder Ortssynagoge wie in der ganzen Landessynagoge der Ordnung und der Selbstständigkeit die gehörige Rechnung, trugen, glauben wir einen Organismus angebahnt zu haben, der unfern religiös-sittlichen Angelegenheiten mittelst der Intelligenz im Bunde mit der lebendigsten, regsten Teilnahme der Glieder, ein gesegnetes, fortschreitendes Bestehen unter Gottes Beistände zu sichern jm Stande sein wird. Die einzelnen Bestimmungen dieses Kapitels rechtfertigen sich von selbst, und bedürfen wohl keiner Erläuterung - doch dürfte dies nicht überflüssig erscheinen bezüglich der §§. 124 und 134. Motiv p.) Die im §* 124 bestimmte Überwachung und Leitung der in kleinen Fitialorten bestehenden synagogalen Anstalten ging aus der Erfahrung hervor, daß je kleiner der Kreis, um so schwerer bei entstehenden Differenzen eine Ausgleichung in eigener Mitte gefunden zu werden pflege, und sollte zugleich für die in diesen kleinen Orten fungirenden Lehrer rc. die erforderliche Aufsicht schaffen. (Motiv q.) Wenn die Angelegenheiten der Landessynagoge, deren Wirkungskreis ziemlich ausgedehnt sein dürfte, gehörig versorgt werden sollen, so ist es unumgänglich, daß dafür wenigstens einige Männer gewonnen werden, die ihre volle Kraft und Zeit vorzugsweise diesem allgemeinen Geschäfte widmen können. Die Synagogenräthe werden größtknlhcils, durch ihren Privatberus verhindert, nicht im Stande sein, sich anhaltend an den allgemeinen Angelegenheiten zu betheiligen, und wird ihre Wirksamkeit mehr eine berathende und beschließende als wirklich ausführend thatige sein. Es erschien daher als durchaus notwendig, wenigstens Einen Synagogenrath gegen Besoldung dergestalt anzustellen, daß derselbe seine volle Zeit und seine volle Kraft ungetheilt dm Landessynagogalgeschäften zuwenden könne. Zum Kap. 5. (Motiv r.) Wie in allen Angelegenheiten, so ist auch in unserer Synagogenangelegenheit die finanzielle Frage, die wir in diesem Kapitel zu ordnen beabsichtigen, die schwierigste, über die wir uns einige Worte der Erläuterung erlauben. Die Schwierigkeit, die bei der in diesem Kapitel behandelten Synagogenbeitragsfrage uns zu überwinden vorlag, bestand nicht in dem Umstande, daß überhaupt die synagogalen Anstalten nicht ohne entsprechende Geldmittel gegründet und erhalten werden können , bestand auch nicht insbesondere darin, daß es bis jetzt den jüdischen Gemeinden Mährens nicht möglich gewesen, irgendwie nennenswerte Gemeindcfynds zu sammeln, aus denen die Bedürfnisse der Synagoge bestritten werden könnten, ohne jederzeit die Mitglieder um direkte Beiträge angehem zu müssen, sondern diese Schwierigkeit war vor allem die, ein gerechtes Maß und eine solche Art der Austheilung zu ermitteln, daß jeder Beitragspflichtige die möglichste Beruhigung finden könne, es werde mit Gewissenhaftigkeit von ihm nur das Unumgängliche, und nur so viel gefordert, als nach unparteiischem Urtheil dem Rechte und der Billigkeit entspricht. Denn nicht in einer bek.'agenswerthen Gleichgiltigkeit gegen die heiligen Aufgaben des Judentums, auch nicht allein in der irrtümlichen Verkennung der der gänzlichen Verschiedenheit und Unabhängigkeit der inncrn religiösen synagogalen Beiträge von den aufgehobenen, bis dahin zufällig damit verbunden gewesenen politischen Ausnahmslasten, sondern ganz vorzüglich in den Mängeln der bisherigen Auftheilungsart glaubten wir den hauptsächlichsten Grund der in manchen Gemeinden seit jüngster Zeit eingetretenen finanziellen Verlegenheiten erblicken zu müssen. War es doch von jeher der Stolz des Juden, mit aufopfernder Bereitwilligkeit die Bedürfnisse seines Gorcesdienstea, seiner Lehr- und Armenanstalten zu bestreiten. Dieser Sinn wird — vertrauen wir zuversichtlich daraus — wird nicht erkalten, wird vielmehr um so lebendiger erstarken, je weiser und veredelter die Zwecke werden angeftrebr werden, denen die Kräfte sich zuwenden sollen. (Motiv s.) Ausgehend von dem ursprünglichen Nechtsprincipe unserer rcligionsgesetzlichen Grundsraruren, daß zu den synagogalen Bedürfnissen ein Jeder nach Vermögenskräften beizutragen habe, glaubten wir dennoch uns für das Klaffenfystem entscheiden zu müssen, weil in der Thar eine zifferwäßige Abschätzung eines jeden Einzelnen fast eine nicht zu lösende Aufgabe ist und jederzeit zu Zerwürfnissen führt, während eine Gruppirung in Klaffen von selbst nur eine annäherungsweise Gleichheit voraussetzt. Indem wir ferner die Gesammtverhältnisse, d« h. die Größe des Verdienstes und die Größe der Familienlast des Einzelnen gewissenhaft zu erwägen verpflichteten, dabei die Klaffen der Mindervermögenden in allmäligen Steigerungsstufen fixirren, andererseits durch Bestimmung des Prälmnnar - Quotienten zum Maßstabe der Klaffen das Interesse einer jeden Beitragsklaffe an möglichst ökonomische Begrenzung des Präliminars banden, indem wir endlich das ganze Klassifikanonsgeschäfc einer aus der Wahl der Betheiligcen hervorgehenden Kommission von Vertrauensmännern überwiesen, glaubten wir Alles gethan zu haben, was auf dem Wege der Verfassung für Herbeiführung einer gerechten, Beruhigung gewährenden Auftheilung geschehen-konnte. (Motiv t.) Um aber wo möglich in jedem Falle die kommissionelle Austheilung entbehrlich zu machen, und — so weit ausführbar, — lieber die freie Selbstbestimmung vor-

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