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Der Orient · 1850-03-09 · 10 (9.3.1850) · p. Spalte 155-156

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Journal
Der Orient
Volume
1850
Issue
10 (9.3.1850)
Date
1850-03-09
Page
Spalte 155-156 (sequence 6)
Language
German
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155 Studien. Zur neuesten Geschichte der Juden in Mähren. 156 und Arzt bringen tKn Menschen ins Hospital); „Mas vale —- sagt ein anderes — mala avenencia que buena sententia“ (Ein schlechter Vergleich ist besser als eine gute Sentenz). K Zur neuesten Geschichte der Inden in Mähren. (Fortsetzung.) , (Motiv 1.) Es erübriget nur noch ein Wort der Erläuterung zu der §§. 71, 72, 73 bestimmten stufenmäßigen Amrsvorrückung beizufügen.' Wir halten diese Bestimmung für sehr wichtig und segensreich in ihren Folgen. Sie hat einen dreifachen Zweck. Es ist zuvörderst von unberechenbarem Nutzen für Jeden, der auch nur die Aufsicht und Leitung einer Schulanstalt einmal ausüben soll, wenn er selbst früher praktisch als Lehrer an einer Schule gewirkt. Alle Fälle von Gelehrsamkeit können den Mangel an Erfahrung in diesem Fache nicht ersetzen. Und selbst wenn unsere künftigen Rabbiner gar nicht mehr selbst sich an dem Unterrichte der Schule betheiligen, sondern nur die Aufsicht und Leitung üben sollen, werden sie mit unvergleichlich größerem Glück und Segen diesen wichtigen Theit ihrer Wirksamkeit erfüllen können, wenn sie selbst einmal eine zeitlang das Lehramt an einer Schule geübt. Es ist daher eine unbestreitbare Wahrheit, daß, bei übrigens gleichen Qualifikationen, derjenige Rabbinatökandidat für das Wohl der Gemeinde entschieden den Vorzug verdient, Der früher als Lehrer an einer Schule gewirkt. Die bisherige Weise, einen jungen Mann nach absolvirter Prüfung sofort zum Rabbiner zu qualisiciren, schien uns ferner wenig wünschenswerth. Es sollte zu dieser Stelle nur derjenige gelangen, der außer seinem Wissen auch bereits seinen Charakter im Leben bewährt hat. Indem nach dieser Verfassung der junge Mann nach absolvirten Studien zuerst zum Religionsweiser autorisirt wird, hat er Gelegenheit, als solcher sich erst im Amte und Leben zu bewähren, und auch' in dieser Beziehung feine Würdigkeit zum Rabbineramte an den Tag zu legen. Das trostloseste Loos war endlich bis'jetzt dasjenige unserer Rabbinats-Kandidaten. Rach Erlangung des Rabbinerdiplomes, fanden sie im Kreise der Gemeinde keine, ihrem künftigen Berufe entsprechende vorläufige Stellung und Beschäftigung; ein beklagenswerthes Vorurtheil hielt sie selbst vom Lehramte an. einer Schule zurück, aus Furcht dadurch ihre einstige Berufung ins Rabbinat zu verscherzen, und so mußten sie sich oft von ihrer theologischen Laufbahn weg ganz fremden und entfremdenden Beschäftigungen und Bestrebungen hingeben, um nur eine Existenz zu haben, oder verkümmer, ten im traurigsten Zustande. Auch diesem großen Uebclstande glauben wir durch diese Bestimmung zu begegnen. Wie sehr überdies diese stufenmäßige Vorrückung wohltha'tiger Sporn für die jungen, ins Amt getretenen Männer sein werde, und wie andererseits damit zugleich der Vortheit gegeben ist, daß dadurch die tüchtigsten Persönlichkeiten selbst für unsere Schulen und feineren Gemeinden gewonnen werden dürsten, wollen wir nur vorübergehend bemerken. Daß übrigens ausgezeichnete Fälle Vorkommen können, die eine Ausnahme wünschenswerth machen dürsten, ist leicht einzusehen, und ward dafür der §. 73 beigefügt. <Motiv m.) Welchen Einfluß auf die ganze Wirksamkeit eines Angestellten der Grad, der Unabhängigkeit und die würdige äußere Stellung hinsichtlich seiner Existenz übt, und wie groß die Anforderun g für den mit Nahrungssorgen kämpfenden Familienvater sein muß, in jedem Augenblicke bereit zu sein, seine und seiner Familie Existenz seinerUeberzeugung und seiner Pflicht zum Opfer zu bringen, das wird Jedermann zu ermessen im Stande sein, der das menschliche Gemüth, den menschlichen Geist, das Niederdrückende, vorzüglich jede geistige Thätigkeit hemmende der Nahrungssorgen kennt,, und das gewöhnliche Urrheil der Welt zu erwägen weiß, die den Kreis der Wirksamkeit unserer Angestellten bildet. Daher erschien es uns, wie im §. 75 ausgesprochen, dringend , nothwendig, in dieser Beziehung eine bessere Stellung unserer Angestellten anzustreben. (Motiv ri») Außer unfern Lehranstalten bedürfen unsere Kultus- und Wohlthätigkeilsanstalten, theils einer innern, ihrem Zwecke entsprechmdern Regelung, theils einer bessern Ordnung ihrer Verwaltung. Wir.sind ferner der Ansicht, daß es für eine ordnungsgemäße sichere Verwaltung überaus wünschenswerth, ja nothwendig sei, daß jedem Angestellten eine möglichst specielle Instruktion eingehändiget werde, wie cs denn für jeden Angestellten selbst nur erwünscht sein muß, über seine Pflichten und seine Befugnisse klar zu sein, unsere Verfassung beauftragt daher im §♦ 81 den Landes synagogenrath mit der Ausfertigung dieser Ordnungen und.Instruktionen. Zum Kap. 4. (Motiv o.) Eine der wichtigsten Bedingungen unseres ganzen künftigen Synagogenwesens ist eine, auf dein Principe der Gerechtigkeit, des Gemeinsinns und Der Zweckmäßigkeit gegründete Synagogen- (Religionsgemeinde-) Ordnung, die wir in diesem Kapitst zu geben beabsichtigten. Bei Feststellung dieser Ordnung ließen wir uns ganz von dem in der Synagoge von jeher geltenden Prinzipe der selbstständigen Gemeinde leiten, nach welchem alle anordnende und verwaltende Synagogenautorität in dem Schooße der Gemeinde selbst ruhet, von ihr durch Mehrheitsbeschlüsse geübt'und eben so von ihr auf selbstgewählte Vertreter über-

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