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Der Orient · 1850-01-12 · 2 (12.1.1850) · p. Spalte 29-30

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Journal
Der Orient
Volume
1850
Issue
2 (12.1.1850)
Date
1850-01-12
Page
Spalte 29-30 (sequence 7)
Language
German
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29 30 Studien. Zur neuesten Geschichte der Juden in Mähren. Einzelnen zu Grabe gehen, so muß das Ganze von einem über allen Parteien und außer allen Interessen stehenden Eentralkörper überwacht und geleitet werden, dem Alle verantwortlich sind, der aber auch wiederum für Alles und Alle Verantwortlichkeit trägt, und der somit allein im Stande ist, von höherem Standpunkte alles Einzelne zu beurtheilen, und überall dem Rechte und der Wahrheit, der Eintracht und dem Frieden das Wort zu reden, und das durch die Verfassung beabsichtigte wahre Heil unseres gemeinsamen Heiligthums herbeizuführen. Zum Kap. 2. (Motiv d.) Die nächste Bedingung unserer Neuorganisation ist die Wiederherstellung eines auf festen Grundsätzen beruhenden Bandes der Zuständigkeit zu einer Religionsgemeinde. Die Beibehaltung der auf das alte Familiantenband gegründeten Beitragspflicht zu den jüdisch religiösen Anstalten, wäre eine so unzurechtfertigende Maßregel, hatte so unnatürliche rechtswidrige Erscheinungen in ihrem Gefolge, daß wir vielmehr mit Freuden das endliche Aufhören eines solchen allem Rechtsgefühle widersprechenden Zustandes begrüßen sollten. Mußten doch die bedeutendsten Beiträge in einer Gemeinde oft von solchen Gliedern gezahlt werden, die meilenweit von derselben entfernt, ja oft außer Landes domicilirten, der Gemeinde und ihren Anstalten ganz fremd blieben, und daher in der Regel doppelte Eomunallasten zu tragen hatten, einmal zu den Anstalten ihrer Familiantengemeknde und eben so zu denen ihres wirklichen Wohnortes. Es ist daher hier das naturgemäße Princip ausgestellt: a) daß jeder in Mähren wohnende Jude sowohl der mähr, jüd« Landessynagoge im Allgemeinen, als auch speciell Einer Ortssynagoge anzugehören habe; b) daß jeder zu derjenigen Ortssynagoge gehöre, in deren Umfange er wirklich wohnt; c) daß diese Zuständigkeit durch die nächste Nähe in jenen Fällen entschieden werde, wo der Wohnort zwischen mehreren Ortösynagogen liegt. 1 Motiv v.) Damit jedoch auch nicht dieses allgemeine Prinzip der Ortssynagogenzuständigkeit in einzelnen besonder» Fällen in Härte und Unbilligkeit umschlage, ist für seltene Ausnahmsfälle die Erwägung und Berücksichtigung aller Umstande in die Hände des Landessynagogen-Raths gelegt. Sobald diese Verfassung ins Leben tritt, wird es die Nächste Aufgabe sein, die zerstreut wohnenden einzelnen Familien den Grundsätzen dieser Verfassung, gemäß den entsprechenden Ortssynagogen zuzutheilen. (Motiv f.) Daß der Begriff einer Ortssynagoge bis Zu zehn, ja möglicherweise zu einer noch geringer» Anzahl Familie herabsteigt, entspricht einerseits ganz den Prinzipien des Judenthums und war andererseits das vorzügliche Erhatlungsmittel, welches das Judenthum bei der so völligen Zerstreuung seiner Bekenner, dennoch vor gänzlichem Verfall geschützt. Bei der in Aussicht stehenden größten Vereinzelung der Juden in Mähren ist es von großer Wichtigkeit auf die in andern Gegenden gemachten Erfahrungen hinzublicken, .in welchen bereits seit Jahrhunderten der größere Lheil der Juden zu 20, 10, 5, 4 Familien in einem Orte zusammenwohnen, und dennoch selbst in dem kleinsten Orte die wesentlichsten Ausgaben des Judenthums in Gemeinschaft und nicht selten in sehr würdiger Weise gelöst werden. (Motiv g.) Von der andern Seite war aber die Vorkehrung zu treffen, daß nicht die Zersplitterung größerer Gemeinden herbeigeführt werde, ohne daß die kleinen, neu sich bildenden Gemeinden irgend eine Gewähr für ihren wirklichen Fortbestand bieten und soll daher die in §. 15 statuirte Genehmigung des Landensynagogenraths diesem Vorbeugen. Eben so soll die Bestimmung des §. 22 sowohl der neuen Gestaltung die möglichste Stabilität sichern, als auch jedem möglichen Mißbrauch thunlichst vorzubeugen. (Motiv Ji.) Der im §. 29 durchgeführte Grundsatz wird sich hoffentlich unfern Brüdern als eine Folge brüderlicher Vereinigung von selbst empfehlen, so wie auch der im §.30 durchgeführte Grundsatz mit um so größerer Consequenz festzuhalten sein dürste, als uns Alles daran liegen muß, etwaige pflichtvergessene Glieder unserer Genossenschaft womöglich moralisch zur Mittragung der synagogalen Lasten zu nöthigen und nur in seltenen Fällen veranlaßt sein, eine directe Nothigung anzuivenden. Zum Kap. 3. (Motiv i ad A.) Daß die Sorge für unsere Lehranstalten die erste und wichtigste Ausgabe sein müsse, darin werden wohl Alle einstimmen, ebenso daß, wenn dieser Aufgabe genügt werden soll, eine ganze Neugestaltung dieser Anstalten unabweislkch sei. Wir glauben mir den in dieserVerfaffung angegebenen Anstalten das religiöse Lehrbedürfniß für alle, vom zartesten Kindcsalter bis in die Jünglings- und Mannesjahre einerseits, so wie das Vedürfniß tüchtiger Ausbildung unserer Religionsdiener und gleichzeitig die Pflege unserer Religionswissenschaften im Allgemeinen zweckmäßig und vollkommen versorgt zu haben. Wir glauben uns in dieser Beziehung eine dreifache Aufgabe stellen zu müssen. a) Der jüdisch, mährischen Jugend beiderlei Geschlechts diejenige Kenntniß der jüdischen Religionslehre und des jüdisch-religiösen Schristthums zu verschaffen, die für das religiös-sittliche Bewußtsein und Leben der Bekenner des jüdischen Glaubens ein allgemeines Bedürfniß ist. Diese Ausgabe soll durch die in jeder Ortssynagoge zu unterhaltenden jüdischen Volksschulen in Verbindung mit den vorbereitenden Kleinkinderschulen gelöst werden, und legen wir insbesondere die Kleinkinderschulen, als die ersten und wichtigsten Anstalten unfern Brüdern ans Herz. Wie fürs ganze Leben, so auch für den ganzen Folgeunterricht sind die zarten Kinderjahre entscheidend und können nicht genug beachtet werden.

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