Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1850
- Issue
- 2 (12.1.1850)
- Date
- 1850-01-12
- Page
- Spalte 27-28 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/8555529-9891031-9891033--6223-3535500- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
27 28 Studien. Zur neuesten Geschichte der Juden in Mähren. 4—13. Luther Kap. 8) die Deutung des Traumes, durch Abgeschmacktheit; jener ist in seinen letzten Versen fast Unsinn, .^wenigstens mehr als blos dem Texte widersprechend; und da Josefus nichts von seinem Inhalt hat, während er sonst Träume gern erzählt er selbst giebt sich für deutungskundig aus und durfte nicht fürchten durch solche Erzählungen bei der klassischen Welt Anstoß zu erregen — fo sind wir, gegen die hergebrachte Ansicht, welche diese beiden Zusätze mit den übrigen „Stücken" zusammenwirft, vollkommen zu der Annahme berechtigt, daß der Prolog und Epilog dem hebräischen apokryphischen B. Esther fremd sind, sowie daß sie auch dem Uebersetzer der I^XX nicht.angehören, sondern, erst später angeflickt worden sind; wenn gleich daraus, daß Josefus sie nicht kannte, nicht folgt, daß sie zu seiner Zeit noch nicht vorhanden waren. Jedenfalls aber besteht zwischen ihnen und den vier andern Stücken, richtiger: und dem apokryphischen B. Esther, keine solidarische Verbindung, wir können darum von ihnen hier ganz abstrahiren, und Widersprüche in ihnen beweisen gegen das Uedrige nichts. (Fortsetzung folgt.) Zur neuesten Geschichte der Juden in Mähren. (Fortsetzung.) Motive zu dem Entwurf einer Synagogal - Verfassung für die Bekenner des jüdischen Glaubens in Mähren. Zum Kap. 1. (Motiv a.) Der leitende Gedanke, der in diesem Kapitel als Grundprinzip der ganzen Verfassung ausgesprochen wird, ist die Wahrheit: „daß nur in der Eintracht die Stärke und nur in der Vereinigung Aller der sichere Boden -für das gemeinsame Heiligthum gesunden werden könne"; eine Wahr- 147) Es sind hier die V. 1—-6 im Xl.Kap. der Vulgata gemeint; Luth. hat sie nicht mit übersetzt. — Es heißt dort auch: Mordechai wohnt mit Fccßccdd (Vulg. Bagatha) und ®ccq$cc (tanni ]DJ3) zusammen und belauscht ihre Reden —- woraus ebenfalls folgt, daß Josefus den Prolog nicht gehabt, weil er eine andere Angabe hat. s. oben Anm. 144* — Es ist hier aber auch noch eine Abweichung von der LXX zu bemerken. Diese giebt nämlich 2, 21 an: die zwei Eunuchen zürnen qti nQotfxdT) Mccpd. „daß Mard. befördert worden" (vgl. Targum zu dies. St.); da Jos. nichts davon hat, so hat er wahrscheinlich diesen Zusatz nicht gelesen. Daß die Namen in der LXX fehlen, ist schon oben Anm. 142 angegeben. Bei Jos. lautensie Bayadag und ®sods6irjq; letzteres kann wohl aus gnn, unmöglich aber aus Gccypcc entstanden sein. — heit, die jederzeit alles Heil und allen Segen für die jüdische Religionßgeneffenschaft in sich trug, in unserer Zeit jedoch als der einzige rettende Gedanke erscheinen dürfte. In diesem Zustande der Lockerung des engern Gemeindebandes muß um so stärker das Alle umfassende Band der Landesgemeinde hervortreten, und in einer Zeit, wo so Großes, unsere ganze Zukunft in sich Tragendes gebaut werden muß, ist mehr als je die Vereinigung Aller vonnöthen, auf daß den vereinigten Kräften gelinge, was für die vereinzelte Kraft nimmer erreichbar wäre. ’v.: Verstehen sich unsere Brüder zu dieser Bereinigung, so sind alle Schwierigkeiten , zu überwinden, in Vereinzelung ginge Alles zu Grunde. In solcher Vereinigung fand auch die jüdisch-mährische Vorzeit ihre Kraft. Jahrhunderte lang waren die mährischen jüdischen Gemeinden durch die jüdisch mährische Landesverfassung zu einem organischen Ganzen verbunden. Jedoch waltet wesentlich der Unterschied vor, daß während vormals diese Organisation sowohl die politischen als religiösen Beziehungen der mährischen Juden umfaßte, jetzt die politischen Beziehungen ganz ausgeschieden sind, und diese Vereinigung rein nur die religiösen und sittlichen Verhältnisse der jüdischen Mährer zum Gegenstände hat. (Motiv b.) Da nach der neuen Staatsverfassung, und den in deren Folge erfloffencn gesetzlichen Bestimmungen, die jüdischen Gemeinden aufhören werden in politischer Beziehung gesonderte Körperschaften zu bilden, und nur noch in der speciellen Sorge für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitsanstalten ihren Einigungspunkt als Religionsgemeinde haben werden, so ist es, um jedem Mißverständnisse vorzubeugen, für zweckmäßig erachtet worden, den Namen „Gemeinde" als Bezeichnung der jüdischen Körperschaft ferner ganz zu vermeiden und Statt des Ausdruckes „jüdische Religionsgemeinde" den einfachen, ganz dem Sinne entsprechenden Ausdruck „Synagoge" zu gebrauchen. (Motiv c.) Daß die Einr- und Durchführung und Ueberwachung der Verfassung einer bleibenden Kommission übertragen werde, deren Mitglieder aus dem Vertrauen der Gesammtheit hervorgehen und der Gesammtheit hervorgehen und der Gesammtheit verantwortlich bleiben, ist eine so wesentliche Bedingung der Verwirklichung einer jeden Organisation, daß dieser § sofort im Allgemeinen in diese Grundbestimmung ausgenommen wurde. Soll eine Organisation nicht blos Entwurf, nicht blos Absicht bleiben, soll sie wirklich Basis und Richtschnur des Gemeinwesens in allen seinen Theiten werden, soll eine Garantie da fein, daß ein wirklich gesetzliches und harmonisches Zusammenwirken aller Glieder zur Ortsgemeinde, aller Gemeinden zur Landesgemeinde Statt finde, daß das Interesse der Gemeinde in den Händen der Vertreter und Angestellten auch wirklich pflichtgemäß versorgt und gepflegt werde, soll eben die Selbständigkeit jeder Gemeinde zur Wahrheit werden, und nicht gerade durch gesetzlose Laune und Wittkühr des