Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1849
- Issue
- 51 (22.12.1849)
- Date
- 1849-12-22
- Page
- Spalte 813-814 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Studien. Zur neuesten Geschichte der Juden in Mähren §. 184. Es soll auch zu diesem Zwecke möglichst dahin gestrebt werden, daß die Sitzstellen der Bethäuser Eigenthum der Synagogen und dann zum Besten der Synagoge jährlich vermiethet werden. Jedenfalls soll dies bei neuzubauenden BethLusern Regel sein. (Mot. w.) §., 185. In jeder Synagoge ist itn Kaffen- und RechnungSsührender Aktuar zu halten, der die Hebung der Beiträge gegen auszuhändigende Quittungen, die Bestreitung -er Ausgaben gegen, cinzuhändigende Anweisungen der betreffenden Vorsteher und die gehörige Rechnungsführung zu besorgen hat. §. 186. Für die Einnahmen und Ausgaben des Bethauses und des Armenwesens hat der Aktuar separate Kaffen und Rechnungen zu führen, so daß ihm 3 Kaffen unterstehen, die allgemeine Synagogenkaffe, mit welcher auch die Schulkaffe vereinigt ist, die Bethauskaffe und die Armenkasse. §. 187. In jeder Synagoge ist «uch ein gehöriges jährlich vom Synagogenvorstande zu revidirende Inventar über daß Synagogenvermögen zu halten und von dem Aktuar zu führen. §. 188. Für die gehörige Aufbewahrung aller die Synagogen-Angelegenheiten betreffenden Skripturen und Akten ist in jeder Ortssynagoge die zweckmäßigste Sorge zu tragen, und hat der Aktuar, der auch zugleich Schriftführer der Synagoge ist, das Archiv und die Registratur ordnungsmäßig zu halten. Die Bezicksrabbiner haben sich b>ei ihren Rundreisen von der treuen Erfüllung der Ln diesem §. enthaltenen Bestimmung jedesmal zu überzeugen. jj. 189. Auch in der kleinsten Synagoge ist jedenfalls dahin zu sehen, daß die in den voranstehenden vier §§. bezeichnten Geschäfte von einem dazu süchtigen Manne gehörig versorgt werden. §. 190. Führt in kleinen Synagogen der Vorsteher das Archiv, so hat er bei seinem Abgänge dasselbe geordnet seinem Nachfolger zu übergeben, der die gehörige Uebernahme durch seine Unterschrift zu bezeugen hat. §. 191. Hinsichtlich der Stiftungen und Fonds enthält die Ordnung für die Armen- und Wohltyätigkeits - Anstalten die Bedingungen, unter welchen künftighin die Ob- und Fürsorge für solche von der Synagoge übernommen werden sollen. $. 192. Hinsichtlich der bereits bestehenden Stiftungen soll unter Wahrung der stiftsmäßigtm Zwecke derselben eine Vereinigung aller in einer Ortssynagoge vorhandenen gleichartigen^Stiftungen und eine einzige zweckmäßige'Verwaltung sämmtlicher Stiftungen angestrebt werden, welche Verwaltung' dem Armenvorsteher, so wie die Kassen- und Rechnungsführung dem Kaffen- und Rechnungsführenden Aktuar zu übertragen ist. §♦ 193. Der Kaffen- und Rechrumgssührenbe Aktuar steht unter Aufsicht des Synagogenvorstamdes und ist der Synagogenversammlung für getreue Kassen- und Rechnungsführung verantwortlich. §, 194. Vierteljährig hat der Synagogen Vorstand eine- Einsicht der Rechnungen und des Kaffen bestavdes vorzunehnun-,, und ist für diese Pflichterfüllung der Synagogmversammlung verantwortlich. §. 195. Vier Wochen nach Schluß des Rechnungsjahreshat der Aktuar dem- Synagogenvorstande gehörige Rechnung nebst Belegen über alle von ihm geführten Kaffen zur-Vor-- Prüfungvorzulegen. Der Synagogenvorstand hat sodann Innerhalb fernerer! vier Wochen die Rechnung mit seinen etwaigen. Bemerkungen, dem Synagogenausschuffe zur Prüfung und Abnahme zu übergeben, und ist nach erfolgter Abnahme die Rechnung 14 Lage an einem geeigneten Orre zur Einsicht der Synagoge offew zu legen. Z. 196. Der Rechnung ist jedesmal das zu Grunde liegende Präliminar vorzutzeflen, damit die Ueberzcugung zu schöpfen sei, daß dasselbe nicht überschritten worden,, und wo eine Ueberschreitung des Präliminars stattgefunden, muß zugleich der Ausschuß- oder Synagogen-Versammlungs-Beschluß anliegen, durch welche die Ueberschreitung gebilliget worden.;j. 197. In kleinern Synagogen, in welchen kein Ausschuß bestehet, wird die Rechnung vom Synagogenvorstande-der Synagogenversammlung zur Prüfung und Annahme vorgelegt.. §> 198. Nach der Vorlage an den Ausschuß- oder an die Synagogenversammlung ist die Rechnung mit deren Annahmserklärung oder etwaigen Bemänglung dem Landessynagogenrathe zur Superrevision und deftnitiven Abnahme einzusenden^ B. Landessynagogen-Kaffe. (Mot. x. §. 199. Die Landessynagogenkasse wird aus den Erträgnissen des Landesmassafondes und aus Beiträgen sämmtlicher Bekenner des jüdischen Glaubens in Mähren gebildet. §. 200. Dieser Landessynagogenbeitrag besteht regelmäßig aus Einem von jedem beitragspflichtigen Synagogengliede jährlich zu zahlenden Gulden CM. §. 201. Dieser Landessynagogengulden ist in jeder Ortssynagoge auf dem Beilragsbogew der Beitragspflichtigen besonders zu verzeichnen, von dem. Ortsfynagogenkassier besonders für die Landessynagogenkaffe von jedem beitragspflichtigen Gliede der Ortssynagoge zu. erheben und unmittelbar an die Landessynagogenkaffe abzuführen. §. 202. Der erste Gulden, den der Ortssynägogenkassier von einem beitragspflichtigen Gliede in einem Rechnungsjahr erhebt, gilt für die Landessynagoge und ist die Gesammtsumme dieser Landessynagogenbeiträge aus jeder Ortssynagöge vor Ablauf des ersten Viertels einesjeden Rechnungsjahres von dem Ortssynagogenkassier an die Landessynagogrnkaffe einzusenden. §. 203; Sofern diese Beiträge fürbie Bedürfnisse der Landessynagoge nicht reichen sollten, so hat die Landessynagogen-Versammlung zu bestimmen, auf welche'Weise das noch ferner etwa Nothige gedeckt werden solle. §. 204. In der Verfassungsmäßig alle 3 Jahre zusammentretenden Landesfynagogenversammlung. hat der Landes-