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Der Orient · 1849-12-15 · 50 (15.12.1849) · p. Spalte 795-796

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Journal
Der Orient
Volume
1849
Issue
50 (15.12.1849)
Date
1849-12-15
Page
Spalte 795-796 (sequence 6)
Language
German
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795 796 Studien. Zur neuesten Geschichte der Juden in Mähren. ndio’ü p 'i ion pN in ’dPsjmio not* ■nnso!? p'as* |int£On ‘ ab_ ’3.i id’oP ’NDp '3i3i 'bt-wi \x ndV ’Dixt i’D’Dn by lb’DNi pj3i 'by ]'ttwn pte -)U’Dp Wi 13 N.1’1 J’J31 ID’DDN Nil NnUT.13 'J31N1? -ru1 '131 ’j/’nn p vtmoon nw IV m 131 * bd'y .mein1? Soll» Jemand unserer Leser diesen '2pr7I1' soiur noch irgendwo cicirl gefunden haben?» Zur neuesten Geschichte der Juden in Mähren. (Fortsetzung.) §. 146« Der Landessynagogen-Rath erhält seine Dienstinstruktion von der Landessynagogen-Versammlung und ist derselben für seine Wirksamkeit verantwortlich. §. 147. Alle 3 Jahre findet eine Landessynagogen-Versammlung Statt, zu welcher alle Ortssynagogen ihre Deputaten senden. §. 148. Synagogen über 150 Familien haben das Recht zwei, über 300 Familien haben das Recht drei Deputirce in die Landessynagogen-Versammlung zu senden. §. 149. Die Landessynagogen-Versammlung ist beschlußfähig, sobald H aller Ortssynagogen in derselben vertreten sind. §. 150. Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt. §. 151. In dieser Versammlung werden die erforderlichen Wahlen der Synagogen - Rathe vorgenommen und von dem Landessynagogen-Ralh wird Bericht über seine Wirksamkeit erstattet, der Stand der Anstalten und Landessynagogen - An- '□) Nachmanides aopjri isdd [pöinjaroj?nba '1 bDM. '3) Lew! ben Ehisdai pü.l njnn ni ]n r\')b tya ’anbn P- Es ist dies ein Schreibfehler des Kopisten, und muß. D.TON p heißen, welcher in seinem Buche a^jrj to sein |n citirt. 1) Dl. Es heißt daselbst .IDIN.1 ei!?y2h din.1 nasfNDi — — ■vno 12 d'btu;i awnn irobnb oSn ana it&w -«yitaa nrnon nsrp 3M3 b nbmz 'n) ’UH'J new 'l S. >34 lesen wir die Worle 123 .131^^1 dl'SIOl)"-) 1233 '1^11'.1 r\VW 'l 3N3v 'Ul-nniD’ 'HD 3D11D DINn^'l. Ob dieses dieser ^1 mit dem Kommentator zu bwü ist, wissen wir nicht. Ein Trau erg edicht über einen 'l haben wir im LB. des Orients 1849 Nr. 22 gegeben. Wir wissen auch über denselben nichts Näheres. Vergl. auch unsere Notiz über das 122 in diesen Blättern. *) Es wundert mich, daß Hr. Dukes gar nicht erwäbnt, daß dieses Gutachten Proventzati's bereits in Sefer Dibre Ehachamirn gedruckt ist. Red. gelegenheiten während der abgelaufenen VerwaltungSperiode nachgewmen, ebenso werden die Landessynagogen-Rechnuilgen zur Prüfung und Abnahme vorgelegt und alle Angelegenheiten erlediget, die verfassungsmäßig einem Beschlüsse der Landessynagogen-Versammlung unterliegen. §. 152. Außerdem kann der Landessynagogen - Rath in außerordentlichen, höchst wichtigen Fällen eine außerordentliche LandessynagogemBersammlung berufen. Kap. 5. Von dem Geld- und Rechnungswesen der Synagoge. (Mot. r.) Ortssynagogen-Kaffe. §. 153. Alle Ortssynagogalen Ausgaben und Einnahmen stehen unter einer einzigen Kassenverwaltung, die ohne Ausnahme alle Einkünfte erhebt und alle Zahlungen leistet. §. 154. Jedes Jahr, zur Zeit der jüdischen Festlage im Monate Tischri, ist von dem Ortssynagogenvorstande ein Präliminar der muthmaßlichcn Ausgaben und Einnahmenuno des durch direkte Beiträge zu deckenden Fehlenden für das Kommende, mit dem 1 Januar begimieme Rechnungsjahr der Ortssynagogen- Versammlung, oder verfassungsmäßig dem Ortssynagogen-Ausschusse zur Genehmigung vorzulegen. §. 155. In jedes Präliminar ist eine angemessene Summe für unvorherzusehende Ausgaben aufzunehmen. §. 156. Bei etwaigen Differenzen hinsichllich der Feststellung des Präliminars entscheidet die einfache Stimmen- Mehrheit der Versammlung. Beruhigt sich in besonders erheblichen Fallen die Minorität der Ausschußversammtung nicht bei dem Beschlüsse der Majorität, und beträgt diese Minorität mindestens Jder Versammlung, so kann auf deren Antrag die Sache an den Landessynagogen-Rath gebracht werden. §. 157. Nach dem dergestalt genehmigten Präliminar ist das durch Beiträge zu deckende Fehlende nach dem verfassungsmäßigen Auftheilungsfuße zu reparliren. (§. 159.) §. 158. Hinsichtlich dieses aufzulhcilenden Fehlenden wird Folgendes festgesetzt: a) Zur Aufbringung der Kosten der Schule wird ein von allen Eltern schulpflichtiger Kinder zu zahlendes Schulgeld festgesetzt, das während der ganzen Dauer der Schulpflicht von den Eltern selbst in dem Falle zu zahlen ist, wenn sie auch ihre Kinder nicht in die Schule schicken und ihren Unterricht ant-erwu'rig versorgen. Zur Fixirung dieses Schulgeldes ist die Summe zu ermitteln, die speciell für die Schule verausgabt wird, und dem entsprechend ist das Schulgeld zu bestimmen, das aber in jedem Falle nur mäßig fein darf. Dieses Schulgeld ist regelmäßig mit den übrigen Synagogenbeiträgen in die Synagogenkasse zu zahlen, und sofern die Kosten der Schule nicht dadurch gedeckt werden, ist das Fehlende mit in die Summe des Aufzulhcilenden zu ziehen. (Mot. u.) b) Von den Kosten des Armenivensens ist die zur Dek- Lung der regelmäßigen Armenvertheilung erforderliche

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