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Der Orient · 1849-12-15 · 50 (15.12.1849) · p. Spalte 797-798

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Journal
Der Orient
Volume
1849
Issue
50 (15.12.1849)
Date
1849-12-15
Page
Spalte 797-798 (sequence 7)
Language
German
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797 Studien. Zur neuesten Geschichte der Juden in Mähren. 798 Summe, mit Rücksicht auf die dafür vorhandenen Erträgnisse eigener Kapitalien und Fonde und etwa speciell dafür bestehenden gesicherten Einkünfte, von dem Synagenvorstande zu ermitteln, und in den aufzuttzcilenden Betrag aufzunehmen. Die Kosten der außerordentlichen Armen- und Krankenpflege sind in der Regel durch freiwillige Spenden aufzubringen, und sollen die außerordentlichen Spenden nur immer für die außerordentliche Armenpflege verwendet werden. o) Von den Kosten des Gottesdienstes ist nur derjenige Theit in den aufzutheilenden Betrag aufzunehmen, der nicht durch gottesdienstliche Spenden und accidentielle gottesdienstliche Beiträge gedeckt ist. §. 159. Nachdem der direkt aufzutheileude Betrag dergestalt ermittelt ist, so ist die Auftheilung vorzunchmen, wobei folgendermaßen vorzugehen ist. Es wird zuerst die Summe des aufzutheilenden Betrages durch die Gesammtzahl aller Familicnhäupter und Aller nach §. 85 beitragspflichtigen Glieder getheilt, der gefundene Quotient, bei dem die Guldenbruchthcile unberücksichtigt bleiben, bildet den Maßstab für die Anlage. Es zerfallen nämlich alle Synagogenglieder in ötzauptkategorien: A. Beitragebefreite. B. Solche, welche mindestens 1 fl. CM. beitragen. C. Solche, die weNiger als den Quotienten beitragen. l). Solche, die nur den Quotienten beitragen. E. Solche, welche mehr als den Quotienten beitragen; und geschieht die Beitragsbestimmung tec Kategorien C und K nach Klassen, deren verbältnißmäßige Steigerung in der Kategorie 0 für alle Synagogen gleichmäßig hiermit festgeftellt werden soll, während das Steigerungsmaß der höheren Klassen in der Kategorie E, je nach den örtlichen Verhältnissen, den'Lokatstatuteri jeder Synagoge überlassen bleibeu muß« Demgemäß soll die Kategorie 0 folgende 3 Klaffen in sich fassen: 1. die {- des Quotienten beitragen 2. - {■ - - 3. - 4 - - - Das Steigerungsmaß der ködern Kliffen der Kategorie K aber von der Ortssynagoge selbst bestimmt werden, jedoch so, daß die einzelnen Klaffen immer in einem bestimmten Verhältniß zum Quotienten derart stehen, daß sie ein für allemal ftstgestellt, durch einen stetigen Multiplikator bezeichnet werden, der mit dem Quotienten multiplicirt den Klassenbcitrag bestimmt. Erreicht der Quotient nicht.die Höhe von 5 fl., in welchem Falle für eine oder mehrere Klassen der Kategorie C ein Beitrag von weniger als 1 fl. entfallen müßte, so ist eine solche Klaffe ganz wegzulaffen und die betreffenden Individuen sind der Kategorie B einzureihen. Nachdem auf diese Weise die Auftheilungsklaffen festgestcllt sind, hat die AuftheilungsKommission nur zu bestimmen, in welche Klasse jeder der Beitragspflichtigen zu setzen sei.?. 160. Bei dieser Auftheilung ist auf's Gewissenhafteste einerseits der Verdienst, andererseits die Familienlast des Beitragspflichtigen zu berücksichtigen. §. 161. Die Auftheilung hat durch eine, wie im Folgenden bestimmt, zusammenzusetzende Auftheilungs-Kommission zu geschehen. 8. 162. Bevor jedoch die Auftheilung durch diese Kommission geschieht, muß jedesmal der Spnagogenvorstand zuvor die freiwillige Selbstklassisicirung versuchen. (Mot. t.) 8. 163. Es hat nämlich der Synagogenvorstand jedem Beitragspflichtigen ein Fassionsschema zur Ausfüllung zuzusenden, das von dem Beitragspflichtigen innerhalb 8 Tagen dem Synagogenvorstande gewissenhaft dergestalt ausgefüllt zurückzu senden ist, daß darin der Beitragspflichtige selbst sich in Eine der bezcichneten Klassen versetzt. Zu diesem Ende müssen auch auf dem vom Vorstände zuzusendenden Schema die Summe des Aufzutheilenden, Die Größe des Quotienten und die bestehenden Auftheilungsklaffen angegeben sein. §. 161. Keiner kann von der Kommission klassisicirt werden, dem nicht zuvor ein Fassionsschema zur freiwilligen Klassisicirung zugesender worden. Diejenigen welche ihr Schema nicht, oder doch nicht ausgefüllt zurücksenden, werden durch die im Folgenden bestimmte Kommission klassisicirt. 8« 165. Findet der Synagogenvorstand, nach Eröffnung der zurückgcsandten Fassionen, in Folge reiflich angestellter Prüfung, daß alle Beitragspflichtigen, oder doch der größte Theil sich gewissenhaft und der Erwartung gemäß klassisicirt haben, so hat er die Klassifikation als festgesetzt zu betrachten, vorbehaltlich der Versetzung einer geringen Anzahl solcher Beitragspflichtigen, von denen er im Gewissen überzeugt ist, daß sie sich im Verhältniß offenbar zu niedrig klassisicirt haben. 166. Ergeben die Selbstfassionen eine entsprechende Klassifikatian, der Betrag derselben erreicht jedoch nicht ganz die Höhe der zu deckenden Summen, so ist das Fehlende durch Procentzuschlag zu erlangen. §. 167. Findet der Synagogenvorstand jedoch, nach der im 8» 165 angeordneten Prüfung der Selbstfassionen, daß diese zu sehr verhältnißwidrig ausgefallen, so daß sie unmöglich als Basis der zu leistenden Beiträge gelten können, so werden sämmtliche Fassionen verbrannt, und die Auftheilung ist durch die Auftheilungs-Kommission vorzunehmen. 8- 168. Diese Auftheilungs-Kommission besteht aus neun Vertrauensmännern. Hierzu wählen jene, welche unter dem Quotienten beitragen 3 Vertrauensmänner, eine gleiche Anzahl jene, welche den Quotienten beitragen, und ebensoviel jene, welche mehr als den Quotienten beitragen. Der Beitrag des laufenden Rechnungsjahres ist hierbei maßgebend. tz. 169. Außerhalb des Synagogenortes Wohnende können bei dieser Wahl ausnahmsweise allenfalls ihre Stimme durch versiegelte Zettel einsenden.

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