Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1849
- Issue
- 49 (8.12.1849)
- Date
- 1849-12-08
- Page
- Spalte 779-780 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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779 Studien. Zur neuesten Geschichte der Juden in Mähren. Nichts entstanden sei, während hier (S. 6) von einem Urstoff gesprochen wird. Nun ist aber aus mehreren (Zitaten in der Schrift Laame Ha-Mizwot von Recanati zu beweisen, daß der Werft des o b genau nt en Kommen tars R. A sriel ist, der bekanntlich Nachrnan in der Kabbala unterrichtete (S. Recanati's Kommentar zum Pentateuch S. 142) $ denn in der Einleitung (S. 4d) sagt R., daß er die Gell nd Verbote nach der Ordnung von R. Asriel in seinem Kommentar zum Hohenliede aufstelle; ferner finden sich die S. 7, 9, 10, 10 d, 13, 13 b, 14 d, 21 von Ree. angeführten Citate aus dem genannten Kommentar, sämmtlich in dem Nachman zugetheilten. Daß hier aber die Schöpfung aus einem Urstoff gelehrt wird, stimmt ganz mit den kabbalistischen Systemen im Svhar und Jezira überein, so heißt es in Jezira innD tMDD 72\ wo tohu die Ursubstanz bedeutet. (S. die vortreffliche Schrift „die Rerigions- Philosophie des Sohar" von Dc. Joel S. 164 rc.) K. * a * Notizen zum Wörterbuche El. Levita's, gen. Tischbi. Hrn. R. I. Wunder bar's schöne Biographie des El. Levita in Nr. 4—6 des Literatürbl. veranlaßt mich, folgende Notizen mitzutheilen. Tischbi erste Ausgabe, Jsny, 1541, welche ich besitze, enthält noch keine lateinische Ueberfttzung, obgleich in der Vorrede darauf hingewresen ist. Die gerügte Stelle D'"nrriE f'pD D^ 'D scheint mir auf einem Druckfehler zu beruhen, und sollte heißen Q'MINO |/'pt> ü'M 'ü, welches so viel hiebe, als pp fD und den Zahlenwerth von DW 'üö D^linD BSp hätte. Man sagt auch deutsch: Im 1. und 2. Decennium des 19. Jahrhunderts, und nimmt so und so viele Decennien zu 18. Jahrhunderten hinzugezählt. Ich glaube, daß ein solcher Druckfehler eher zu vermuthen sei, als ein so bedeutender Anachronismus eines Levita. — Zu S. 71 des LB. Anm. 2 habe ich auch zu bemerken, daß Münster die von ihm herausgegebenen rP3H nicht dem -nVl sondern dem Josefus zuschreibt, und damit auch noch nrfe icyy , Dnp’y /' 1529 herausgegeben hat. Schott. Zur neuesten Geschichte der Juden in Mähren. (Fortsetzung.) §♦ 135. Der größere Rath besteht aus den Mitgliedern des engern Rathes und den beiden Synagogen - Rathen jeder Bezirksdetegation (§♦ 138.) §. 136. Der engere LandeSsynagogen-Rath erlediget alle laufenden Geschäfte der Landeßfynagogen-Angelegenheiten, und '780 beruft in besondern wichtigen Fällen die Glieder des großen Raches zur Mitberathung und Beschtußnahme. §. 137. Der Oberlandes-Rabbiner hat den Vorsitz im Landessynagogen-Ralhe. Beschlüsse sind nach Stimmenmehrheit zu fassen. §. 138. Die Bezirksdelegation besteht aus dem Bezirks- Rabbiner und den beiden zum größern Landessynagogen-Rath gehörenden Synagogenra'then des Bezirkes. Einer dieser Synagogen-Räthe wohnt im Orte des Bezirks-Rabbiners (Bezirksort), der Ändere in einem andern beliebigen Orte des Bezirkes. Die Aktuargeschäfte besorgt der Aktuar des Bezirksortes gegen eine aus der Landessynagogenkasse zu beziehende Remuneration. §♦ 139. Die Bezirksdelegation hat nach der ihr vom Landessynagogen-Rarhe zu ertheilenden Instruktion die Oberaufsicht über alle Ortssynagogen - Anstalten ihres Bezirkes zu üben, diesem in geeigneten Fällen und in bestimmten Perioden Bericht zu erstatten, und alle ihr von demselben, in Betreff der Angelegenheiten ihres Bezirkes oder einzelner Synagogen derselben, etheilten Aufträge pünktlich zur Ausführung zu bringen, hat aber hinsichtlich der örtlichen Synagogenverwaltungs - Angelegenheiten nur diejenige Befugniß, die ihr vermittelst speciell «rtheilten Auftrages vom Landessynagogen- Rath übertragen wird, §. 140. Wenn der Landessynagogen - Rath eine Bezirksdelegation zur BerichtseinhoLung, zu Vermittlungs-Versuchen oder sonstigem amtlichen Verfahren hinsichtlich der Angelegenheit einer Ortssynagoge ihres Bezirkes beauftragt, so ist die betreffende Ortssynagoge und deren Vorstand verpflichtet, allen von der Delegation im Aufträge des Landessynagogenrathes ergehenden Anforderungen gebührend Folge zu leisten. §♦ 141. Alle Laufenden Bezirksgrschä'fte werden von dem Bezirks-Rabbiner und dem in demselben Orte wohnenden Synagogenrathe erledigt. In besondern Fällen ist auch die Mitwirkung des andern Synagogenraths zu veranlassen. §. 142. Regelmäßig alle Vierteljahr zu einer bestimmten Zeit, hat die Delegation die Angelegenheiten ihres Bezirkes zu besprechen und dem Landessynagogen-Rath Bericht zu erstatten. .§♦ 143. Die Synagogm-Räthe des engern und großem Landessynagogen-Raths' werden von der Landesversammlung gewählt. §. 144. Die nichtbesoldeten Räthe des engern Landessynagogen-Ra^ths werden auf 3 Jahre gewählt. Die Ausscheidenden sind gleich und immer wieder wählbar. § 145. Die zur Bezirksdelegation gehörenden Räthe des größern Landessynagogen-Raths werden unter Vorschlag des Bezirkes von der Landessynagogenversammlung auf 6 Jahre dergestalt gewählt, daß alle 3 Jahre Einer in jedem Bezirke ausscheide. Der Ausscheidende ist gleich und immer wieder wählbar. (Fortsetzung folgt.)