Mannheim
Compact Memory

Der Orient · 1849-12-01 · 48 (1.12.1849) · p. Spalte 765-766

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Orient
Volume
1849
Issue
48 (1.12.1849)
Date
1849-12-01
Page
Spalte 765-766 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/8555529-9893953-9894016--6169-3535409
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

765 Studien. Zw neuesten Geschichte der Juden in Mähren 766 Zur neuesten Geschichte der Juden in Mähren. (Fortsetzung.) §. 107. Was der Synagoge zufolge religionsgesetzlicher Vorschrift, oder der in der allgemeinen oder besondern Verfassung enthaltenen Bestimmungen als Pflicht obliegt, haben die Vertreter ohne weiters nach bestem Wissen und Gewissen zu erledigen. In allen andern Fällen haben sie zuvor die Ermächtigung ihrer Synagoge einzuholen. §» 108. Jedem Vertreter ist bei seinem Dienstantritte eine Dienstinstruktion cinzuhändigen, welcher er in seiner Amtsführung gewissenhaft nachzuleben hat. §. 109. Die allgemeine Dienstinstruktion der Vertreter ergehet vom Landessynagogenrath, die specielle von der Ortssynagogenversammluvg. §. 110. Jeder verfassungsmäßig Gewählte ist zur Annahme der Wahl verpflichtet und nur die wahlberechtigte Synagogenversammlung kann ihn nach Anhörung seiner Ablehnungsgründe von der Annahme entbinden. §. 111. Wer die Annahme einer von der Synagoge verfassungsmäßig getroffenen und aufrecht erhaltenen Wahl verweigertverliert sein Stimmrecht für die Dauer der Wahlperiode. §. 112- Die Vorsteher werden aus 3 Jahre, die Beiräthe auf 2 Jahre gewählt, und ist die Einrichtung zu treffen, daß dieselben nicht auf einmal, sondern jährlich J der Vorsteher und £ der Berra'the, und zwar bei den zuerst zu wählenden nach dem .Lose, fernerhin aber nach dem Dienstalrer ausscheide. §. 313. Die Ausscheidenden find gleich und immer wieder wählbarsind jedoch für die nächsten zwei Jahre von der Annahmepflicht frei. §. 114. Die Mitglieder des Synagogeuvorstandes dürfen weder im ersten noch im zweiten Grade mit einander verwandt sein, also Vater und Sohn, Bruder und Bruder, Schwiegervater und Schwiegersohn, Schwager und Schwager, Großvater und Enkel nicht gleichzeitig im Synagogenvorstände sein. §. 115. Der Synagogenausschuß ist auf 3 Jahre zu wählen, alle Jahre tritt \ aus, ist aber erst im nächsten Jahre wieder wählbar, und sind bei diesem Ausschüsse Verwandtschaftsgrade nicht hinderlich. §. 116. Das Nähere über die Vertreterwahl enthalt die j. m. Synagogalwahlordnung. §. 117. Das Synagogalvertreteramt ist ein Ehrenamt, und kann dafür keine Remuneration gefordert werden. Jedes Mitglied der Synagoge hat ihren Vertretern jederzeit mit der gebührenden Achtung während ihrer Amtsverwalrung zu begegnen und immer zu bedenken, daß dieEhre der Synagoge mit der Ehre der von ihr gewählten Vertreter verknüpft ist, und derjcnige die Ehre der Synagoge verletzt, der ihren Vertretern nicht die gebührende Achtung zollt. Es sollen daher auch. den Synagogenvertrctern angemessene Ehrenvorzüge im Gotteshaus und öffentlichen Leben der Synagoge eingeräumt werden, worüber die GoLtesdienstordnung das Nähere zu bestimmen hat. §. 118. Auch bei den Vertretern soll in der Regel eine stufenmäßige Vorrückung Statt finden, dergestalt, daß nur der Vorsteher werden kann, der zuvor Beirath gewesen- und in Synagogen, wo ein Ausschuß besteht, nur der Beirath, der zuvor Ausschußmann gewesen. Ausnahmen von dieser Regel sind auf Antrag des Synagogenvorstandes von der Synagogenversamrnlung zu bewilligen. §. 119. Der vorstehende §. tritt erst 6 Jahre nach der Einführung in Kraft. §♦ 120. Der Synagogenvorsteher hat den Vorsitz ber jeder Vorstands- und Synagogenversammlung, und hat alle jene verfassungsmäßig obliegenden Synagogenangelegenheiten zur Ausführung zu bringen, die nicht einem besondern Verwaltungszweige angehören. In seiner Abwesenheit vertritt ihn der dkenstälteste anwesende Vorsteher. §. 121. Dem Kultusvorsteher unterstehen alle gottesdienstlichen Anstalten und Angestellte, dem Lehrvorsteher alle Lehranstalten und Angestellte, ebenso dem Armenvorsteher alle Wohlthätigkeitsanstalten und Angestellte zu specieller Aufsicht und Leitung, und haben sie Alles auf ihre besondere Verwaltungszweige Bezügliche, verfassungsmäßig Obliegende und Beschlossene zur Ausführung zu bringen. §, 122. Sofern die specielle Aufsicht und Verwaltung der gottesdienstlichen, der Lehr- und der Armenanstalten in der Synagoge besondern Kommissionen anvecrcaut sind, so sind diese Kommissionen dem Synagogenvorstand untergeordnet, die Kultus-, Lehr- und Armenvorsteher stehen an der Spitze derselben und haben den Vorsitz in ihren Versammlungen. §. 123. Wöchentlich hält der Synagogenvorstand zur bestimmten Stunde eine ordentliche Sitzung, in welcher jeder Vorsteher über seinen Verwaltungszweig Bericht erstattet, und Alles Auszuführende gemeinsam berathen und nach Majorität beschlossen werden muß» §. 124. Sind in den zur Ortssynagoge gehörenden umliegenden Ortschaften synagogale Anstalten, so stehen dieselben ebenfalls unter Aufsicht und Leitung des Ortssyncrgogenvorftandcs. Er hat diese Ansicht und Leitung je nach Umständen durch Berufung Der Betreffenden in dem Synagogenort, oder durch Delegirung eines Mitgliedes des Synagogenvorstandcs in dem Filialort zu üben. (Mot. p.) §. 125. Der Synagogenvorstand ist dem Landessynagogenrath untergeordnet, hat diesem in geeigneten Fällen, so wie in den durch die Instruktionen näher zu bestimmenden

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.