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Der Orient · 1849-11-10 · 45 (10.11.1849) · p. Spalte 717-718

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Journal
Der Orient
Volume
1849
Issue
45 (10.11.1849)
Date
1849-11-10
Page
Spalte 717-718 (sequence 7)
Language
German
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Studien. Zur neuesten Geschichte der Juden in Mähren. 718 717 rern, Predigern- Religlonsweisern und Rabbinern enthalt die j. m. S ynago gals-Wah.l.o rdnung, die nähern Anweisungen für die Amtsführung derselben enthalten die Instruktinrn für Lehrer, Prediger, Retigionsweifer und Rabbiner. kl. Gottesdienstliche Anstalten. §♦ 50. 3u den gottesdienstlichen Anstalten, deren Unterhaltung Aufgabe der Synagoge ist, gehören sowohl alle diejenigen Anstalten, die zur Ausübung solcher religiösen Pflichten erforderlich sind, die wesentlich nur in Vereinigung der Synagoge gelöst werden können, als auch solche Anstalten und Funktionen, deren Zweck zwar sich auf die Religionsübung der Einzelnen bezieht, die jedoch als ein allgemeines religionsgesetzlich gebotenes Bedürsniß von der Synagoge zum Besten aller Einzelnen besorgt und überwacht werden sollen. §. 5L Zu der ersten Gattung gehören die gemeinsamen öffentlichen Andachtsanstalten, Bethäuser. Zur zweiten Gattung die Anstalten zur Erfüllung der Keuschheits-Gesetze, und die zu überwachenden Funktionen der Schochtiin, Mohelim und Soferim. §. 52. Die Angelegenheiten der Bethäuser nebst deren Vorbeter, Vorleser und Synagogendiener, so wie die Angelegenheiten der Schächter, Beschneider und Gesetzrollenschreiber, endlich die Frauenbäder gehören daher zu den Gegenständen der gottesdienstlichen Synagogenanstalten. §. 53. Zn jeder Ortssynagoge ist ein würdiges mit allem zum Gottesdienste Erforderlichen zweckmäßig eingerichtetes Gotteshaus zu unterhalten und für den täglichen regelmäßigen Gottesdienst Sorge zu tragen. §. 54. In kleinern, zu einer Ortssynagoge gehörenden Wohnönern ist, sobald die zum öffentlichen Gottesdienste erforderliche Zehnzahl (Minjan) vorhanden ist, ein gemeinschaftliches Betlokal zu unterhalten. §. 55. Für eine, ber Andacht und der Belehrung, als den wesentlichsten Zwecken des Gottesdienstes, entsprechende gottesdienstliche Ordnung, so wie für die gehörige Ausbildung der Vorbeter und Prediger wird die erforderliche Sorge getragen werden. §. 66- Die religionsgesetzliche Überwachung des Gottesdienstes steht, unter Obhut des Rabbiners oder Religiosweisers, die Handhabung der äußern Ordnung unter Obhut des Kultusvorstandcs. §. 57. Die allgemeinen Bestimmungen hinsichtlich der gottesdienstlichen Ordnung und der Anstellung der Vorderer, so wie die allgemeinen Instruktionen für Vorbeter, Kultusvorsteher, Kultusdiener enthält die allgemeine j. m. Gottesdienst-Ordnung. §,58. Für Schächter, nicht minder auch für Frauen - bäder ist ebenfalls in jeder Onssynagoge vorschriftsmäßig zu sorgen, ihre rellgionsgesetzliche Ueberwachrmg untersteht dem Orts-Rabbiner oder Religionsweiser, ihre Lästere Ueberwachung dem Kultusvorstande, die erforderlichen allgemeinen Bestimmungen und Instruktionen enthält die allgemeine j. m. Gottesdienst-Ordnung. Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Angestellten. (Mot. k und 1.) §. 59. Bei den beschränkten Mitteln der Synagogen soll aus möglichste Verbindung verschiedener SynagogalerFunktionen in einer Person Bedacht genommen werden und demgemäß soll auch auf die möglichst vollkommene Ausbildung der Anzustellenden die angemessenste Sorgfalt verwendet werden, damit diese den verschiedenen Aufforderungen genügend entsprechen können. §. 60. Das Amt eines Religionsweisers und Predigers, so wie eines Rabbiners und Predigers soll in bet Regel verbunden sein. §. 61. Es sollen auch Religionsweiser, Rabbiner und Prediger sich an dem Religionsunterrichte der Volksschule namentlich der höheren Klaffen wesentlich betheiligen. §. 62. Die Funktion eines VocLeters ist in der Regel mit den Funktionen eines andern Synagogenarigestellten zu verbinden. Er kann zugleich auch Schächter, Lehrer, selbst auch Religionsweiser und Prediger sem. §. 63. Die Funktion eines Schächters ist in der Regel mit der eines zweiten oder dritten Lehrers oder Lehrgehilfen zu verbinden. §. 64. In. den kleinsten Synagogen, etwa bis 20 Familien, sollen in der Regel die Funktion des Lehrers und Vorbeters und nötigenfalls auch die eines Schächters in Einer Person vereinigt sein, und soll bei der Ausbildung dieser Individuen sorgfältig dahin gesehen werden, daß dieselben so viel Religionsgesetzesklmde haben, daß sie über leichtere und gewöhnlichere Fälle des religiösen Lebens religionsgesetzliche Belehrung und Entscheidung zu ertheilen im Stande seien, für schwerere und seltenere Fälle jedoch sich den Ausspruch des nächsten Rabbiners oder Religionsweisers einholen können und müssen. §. 65. Gehören zu einer kleinen Ortssynagoge mehrere Mitgliederderen zerstreute Wohnsitze außerhalb derselben den Besuch eines Schächters von Zeit zu Zeit daselbst erforderlich machen, so ist diese Funktion mit dem Amte eines einzelnen Lehrers unvereinbar, es soll daher ein eigener Schächter angestellt werdenwelcher zugleich zweiter Lehrer oder Lehrgehilfe ist. Z. 66. In Synagogen von 20 bis etwa 40 Familien ist jedenfalls dem Lehrer noch ein Lehrgehilse zur Seite zu geben. §. 67. Synagogen von 40 bis nahe an 70 Familien haben außer dem Lehrer und Lehrgehilfes noch einen besondern Kleinkindcrlehrer (§. 34) und einen Synagogmdiener. ^Fortsetzung folgt.)

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