Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1849
- Issue
- 45 (10.11.1849)
- Date
- 1849-11-10
- Page
- Spalte 715-716 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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m 716 Studierr. Zur neuesten Gezchichts der Juden in Muhren. fpruch nehmen, noch kann dieselbe in Betreff seiner in Anspruch genommen werden, sei es zur Benützung ihrer synagogalen Anstalten, zurLheilnahme an synagogalen Gerechtsamen und Ehren, oder um von Angestellten und Vertretern der Synagogoge irgend eine synagogale Amtshandlung zu fordern, und darf diese von den Angestellten und Vertretern bei Verlust ihrer Stelle keinem solchen Renitenten geleistet werden. ^Mot. h.) §, 31. Die spöttelten Kultus-, Lehr- und Armenordnungen werden die synagogale Theiluahme und Ehren bestimmen, mit welchien die Synagoge im Gotteshause und außer demselben jedes Glied ihrer Genossenschaft im Leben und Sterben bei allen bedeutendsten Momenten des Einzeln-und Familienlebens begleitet, von denen Derjenige naturgemäß ansgeschloffen bleibt, der sich nicht durch wirkliche pflichtgemäße Jcheilnahme als Glied der m. jv Nelkgionsgenossenschaft beurkundet. Ka^. 3. Von den'Synagogen - Anstalten im Allgemeinen. H.. Lehranstalten. (Moti.) Z. 32. Die erste und wichtigste Aufgabe der Synagoge ist, btic Sorge für die Erhaltung und Pflege der jüdischen Religionslehre in Wissenschaft und Leben. §„ 33. Diese Erhaltung und Pflege wird durch entsprechende Anstalten und Lehrer vermittelt. §. 34. Für den religiösen Unterricht der Jugend beiderlei Geschlechts ist in feder Octssynagoge eine jüdische Volksschule zu unterhalten. Bis zum Eintritt in dieselbe soll, wo nur irgend möglich, die Jugend in einer Kleinkinderschule im Denken und Sprechen geübt und für den Besuch der Volksschule vorbereitet werden. §, 35. In der Regel wird in diesen Schulen zugleich für den bürgerlichen Wolksschulunterricht gesorgt. H.. 36. Denjenigen, die nach zurückgelegtem Wolksschulunterricht eine höhere bürgerliche oder gelehrte Bildungsanstalt besuchen, wird auch Gelegenheit zu einem hohern Religionsunterricht in der ersten Abtyeilung der jüdisch-akademischen Anstalt (§. 38) gegeben, die zu diesem Zwecke an einem solchen Orte zu errichten ist, wo die meisten und besten höher» Bildungsanstalten des Landes bestehen. §. 37. Für den Vorbereitungsunterricht unserer künftigen Rabbimr, Lehrer und Vorsänger, so wie überhaupt für jene Jünglinge, welche den Talmud unterricht wünschen, ist auf Kosten der Landessynagoge an der Schule eines jeden Bezirksortes eine talmudische Vorbereitungsklasse zu errichten, die auch mit jeder Ortssynagogenschule verbunden werden kann, wenn die Ortssynagoge es wünscht und die Mittel dazu bietet. §. 38. Auf Kosten der Landessynagoge wird ferner für den höhern Religionsunterricht im Allgemeinen insbesondere aber si'ir die gehörige Ausbildung der künftigen Religionsdiener, als: Rabbimr, Lehrer, Vorsänger, an dem Orte wo die meisten und besten höhern Bildungsanstalten des Landes sich befinden eine aus drei Abtheilungen bestehende jüdischakademische Lehranstalt errichtet. §. 39. In der ersten Abteilung dieser Anstalt erhalten die künftigen jüdischen Theolügen zugleich privatim den Unterricht des Untergymnasinms, während des Besuches der zweiten Abtheilung frequentiren sie zugleich das Ober-Gymnasium öffentlich, und nachdem sie Beides gehörig absolvirt haben, treten sie in die Oberabtheilung, die eigentliche jüdische Akademie. §. 40. Die nähere Einrichtung aller dieser Lehranstalten, enthält die j. m. Synagogal-Schulordnung. §< 41. In den vorstehenden §H. sindnur diejenigen Lehranstalten genannt, die nach dieser Verfassung vorschristmäßig zu unterhalten sind, ohne hiermit die Synagoge in etwaiger Errichtung auch noch anderer, relativ höherer Anstalten als die vorgeschriebenen beschränken zu wollen. §. 42. In den bisher besprochenen Anstalten wird zunächst die der Synagoge obliegende Ausbildung der Jugend nach den verschiedenen Stufen des Bedürfnisses und des Lebenszweckes versorgt. Die religiöse Aufgabe dev Synagogen in Beziehung aus die Erhaltung der Religionslehre im weitesten Sinne fordert jedoch noch die Fürsorge, einerseits für den steten Fortschritt der Erwachsenen in der Kenntniß der Religionslehre, andererseits für das einzige Ziel alles religiösen Wissens, für die Anwendung im Leben, für die Durchdringung des Lebens mit dem Geiste der Religion, für den Aufbau des Lebens auf dem Boden der Religionslehre. §. 43. Für die Förderung des steten Fortschrittes in der religiösen Lehrerkenntniß soll wo möglich in jeder Ortssynagoge durch die religiösen S tu dien v e rei n ß gesorgt werden, deren Regelung ebenfalls in der jüdischen Synagogal- Schulvrdnung enthalten ist. §. 44. Für die Hinübersührung der Religionslehre ins Leben ist durch Prediger, Rrlkgionsweiser und Rabbiner zu sorgen. §. 45. Der Prediger hat die Aufgabe, die Geisterim öffentlichen.Vortrage mit dem reinen treuen Geist der jüdischen Religionslehre zu erleucht-cn. §. 46. Der Religionsweiser hat in den einzelnen vorkommenden Fällen Belehrung und Entscheidung nach den religionßgesetzlichen Vorschriften zu ertheilen. Er ist der Gewissensrath für das Einzeln- und das Familienleben und für den Gottesdienst. §. 47. D.r Rabbiner verbindet mit einem höhern Grade religiös wissenschaftlicher Bildung zugleich die bereits in Erfahrung gereiftcre Einsicht und den im Amte und Leben erprobten Charakter (§. 72) und hat als solcher sowohl die Aufgaben des Predigers und Religlonsweisers, als auch die Aufgabe des religiösen Raths und. der Belehrung für's ganze öffentliche Leben der Orrssynagoge, er ist somit zugleich Gewiffensrath füc's Synagogen- (Gemeinde-) Leben. §. 48. Webet die Verbindung der verschiedenen Lehrfunktionen ist am Schluffe des folgenden Abschnittes dieses Kapitels das Erforderliche enth altem §. 49. Die Bestimmungen hinsichtlich der Wahl vonLeh-