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Der Orient · 1849-11-10 · 45 (10.11.1849) · p. Spalte 713-714

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Journal
Der Orient
Volume
1849
Issue
45 (10.11.1849)
Date
1849-11-10
Page
Spalte 713-714 (sequence 5)
Language
German
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714 Studien. Zur neuesten Geschichte der Juden in Mähren. 713 ß iß X i a y q ctip ctg % uz s X mev. ’Hgccv H'L oE dvo za yevei hqslg.09 Diese Stelle hat in den unterstrichenen Worten schon in der Auffassung und Uebersetzung Schwierigkeiten 70 unb da sie, wie leicht ersichtlichfür die Zahlung der Bücher beim Iosefus wichtig ist, so wird sich der geehrte Leser eine ausführlichere Besprechung gefallen lassen müssen. Nach der einfachen grammatischen Konstruktion wären die Worte og tcqcotos rc. zu übersehen: ,,Ezechiel, welcher zuerst hierüber zw-ei Bücher geschrieben hat." So haben es auch die älteren Erklärer aufgefaßt und dann meistens angenommen, daß zu Josefus Zeit das Buch Ezechiel in zwei Meile zerfallen sei, nämlich Kap. I—39 und 40—48, weil beim 40. Kap. etwas ganz Neues beginne. Andere haben gemeint , unter den „zwei Büchern Ezechiels" sei unser Buch und noch ein anderes, verlorenes zu verstehen. Dies ist aber unstatthaft, denn wohin sollte dies zweite Buch seit Josefus Zeit gekommen und zwar spurlos verschwunden fein?71 Eichhorn verwirft aber diese Auffassung, wonach hier Ezechiel zwei Bücher beigelegt werden, gänzlich und übersetzt: „Der Erstere (Jeremias) schrieb hierüber zwei BB." wobei er das og nqcSzog gleich 6 ds 7üq, nimmt. Es liegt ihm nämlich (zu seinem Zwecke, bei der Kritik des B. Jerem.) daran, in unserer Stelle einen Beweis dafür zu finden, daß Losefus das Buch Ier. in zwei Theile zerlege. Gegen die Beziehung aufEzechiel bemerkt er nun: In dem vorgeblichen zweiten Buche Ezechiel (40-48) sei nur von dem zukünftigen Tempel die Rede, also nicht vom babylonischen Exil, über welches Ez. in zwei Büchern reden solle. Zweitens, sagt Eichhorn, wenn Ezechiel zuerst über diese Dinge zwei Bücher geschrieben hat, so muß nach ihm oder um seine Zeit noch ein anderer Prophet darüber zwei Bücher geschrieben haben. Nach Ezechiel, schließt er weiter, kann Niemand das babyl. Exil geweissagt haben, folglich kann der Andere eben nur Jeremias sein und muß auch dieser zwei Bücher geschrieben haben. Es könne ihm also auch die Beziehung auf Ezechiel recht sein, weil auch so für Jeremias zwei Bücher herauskommen, nur wolle er, des ersten Grundes wegen, 69) Dieser Prophet (Jeremias) hat auch das der Stadt bevorstehende Unglück geweiffagt und sowohl die zu unsrer Zeit geschehene Eroberung als auch die babylonische Gefangenschaft schriftlich hinterlassrn. Und nichterallein, sagte dieses dem Volke voraus, sondern auch der Prophet Ezechiel. -Beide waren aus dem Priestergeschlechre. 70) Die Stelle ist von Eichhorn (Einleit. §. 540. Band 3. Seite 145 — 50 der 3. Ausg.) bei Jeremias ausführlich erörtert. Aeltere Schriften darüber sind bei Havercamp ad loc., Neuere bei Eichhorn angeführt. 71) Man hat sich zwar auf einige Stellen in Kirchenvätern berufen, welche allerlei Verse aus Ezechiel citiren, die bei uns nicht stehen; siehe aber dagegen" Eichhorn. - lieber Alles auf Jeremias beziehen, so daß bei Ezechiel von zwei Büchern gar nicht die Rede fei.72 (Fortsetzung folgt.) Zur neuesten Geschichte der Juden in Mähren. (Fortsetzung.) §. 24. Ebenso hat die Landessynagoge ihre besondere Kaffe und Fonds zur Bestreitung der Landessynagogen-Bedürfnisse und soll wo möglich der Landessynagogenfond zu emer solchen Höhe gebracht werden«, daß daraus mit der Zeit auch den Ortssynagogen zur Bestreitung ihrer örtlichen Synagogenbedürfnisse die möglichste Erleichterung werden könne. §. 25. Die nähern Bestimmungen üb-er Bildung und Verwaltung dieser Kassen sind im Kap. 5 enthalten. §. 26. Jeder mährische Bekenner des jüdischen Glaubens ist verpflichtet zu der Kassa derjenigen Ortssynagoge beizutragen, zu welcher er nach den Bestimmungen der §§. 114 bis 18 und 86 gehört, und hat eben so seinen verfassungsmäßigen Beitrag zu der allgemeinen Landessynagogenkasse zu leisten. §. 27. Wer seine Orts- und Landessynagogenbeiträge gehörig leistet, erwirbt damit für sich und feine von Beiträgen noch befreiten Angehörigen das Recht, alle religiösen Anstalten der Orkssynagoge, zu der er gehört, so wie die allgemeinen religiösen Landessynagogmanstalten, nach den Statuten derselben, ohne weitere besondere Vergütung zu benützen. Z. 28. Gleiches Recht hat auch der, welcher von seiner Ortssynagoge wegen Unvermögens von der Beitragsleistung gesetzlich freigesprochen ist. §. 29. Wer sich zeitweilig außerhalb seiner Ortssynagoge aufhält, hat auch das Recht der Benutzung aller religiösen Anstalten des Ortes feines zeitweiligen Aufenthaltes wie die Ortsangchörigen, foba&b er die Beiträge zu seiner OrLssynagoge und zu'der Landessynagoge gehörig leistet oder aus Unvermögen davon befreie ist, und sich hierüber auf Verlangen gehörig legitimirt, vorausgesetzt, daß aus seiner Benutzung dem Orte keine besondere Ausgaben erwachsen. (Mot. h.) §. 30. Wer seine Theilnahme an der jüdisch-mährischen Religionsgenossenschast nicht durch Leistung der ihm verfassungsmäßig obliegenden Orts- und Landessynagogal-Beiträge bethätigt, kann weder im Leben noch im Sterben diese Religionsgeuoffenschaft als solche auf irgend -eine Weise in An- 72) So sagt Eichh. ausdrücklich bei dem Kapitel über Ezechiel (§. 549); offenbar gegen seine eigenen Schlußfolgerungen, denn dann gilt ja dasselbe: Wenn Jeremias zuerst zwei Bücher — also« nach ihm, oder gleichzeitig, Ezechiel auch zwei, i " ■

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