Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1849
- Issue
- 44 (3.11.1849)
- Date
- 1849-11-03
- Page
- Spalte 701-702 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/8555529-9893953-9894005--6133-3535353- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
701 702 Studien. Replik von M. B. Friedenthal. mehreren benachbartem Ortssynagogen bilden und hat diese Eintheilung den 3twc£, die Wirksamkeit der Landessynagoge zu vermitteln und zu erleichtern. (§♦ 138 ff.) §. 7. Diese Vereinigung sammtlicher Bekenner des jsidichen Glaubens zu Ortssynagogen und zur Landessynagoge beruhet auf Grundsätzen, die von der jüdischen Religionslehre selbst geheiligt sind. Für die Bewohner eines und desselben Ortes ist es positive Religionspflicht, zusammen eine Religionsgemeinde zu bilden und die religiösen Gemeiridelasten gemeinschaftlich zu tragen. Die Vereinigung mehrerer und sammtlicher Ortschaften beruhet auf Mehrheitsbeschlüssen, die nach der jüdischen Rttilehre ebenfalls für alle Glieder verpflichtend sind. §, 8. Diese organische Gliederung und Vereinigung aller Bekenner des jüdischen Glaubens in Mahren erfordert nun wesentlich ein, durch freie Selbstbestimmung angenommenes (§. 10), organisch.gesetzlich, der steten zeitgemäßen Fort- und Umbildung unterliegendes (§, 221), für alle Synagogen und deren Glieder geltendes allgemeines organisches Statut, durch welches einerseits die Angelegenheiten aller Synagogen nach gleichförmigen allgemeinen Grundsätzen geregelt werden, andererseits die freie, innerere Bewegung der Synagogen nach ihren örtlichen befördern Verhältnissen (§, 83), unter Wahrung der allgemein geltenden Prinzipien ungehemmt bleibt, und welches geeignet ist, die zweckmäßigste und würdigste Lösung der gemeinsamen religiösen Aufgaben zu sichern. §. 9. Dieses allgemeine organische Statut soll durch diese Synagogal-Verfassung gegeben werden. §, 10. Die Synagogal-Verfaffung tritt in Kraft sobald sie nach den in derselben für Landessynagogerrbeschlüsse enthaltenen Beftimmungcri (§§♦ 149, 150) durch einen förmlichen Landcösynagogenbeschluß angenommen worden und die höhere Sanktion zuständigen Ortes erhalten hat. §. 11. Die Ein- und Durchführung so wie die Ueberwachung dieser Verfassung wird einer, unter dem Namen „Landes-Synagogen-Nath" zu erwählenden Kommission übertragen, deren Zusammensetzung (§§.134, 135) bestimmt ist. Kap. 2. Bildung der Synagogen. §. 12. Jeder in Mähren wohnende Bekenner des jüdischen Glaubens muß einer bestimmten Ortssynagoge angehören. §. 13. Jeder in Mähren wohnende Bekenner des jüdischen Glaubens gehört zugleich auch zur ganzen Landessynagoge. §. 14. Sobald die jüdischen Bewohner eines und desselben Ortes mindestens zehn Familien Zählen, haben sie naturgemäß und religionsgesetzlich zusammen eine Ortssynagoge zu bilden und gemeinschaftlich die einer solchen obliegenden Pflichten zu erfüllen. (Mot. k.) §. 15. Weniger als zehn in einem Orte wohnende Familien können eine Synagoge bilden, sobald sie dazu die Genehmigung des Landcssynagogenrathes einholen und ein stetiges Gotteshaus nebst Friedhof gründen. §. 16. Einzeln wohnende Familien, die - für sich keine Ortssynagoge bilden können, werden mit der Nächstliegenden Ortssynagoge vereinigt. (Mot. k.) j. 17. Wo die Nähe zwischen Zweien Ortssynagogen zweifelhaft ist, entscheidet der Landessynagogen-Rath den Umständen gemäß. . §.'18. Auch können in entsprechender Nähe wohnende einzelne Familien, wegen zu großer Entfernung von der nächsten Ortssynagoge unter sich zusammen eine Ortssynagoge bilden, wenn sie zusammen wenigstens zehn Familien zählen, deren jede mindestens zwei Meilen von der Ortssynagoge entfernt ist, und im Uebrigen die im §. 15 bestimmten Bedingungen erfüllen» §. 19. Ausnahmen von den §§. 14 bis 18 enthaltenen Bestimmungen sind in höchst dringenden Fällen durch Beschluß des Landessynagogenraths zu bewilligen. (Mot. e,) ' §. 20. Alle Ortssynagogen zusammen bilden die Landessynagoge, und zum Behufe besserer Verwaltung ist die Landessynagoge in mehrere Bezirke getheilt. §§. 128, 138. §. 21. Die topographische Eineheilung des Landes in Ortssynagogen und Synagogenbezirke, so wie deren Begrenzung, nach den in den vorstehenden §§. enthaltenen Bestimmungen wird nach erfolgter Annahme und Sanktion dieser Verfassung unter Leitung des Landessynagogenrathes zu Stande gebracht werden. Eine Aenderung derselben kann dann nur in Folge eines Landessynagogeu-Beschluffes eintreten. §. 22. Nachdem die Ortssynagogrn in Folge dieser Verfassung sich gebildet haben, und die einzeln Wohnenden den entsprechenden Synagogen zugetheilt sind, soll eine neu sich bildende Synagoge erst nach 3 Jahren ihres Bestehens berechtigt sein, umliegende, bis dahin zu einer andern Synagoge gehörende Familien mit sich zu vereinigen, und nie sollen diese gegen den Willen ihrer Majorität dazu gezwungen werden können. (Mot. g.) Innerhalb der ersten drei Jahre soll diese Vereinigung nur mit einstimmiger Zufriedenheit alttr dabei Betheitigten, also auch derjenigen der bisherigen Hauptsynagoge geschehen können. §. 23. Zede Ortssynagoge hat ihre eigene Kasse und Fonds zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse. (Fortsetzung folgt.) Replik. (Schluß.) Auch scheint eine Stelle in der Mischna (Rosch Ha-Schana I, §. 3) die Eh aj es' sche Meinung zu bestätigen, daß selbst nach der Zerstörung des Tempels eine gewisse Zeit das Paschalamm geopfert wurde. In dieser Zeit scheinen die Bestimmungen der Mischna festgesetzt worden zu sein. Zur Zeit, als noch der prormwirte und also autorisirte Gerichtshof die