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Der Orient · 1849-11-03 · 44 (3.11.1849) · p. Spalte 699-700

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Journal
Der Orient
Volume
1849
Issue
44 (3.11.1849)
Date
1849-11-03
Page
Spalte 699-700 (sequence 6)
Language
German
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689 Studier:. Zur neuesten Geschichte der Faden in Mahren. 760 ' Ja wir sind fest überzeugt, daß die Ausführung selbst manche Erfahrung an Händeri geben wird, die eine theilweise Aenderung mancher Bestimmung wünschmswerth, 1a nolhwendig machen di'irft-e. Allein die Lage unserer Gemeinden macht es dringend nothwendig, daß sobald als irgend möglich eine feste, den neuen Aeitverhältnissen entsprechende Organisation ins Leben trete. Wir machen daher aufmerksam darauf, daß unsere Verfassung selbst sich nicht als ein für. alle Zeit abgeschlossenes Unveränderliches gebe, sondern selbst §, 221 die Bestimmung verfassungsmäßiger Aenderungen und Ergänzungen enthalte, und glauben nur im Interesse unserer ganzen NtLigionsgenossenschaft zu handeln, wenn wir unfern geehrten Brüdern die dringende Bitte ans Herz legen; sich in möglichster Kürze und zwar längstens bis zum 15. Oktober über Annahme dieser Verfassung an das Lande sr ab di na t brieflich erklären zu wollen, damit deren Sanktion emgeholt, und sodann auf Grund dieser Verfassung ein geregelter Zustand unserer religiösen Gemeindrverhältnisse ins Leben treten könne. Was sich als mangelhast in dieser Verfassung ergeben wird, kann sodann auf dem von dieser Verfassung selbst bezeichnten Wege abgeändert werden. Die vollste Autonomie ist übrigens ln dieser Verfassung sowohl den einzelnen Gemeinden hinsichtlich ihrer innern Lokalverhälrnisse, als auch der ganzen mährisch-jüdischen Gesammtheit hinsichtlich ihrer religiösen Gesammtangelegenheit gewährleistet §§. 8, 83. In dem Schooße der Landessynagogenversammlung liegt jederzeit die Kraft der zeit- und zweckgemäßen Abänderung, und würden daher die ehrsamen Gemeinden durch Annahme dieser Verfassung auf keine Weise irgend Eines ihrer Interessen gefährden. Endlich glaubten wir noch unfern geehrten Brüdern einige provisorische Beschlüsse zur Annahme für das Jahr 1850 vorlegen zu müssen, welche wir im Schlußworte darzustellen uns bemühten. Das Rechnungsjahr 1850 ist vor der Thür, die Annahme, Sanktion und die ersten Schritte der Einführung werden Zeit erfordern. Die Gemeinde-Verhältnisse bedürfen aber eines sofortigen Halts, damit nicht Gott behüte Alles zerfalle. Wir hatten die vorgeschlagenen, provisorischen Maßnahmen als die geeignetsten, um vorläufig die Ordnung herzustellen und dem gänzlichen. Verfall vorzubeugen. And somit übergeben wir unsere Arbeiten ruhig der Prüfung unserer Brüder. Wie auch deren Nrtheil ausfallen möge, uns bleibt das Bewußtsein, mit redlichster, besonnenster Gewissenhaftigkeit das Beste gewollt zu haben. Den Himmel aber flehen wir an, wenn unsere Arbeiten den Keim des Guten und Heilsamen m sich tragen, wolle Er das Werk mit Seinem Alles bedingenden Segen begleiten, wolle unser Aller Geister und Gemüther erleuchten und erwärmen, daß sie in brüderlicher Eintracht sich zur Rettung unserer heiligsten Güter vereinigen, und aus friedlich geeinigten Kräften ein Bau sich erhebe, der noch segnend die spätesten Geschlechter umfangen werde. Denn wahrlich! Ernst ist die Zeit, groß unsere Aufgabe-. Gott und unsere späteste Nachkommenschaft werden uns richten, ob wir den großen Moment der Gegenwart begriffen, und mit begeistertem, redlichem Wollen das Unsrige gethan. ruM un» ntt/yoi wby U'piw 'i djju wi .ihjjo w-i> Nikolsburg, den 30. August 1849. Das Komitö für die Reorganisation der jüdischen mährischen Neligionsangelegenheiten. Obertandesrabbiner Hirsch, Vorsitzender. Dr. Bach rach, Schriftführer. S y nag o gal-Verfassung der Bekenner.des jüdischen Glaubens in Mahren. Kap. 4. Allgemeine Bestimmungen. §. 1. Sämmtliche Bekenner des jüdischen Glaubens in Mahren bilden, ein organisch gegliedertes Ganze zur Lösung ihrer gemeinsamen religiösen Aufgaben. §. 2. Zu diesem Ende bleiben sie zwar in mehrere kleinere und größere, freie, in ihrem Innern selbstständige Religionsgemeiuden getheilt, werden jedoch durch ein organisches Statut sowohl m ihrem Innern gleichmäßig geregelt, als auch eben dadurch miteinander zur Eimn großen Einheit der Landesreligionsgemeinde vereinigt, dü, zur bessere Lösung ihrer Aufgabe, sich in mehrere Religioasgemeindebezttke gliedert. , §♦ 3. Zar entsprechender» Bezeichnung des Begriffs der jüdischen Rellgionsgemeinde wird dafür der Name „Synagoge" angenommen, und bestehen demnach in Mähren: Ortssynagogen (Ortsreligionsgemeiriden), die Landessynagoge chic Landesreligionsgemeinde, und Synagogenbezirke fReligionsgemeindebezirke). Für Synagoge im engern Sinne wird der Name Verhaus oder Gotteshaus gebraucht. §. 4. Die gemeinsame Aufgabe dieser Synagogen (jüd. Religionsgemeinden) bezieht sich vornämlich auf Gründung, Erhaltung, Verwaltung und immer fortschreitende Vervollkommnung ihrer, durch ihre gemeinschaftliche Glaubenslehrs gebotenen Gottesdienst-., Lehr- und Wohlthätegkeitsanstaltm. §. 5. Zweck dieser Vereinigung in Synagogen ist einerseits, um durch eine Vereinigung von geistigen und materieLl3n Kräften die gemeinsamen religiösen Aufgaben leichter und vollkommener zu lösen, als es in Vereinzelung möglich wäre § andererseits um die Verwaltung und Leitung der gemeinsame» religiösen Anstalten und Angelegenheiten zu erleichtern, §. 6. Die Ortssynagogen haben dasjenige herzustelleri, was von den einzelnen Gliedern derselben unmöglich, schwer, oder nicht so vollständig gelöst werden könnte. Die Landessynagoge hat zu ihrer Aufgabe solche Zwecke, die nur in Vereinigung Aller ihre zweckmäßige und würdige Lösung finden könnten. Die SynagogenbeMe sind Gruppen, welche sich aus

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