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Der Orient · 1849-08-18 · Heft 33 (18.8.1849) · p. Seite 150

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Journal
Der Orient
Volume
10 (1849)
Issue
Heft 33 (18.8.1849)
Date
1849-08-18
Page
Seite 150 (sequence 3)
Language
German
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150 unserer Kermlniß, der einer Reorganisation der Gemeindeverhättniffe zur Grundlage dienen sollte und eine Anerkennung der wesentlichsten Ansprüche in sich schloß, welche von Seiten der Genoffenschaft gellend gemacht worden waren. Die Grundsätze, von welchen dieser Antrag ausging, bestanden in Folgendem: Die Gemeinde verbleibt in allen nicht unmittelbar Ln das religiöse Gebiet gehörenden Angelegenheiten in ungetrenntec Einheit und unter Leitung eines einzigen Vorstandes. Sie sondert sich in zwei, selbstständige und gleichberechtigte Synagogenverbände, die über Gottesdienst und Religionsunterricht selbstständig zu entscheiden haben. Zu den Bedürfnissen beider Synagogenvereine wird eine angemessene Beisteuer aus der Gemeindekasse bewilligt.und die Beamten beider sind Gemeindebeamten und können nur mit Zustimmung des Gesammtvorstandes von dem betreffenden Verein gewählt werden. — Unter einigen Modifikationen gaben die Bevollmächtigten ihre Zustimmung zu diesen Anträgen zu erkennen und fügten nur noch die Erklärung hinzu, daß eine vorlmifige Erledigung dieser Angelegenheit jedenfalls vor dem l. Iali erfolgt sein müsse, wenn nicht die Mitglieder der Genossenschaft sich gedrungen sehen sollten, ihre Beiträge für die Bedürfnisse der Gesammtgemeinde vorläufig im Interesse der Genossenschaft zurück zu halten. Der Gemeindevorftand beabsichtigte sich der Zustimmung der Mehrzahl innerhalb der Gemeinde zu seinen Anträgen zu versichern, und berief daher zunächst einige einflußreiche Mitglieder derselben, welche außerhalb der Genossenschaft standen, um deren Ansicht über die künftige Gestaltung der Gemeindeverhö'ltniffe, sowie über seine Vorschläge in Bezug auf diese Angelegenheit kennen zu lernen, und sich demnach über den weiter einzuschlagmden Weg mit denselben zu verständigen. (Forts, folgt.) Deutschland's vereinigte Staaten. Oberschlesien, im Juli. Folgende Aktenstücke A B und G dürften den Lesern Ihres geschätzten Blattes nicht unbekannt bleiben, um zu zeigen, wie der §. 11 der Verfassung vom 5. Decbr. v. I., insofern er die Juden betrifft, von unserer preußischen Regierung und dem Ministerium anfgefaßt resp. in Anwendung gebracht wird. — A und B dienen nämlich zur Beantwortung auf die Beschwerde der jüdischen Hausbesitzer der Stadt Rosenberg, die bisher zu den Baulichkeiten der dasigen katholischen Kirche und Zubehör eben so gut wie die katholischen Einwohner daselbst —die evangelischen sind, wie sich von selbst versteht davon befreiet — beitragen mußten. Nun aber glaubten sie nrthnmlicherweise, daß der christliche Staat in den Märztagen wirklich erschüttert worden sei, und daß es der Regierung ernst darum zu thun sein würde, wenigstens die Brosamen der Judcn- Emancipation, welche die Versaffungsurknnde als kleine Ueberreste der Versprechungen vom 19. März zum Scheine bietet, genießbar zu machen. Doch arge Täuschung, es bleibt alles beim Alten; nir uns jedoch ist das nichts Neues, wir haben ja auch einen 11. Marz gehabt, und die Verheißungen vom 18. und 19. März 1848 werden dasselbe Schicksal erleben wie die vom 11. März 1812. Das eigentliche Faktum, was diesmal zur Beschwerde Veranlassung gegeben, war, außer der gewöhnlichen, jährlichen Repartition der Brandgelder und nöthigen Reparaturen der Kirche, noch folgendes. Der katholische Pfarrer gedachter Stadt hat es für nothig befunden, Stallungen auf dem Pfarrhofe zu bauen, und sollte der Kostenaufwand, der mehrere Hundert Thaler betrug, von den katholischen und jüdischen Hausbesitzern beigetrieben werden; letztere apellirten nach fruchtloser Beschwerde bei der Regierung an das Ministerium, und nun vergleichen Sie A und B. — C ist die Antwort der kön. Regierung zu Oppeln auf die Steuerverweigerung des Hrn. Dr. Lcvy, Rabb. der mehr erwähnten Stadt, Der in einer ausführlichen! Eingabe an die Regierung auseinander zusetzen bemühet! war, wie in den §§. 11 und 12 der Verfassung die Gleichstellung der Geistlichen der verschiedenen Konfessionen eine nochwendige Folge der Gleichstellung der Konfessionen selbst wäre, die jüdischen Geistlichen müßten also den christlichen Geistlichen gleich, die Immunität der Steuerbefreiung genießen, doch die Regierung belehrte ihn, die Prämisse sei falsch und also der Schluß unrichtig , denn man denke nicht im Geringsten an eine Gleichstellung, vgl; Sie C. — A. Dem Magistrat gereicht auf die Anfrage vom 25» v. M. . betreffend die Verpflichtung der dortigen Inden-Gemeinde zu t>cn Feuerversichernttgs-Beiträgen für Kirch- und Psarrgebäude, zum Bescheide, daß es nach dem §. 15 des Gesetzes vom 11. März 1812, dann §, 5 des Gesetzes vom 81. August 1816 und dann Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 184? keinen Zweifel unterliegen kann, daß die jüdischen Grundbesitzer zu denjenigen kirchlichen Sachen,^namentlich zu Baubeiträgen verpflichtet sind, welche nach Maßgabe des Grundbesitzes vertheilt werden. Hierin ist auch durch das Gesetz vorn 6. April pr» nichts geändert. Oppeln, 26. Fcbr. 1849. Königliche Regierung (Wlheilung des Innern), gez. Heidfeld» An den Magistrat zu Rosenberg. B. Auf die von Ihnen an den mitunterzeichneten Minister des Innern gerichtete Vorstellung vom 21. April c. a. wird Ihnen eröffnet, daß Ihre Beschwerde gegen die hierbei znrückgehende Verfügung der ken. Regierung zu Oppeln vom 26. Febr. «. nicht begründet ist. Der §. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 184? bestimmt: ,,daß die ansaßigen jüdischen Mitglieder einer Stadt" oder Dorfgemeinde verpflichtet bleiben, die nach M a ß g a b e des G t u n d b osi tz es zu entrichtenden Beiträge zur Erhaltung der Kirchensysteme zu tragen. Das Gesetz vom ‘>3. Juli 184? hat also die gleichlautende Vorschrift des Gesetzes vom 1h März 1812 , ausdrücklich bestätigt. — Die Verfassungs-Urkunde vom 5. Debr. v. I. enthält keine Bestimmung, die mit der erwähnten Vorschrift der Gesetze vom 11. März 1812 und 23. Juli 184? in Widerspruch stände,, vielwenigec , ist darin eine ausdrückliche Aushebung derselben enthalten, wie solche nach §'. 59 der Einleitung zum allgenr» Landrecht zur Entkräftung eines bestehenden Gesetzes erforderlich ist. Ueberdies ist der Fall, um welchen es sich hier handelt, bereits längere Zeit vor Erlaß der Verfassung eingetreten, und kann mithin nach den Bestimmungen derselben nicht benrtheilt werden, da nach §. 14 der Einleitung zum attgem. Landrecht neue Gesetze auf schon früher vorgefallene Begebenheiten nicht angewendct werden sotten. Wollten die Behörden Sie dessen ungeachtet von den in Rede stehenden, Ihnen nach Maßgabe Ihres Grundbesitzes zur Last fallenden Baubeiträgen entbinden, so würden diese Beitrage auf die übrigen dortigen Eingesessenen reparlirt, und von diesen noch außer denjenigen, zu denen sie die bisherige Gesetzgebung verpflichtet eingezogen werden müssen. Für ein solches Verfahren würde es aber an aller gesetzlichen Grundlage fehlenunb den dortigen katholischen Einwohnern also begrün-

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