Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1849
- Issue
- 27 (7.7.1849)
- Date
- 1849-07-07
- Page
- Spalte 423-424 (sequence 4)
- Language
- German
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423 Studien. Die Philonische Philosophie. 424 Hebdoma de eröffne," so daß eine Jubilade eigentlich nur 49 Jahre umfaßte. Hiermit wäre nun auch der von uns erhobene Einwand beseitigt und die Annahme einer Jubelfeier zur Zeit des zweiten Tempels wohl statthaft. Und fürwahr, wie sehr auch die Richtigkeit des Ausspruches des R. Jehuda m Bezug auf die v orexi lische Zeit zu bezweifeln steht,so scheint sie doch in Beziehung auf-die nach exill sche Periode außer aller Frage," besonders wenn- 24) imbi jtok nta> D^on rw, loc. cit. — 25) „Entscheidend ist, daß Lev. 25, 10 f. das 50. Jahr Vicht nur ausdrücklich als das Jubeljahr genannt, sondern davon auch B. 6 die 49 Jahre, welche 7 Sabbatsjahre auswachen, bestimmt unterschieden sind" (Winer, RW. 1. c.). Jnvessenist dies noch kein unwiderleglicher Beweis gegen R. Juda, da die Schrift hier von der Einführung der Jubiladen, also zunächst vom ersten von Israel nach seinem Einzug in Kanaan zu feiernden Jubeljahr spricht, das unbestreitbar nur das 50. gewesen sein konnte; das giebt auch R. Juda zu. Sein Widerspruch beginnt erst in Bezug der folgenden Jubiladen; hier entsteht allerdings die Frage, ob z. B. die zweite Jubilade erst vom 51. Jahre an zu zählen sei, oder ob das Jubeljahr selbst, das in der ersten Jubilade allerdings nur das 50. war und sein konnte, zugleich auch als 1. der kommenden Hebdomade mithin auch Jubilade gezählt werden solle. Jedenfalls würde dann das 7. Feierjahr von dem darauffolgenden Jubeljahr unterschieden bleiben. 26) Der Umstand, daß, wie es sich von selbst versteht (siehe folgende Anmeck.) während des Exils keine Jubelfeier stattgesunden, dürfte vielleicht veranlaßt haben, daß man auch nach der Rückkehr aus dem Exil bei der einfachern Zählung nach Hebdomaden beharrte. Um jedoch auch nicht gegen die pentateuchische Vorschrift zu verstoßen, führte man das Judaische System der Doppelzählung des Jubeljahres ein, so daß die Hebdomaden keine Unterbrechung erlitten. — 27) yrwy Dntyyi dkd yrw ' np HDD w rvn 'Dl 'hyr* N'jon (=) HND, 'Ar. 12 b. — ud UM nenn ny ifißHpt ‘ Hltai'l ib. — Selbst die Deutung des R. Rach man; r7ip^ nita? uv (»*>•) ändert an der Sache nichrs, da diese Deutung nicht das Faktum selbst, sondern nur dessen Ursache in Frage stellt; ihre eigene Richtigkeit wird aber fraglich, wenn sie nur auf die mehr als gewagte Behauptung: mirr> U"D ttta Wl NH (ib. 33 a) sich stützen kann. Denn der unumstößlichen Thcttsache vom Schemitta-Charakter der Jahre 169 und 30 ante gegenüber, kan'n die Angabe pBE&y Uv Nlty 'DD ntam, durchaus nur auf dem Ausspruche des R. Juda beruhen. Dasselbe gilt auch von Maimuni, der einerseits sagt: rw nsnpr ' niDDt7 yD&y «Di 4 'oi ttiiy n*?y D^Dnn (Schemitta we-Job. X, 3), und andererseits wieder behauptet: yn&y W ]'JDD rf?iy WM tan (»*>.7)5 letzterer Ausspruch müßte denn als auf die nachexilische Zeit keine Beziehung habend, aufgesaßt werden. Siehe übrigens ^^7v *pD ibid. sub voc. not, wo eine Lösung der vielfachen Widersprüche in Betreff des fraglichen Gegenstandes versucht wird. — Jrcrhümlich laßt De Wette (I. c.) die Geonim den Ausspruch d. R. I. sanktioniren; die von den G. erwähnte Tradition» daß man nur Hebdomaden gezählt habe, bezieht sich lediglich auf die Zeit des Exils (}nno. vv tfta rnnro pi * 'di irta tvüat/ t6tt 'di ru» o’jntsri 'Dl -rwnnao (Maim. ib.), keineswegs aber auf die Zeit des Tempeldestandes. Bergl. Winer 1. v. — Siehe auch man jene Stellen im Talmud berücksichtigt, die positiv von einer Beobachtung der Jubeljahre nachher Rückkehr aus dem Exil sprechen." Wir wollen jedoch diesen Gegenstand hier nicht weiter verfolgen; für unfern Zweck genügt, durch die Hinweisung auf die HiNel'sche Anordnung in Betreff des Einlösungsrechtes verkaufter Erbgrundstücke die Geltung dieses Rechtes zur Zeit HiUel's außer Frage gestellt und dadurch den Maaßstab zur Beurtheilung der Wirksamkeit desselben als Nasi um etwas erweitert zu haben. Wenigstens dürfte nunmehr unumstößlich nach gewiesen fein, daß Hillel's kühnes Eingreifen in die mehr und mehr sich verwickelnden religiösen Zustände seines Volkes keineswegs blos erleichternde Modifikationen zum Zwecke halte, sondern daß im Gegencheil vielmehr dieses Eingreifen auf dem unwandelbaren Vorsatz beruhte, der durch die politischen Mißverhältnisse auch ihrerseits stack getrübten religiösen Verfassung mit aller Kraft wieder aufzuhelfen. Hillel's Reformen, wenn man seine im göttlichen Gesetze begründeten Anordnungen so nennen darf, gingen nicht darauf aus, die Lehre dem Leben, sondern dieses jener anzupaffen. Wie verschieden auch die von ihm angewandten Mittel waren — der Zweck war stets derselbe. — (Beschluß folgt.) Die Philonische Philosophie, in ihren Hauptmomenten dargesielli, von Dr. M. Wolff. «Fortsetzung.) Der luyog ist uns nach dem Ganzen erschienen als der vovg tov 7tciVTos, als die das ganze All schaffende, belebende, durchdringende Vernunft Gottes. Wir haben jetzt noch sein Wirken auf dem Z eistigen Gebiete kennen zu lernen und daher IflL die Geistesphilosophie Philo's zu betrachten. Der menschliche Geist ist der schönste Abglanz Gottes (ciTüavyciG^ci d'sov) ]u in ihm offenbaret sich auf die vollkommenste Weise der göttliche Geist. Seiner Vernunft nach ist der Mensch daher in innigster Verwandtschaft gebildet mit dem göttlichen koyog545 sie T)V") zu Maim. loc. cit. sub voc. — In feinem Rechtsgutachten i'ctabnn HDWn nrUN Brünn f. 55 aii.b) läßt sich Maim. über den fraglichen Gegenstand näher aus.— 44) Aehnlich bei denRabbknm: U 45) nag dvd'gtonog %atd xr\v Sidvoiav consLcoTai &s[cp koy(py Trjg [ictxceQlccg (pvesoog tnfiaynov 7] uTtocnctGiict dnuvyccGiicc yzyovcos* De muad. opif. 47.