Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 1849
- Issue
- 27 (7.7.1849)
- Date
- 1849-07-07
- Page
- Spalte 419-420 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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419 Studien. Hillel der Aeltere. 42V Bodenbesitz in Palästina können wohl als M i t grund seiner Einführung betrachtet werden. Daher erstreckt sich das Emlösungsrecht sogar auch auf Häuser, in sofern diese mit der Agrikultur in irgend einer Beziehung stehen; nur Häuser in ummauerten Städten, die — als Festungen oder auch nur Hatbfestungen — der Natur der Sache nach, mit dem Ackerboden weniger in Beziehung kommen, machest hiervon eine Ausnahme, indem bei ihnen Kev. ib. 19 ff.) das Einlösungsrecht nur auf das erste Jahr nach ihrem Verkauf sich beschränkt, nach Ablauf dessen — wenn von Seilen des Verkäufers oder eines seiner nächsten Blutsverwandten keine Reklamation erfolgt ist — nicht nur das betreffende Recht völlig erlischt, sondern auch das Eintreffen eines Jubeljahres an der Giltigkeit des Verkaufes nichts ändert. Daß unter solchen Bewandtnissen bei dergleichen Verkäufen der letzte Tag des ersten Jahres nach dem Verkauf den betreffenden Käufer ein kritischer war, ist leicht begreiflich. Hing von diesem Tage doch die letzte Entscheidung darüber ab, ob er das gekaufte Haus sein Eigenthum nennen könne oder nicht; die vorhandene Möglichkeit, so nah' am Ziele noch zu scheitern, mußte sein Gemüth um so mehr beunruhigen. In der That erzählt die Mi sch na, daß in solchen Fällen die Käufer sich an dem betreffenden Tage zu verstecken pflegten, um dem Verkäufer die Zurückgabe des Kaufgeldes unmöglich zu machen und dadurch das gekaufte Haus sich als Eigenthum zu sichern/ Diesem Unweftn zu steuern, trat nun Hillel. aus und setzte durch ein Senatuskonsult fest, „daß fortan der betreffende Verkäufer die erhaltene Kau fsumme nur beim Gerichte zu deponiren brauche, um von seinem Stammgut wieder Besitz ergreifen zu dürfen"/ Dieser Mischnabericht, an dessen Zuverlässigkeit um so weniger zu zweifeln ist, als er nur en passant mitgetheilt wird, ist von höchster Wichtigkeit für die Geschichte jener Tage; denn wenn er auch, von rein wissenschaftlicher Seite aufgefaßt, noch keineswegs beweist, daß zur Zeit des zweiten Tempels auch die Jubelfeier ftattgefanden habe/ so beweist er doch wenigstens, eigene Sitte hatten, nach Ze acht Jahren eine neue Theilung des Landes vorzunehrnen. Da ist der biblische Jodel denn doch zweckmäßiger. — 5) Wir sprechen diese Vermuthung hier aus, ohne dafür eine andere Gewähr zu haben, als die Erwägung, daß vermöge des Hum anitatsPrinzips der mosaischen Verfassung, das im Staat leben keinen Unterschied zwischen Einheimischen und Fremden kennt, es ohne die Institution des Jubeljahres — leicht hätte kommen können, daß der von Israel ero&tcte Boden auf dem Wege des Kaufes in aridere Hände überging. — 6) mtw ns * ttnn iwy nw dv> ]m) rrn rWNnz f? Urin, 'Arach. 31b. —?) niti ' muh1? wijna &6in «nw (ptn bbn ppnn 0)).)i nHrrnN -ow 8) Nach der Tradition, welche lehrt, daß das Eirilösungsrecht von dem Stattflnden der Jubelfeier bedingt sei (3’M * 'di jnu iüiw jqd runu. nun« <rm> pN wie sehr Jene irren, welche die mosaische Konstitution, namentlich in der fraglichen Beziehung, in das Reich der Phantasie verweisen möchten, die sich nicht scheuen zu behaupten, der mosaische Starrt sei nie, auch nicht auf kurze Zeit verwirklicht worden/ Welche Mühe sich auch politisirende Pedanten geben, die Uuausführbarkeit. der pentateuchischen Staatsverfassung zu beweisen, immer und ewig sind es die Agrargesetze, an die sie sich anklammern müssen, um ihrer Behauptung auch nur einen Schein von Wahrheit zu verschaffen. Steht aber die Tharsache fest, das Sabbatjahr und Einlösungsrecht, diese beiden wichtigsten Momente der Agrargesetze,^ selbst in der schwierigsten Zeit, unter den verwiEeltsten Verhältnissen in vollster Geltung bestanden; ist es geschichtlich erwiesen, daß gerade die bewährtesten und einsichtsvollsten Patrioten für die Aufrechthaltung, Unverletzlichkeit und Ungetrübtheit der fraglichen Gesetze geeifert haben: so sind nicht nur jene Hyperkritiker ad absurdum geführt, sondern gewinnt überhaupt die mosaische Staatsverfaffung eine ganz andere Anschauung. Insofern wir jedoch es hier zunächst mit der Hille loschen Zeit zu thun haben, müssen wir uns auf die unserm Gebiete näher liegende Frage beschränken, ob zur Zeit des zweiten Tempels auch die Jubelfeier (Lev. loc. eit.) stattgefunben habe. Der bereits mitgetheilte Bericht der Mi sch na über die Hi llel'sche Verordnung in Betreff des Einlösungsrechtes verkaufter Grundstücke kann, wie schon oben bemerkt, nicht als Beweis für die Stattsindung der erwähnten Feier gelten, und zwar schon darum nicht, weil er (der Ber.) nur von der Ausrechthaltung eines Gesetzes spricht, das dem jrw bniviKy pn I'Dn prw noin ny m W-i. 29 a 5 Maim. Schenütta we- Jobel 10, 9), würde es dies allerdings beweisen. Vgl. Tosafot 'Arach. 31 d, sub voc. “ppnn. — In Bezug auf die v orexi lische Zeit laßt sich nicht mit Sicherheit ermitteln, ob die Jubelfeier regelmäßig stattgefunden. Gesenius (Komm, über Jes. 61, 1) und Winer (RW. S. 625) wollen in Jes. loc. eit. eine Spur vom Jodel finden; Sachs (Kerem Chemed 7, 130) desgleichen in Jes. 58, 1. ff. — Wir möchten, gegen Gesen. und Win er noch Jes. 3.7, 30 hinzufügen, weil die Worte: „rwn ‘TDK nv^i^'n NM?- ' dw. n'wn * j-pbd kaum an etwas Anderes als an ein SchemitLa-J'ahr, auf das zugleich ein Jubeljahr folgt, denken lassen. Siehe Levi ben Gerson's Komm, zu 2 Reg> 19, 29; Me'i'r /trama in seinem Urim we- Tummim zu Jes. loc. eit. — Aus Jer. 34, 8 ff. läßt sich nichts für Jobel erweisen, ebensowenig aus Ezech 7,12 ff.; wohl aber aus ib. 40, i: fcnrft IWyu * HWH mm, und ganz besonders aus ib. 46, 17: 'oi mm fü&7 "?y. ■— 9) Berthe au; siehe Raum er!«>c. eit. — 10) Gegen die alle 7 Jahre wiederkehrende Schemitta, wie geam das Einlösungsrecht, das den Kauf von Grundstücken in steter Schwebe erhält, ist in der Lhat das nur alle 50 Jahve eintreffende und voraus zu berechnende I u b erfahr, in agrarischer Beziehung, von geringerer Bedeutung» Der Maßstab für die mosaischen Agrargesetze ist also nach jenen zu bestimmen» —