Der Orient
- Journal
- Der Orient
- Volume
- 10 (1849)
- Issue
- Heft 25 (23.6.1849)
- Date
- 1849-06-23
- Page
- Seite 119 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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119 zu Z aus höchst-, zu f aus bcc mittel- und zu J aus der mederstbesteuerten Klasse der Gemein degtieder gewählte Schatzungsbehörde, welche in Gemeinden, die nicht über 20 Familien zählen, aus 3, in Gemeinden von über 20 bis 50 Familien aus 6, und in solchen von über 50 Familien aus 9 Mitgliedern zusammengesetzt ist. Zu gleicher Zeit können Vater und Sohn, Brüder und Schwäger, Schwiegervater und Schwiegersohn nicht Mitglieder der Schatzungsbehörde sein. Werden in einer Wahl gleichzeitig solche Personen gewählt, so geht derjenige vor, welcher die meisten Stimmen erhielt und im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die Wirksamkeit dieser Schatzungsbehörde erstreckt sich auf die Dauer von 3 Jahren, nach deren Umlauf dieselbe durch Wahl erneuert wird. Die angehenden Mitglieder sind abermals wählbar. Wird die Stelle eines Mitglieds der Schatzungsbehörde durch Tod, Wegzug oder Rücktritt vor dieser ordentlichen Erneuerung erledigt, so bestimmt der Synagogenrarh, für dasselbe^bis dahin einen Stellvertreter. Z. 10. Die Mitglieder der Schatzungsbehörde werden von dem Amte durch Handgelübde verpflichtet. §. 11. Alle drei Jahre versammelt sich die Schahungsbehörde, um das Schatzungskapital eines jeden Gemtindegliedes nach ihrem besten Wissen und Gewissen festzusetz-m. Jedem Gemeindegliede wird sofort der Betrag seines Schatzungskapitals eröffnet, und es hat sich sogleich während der Sitzung der Schatzungsbehörde, dringende Verhinderungsfälle ausgenommen^ über die Anerkennung desselben zu erklären. Erhebt der Steuerpflichtige Einsprache gegen die Festsetzung seines Steuerkapitals und findet die Schatzungsbehörde keinen Grund von ihrer Schätzung abzugehen, so steht dem Steuerpflichtigen das Recht zu, nach vorgängiger ordnungsmäßiger Beeidigung, die Größe seines Vermögens selvst cwzugeben, und es Hirt sich nach dieser Angabe die Schatzungsbehörde zu richten. Die Schatzungsbehörde führt ein vollständiges Protokoll, welches von sämmtlichen Mitgliedern zu unterschreiben ist.' § 1l2. Das auf die vorstehende Weise bestimmte Schatzungskapital bleibt in der Regel unveränderlich auf t»ie Dauer von 3 Jahren. Das Schatzungskapital der wahrend dieser Zeit neu einrretenden Gemeindeglieder wird besonders bestimmt. Im Falle der Verehelichung eines Gemeindeglicdes wird das Schätzuagskapital von seinem uab seiner Ehefrau Vermögen aufs neue festgesetzt und zugleich das Einkaufsgeld von dem von der Frau beigebrachreu, sowie von demjenigen Vermögen erhoben, welches das Gemeindeglied der Verehelichrmg wegen erhält. Die Aemter haben vor Ausfertigung des Beschlusses über Ertheilung des Bürgerrechts oder des Trauscheins, die Israeliten anzuweisen, vorher die Einkaufsgelder bei der israelitischen Gemeinde zu entrichten und sich ihr Schatzungskapital sestsetzen zu laffcn. Ebenso wird das Schahungskapital von einer, einem Gemeindegliede während der dreijährigen Schatzungsperiote anerfalUnen Erbschaft festgesetzt. Dagegen ist auch während der dreijährigen Schatzungsptricde das Schatzungskapilal eines Gemeindegliedes um denjenigen Betrag zu vermindern, welchen dasselbe zum Behufe der Verehelichung einer Person von seinem Vermögen abgegeben hat. Der Schatzungsbehörde steht es außerdem frei, in besonderen Fallen, namentlich bei notorischen namhaften Vermögensverlusten, das Schatzungskapital ei,»Es Beitragspflichtigen auch während der 3 Jahre herabzusetzen. §* 13. Beitragspflichtig sind r 1) alle aktiven Bürger ohne Unterschied, ob solche im ledigen Stande sich befinden oder verheirathet sind; 2) die volljährigen Gewerbetreibenden Israeliten männlichen und weiblichen Geschlechts, welche ihr angeborenes Bürgerrecht noch nicht angetreten oder die Bürgerannahme nicht erhalten haben, und zwar zur Hälfte, sowohl in Ansehung des Betreffnisses des Personalbeitrags, als rücksichtlich des Schatzungskapitals; 3) die Witwen, rücksichtlich welcher die gkeiche Bestimmung von Absatz 2 gilt; 4) die volljährigen Israeliten, welche ihr angeborenes Bürgerrecht noch nicht angetreten oder die Bürgerannahme nicht erlangt haben und kein Gewerbe treiben, wenn sie wenigstens ein Vermögen von. 5000 fl. besitzen und zwar höchstens mit 25 fl. jährlich; .5) Minderjährige sind nur dann beitragspflichtig, wenn sie wenigstens ein Vermögen von 10,000 fl. besitzen und zwar höchstens mit 20 fl. jährlich. Der in diesem, sowie in dem Absätze Nr..4.erwähnten Klaffe von Beitragspflichtigen ist jedoch die Wahl überlassen, ob dieselben die Festsetzung des Beitrags nach den obenerwähnten Bestimmungen bewirken Sassen oder sich der regelmäßigen Schatzung nach dem Vermögen unterwerfen wollen. So lange eine Verlafferischaftsmosse noch unverlheilr ist, werden die Gemeindebeiträge von derselben nach dem vollständigen Schatzungskapital des Erblassers erhoben. 6) Rabbiner, Rabbinatskandidaten und Rab-hinatsverweftr, Schullehrer, Schulverwalter, Schulkandidaten und Vorsänger, wenn sie kein bürgerliches Gewerbe nebenbei treiben, sind durchaus beitragsfrei, ohne Unterschied, ob dieselben in der Gemeinde, in welcher ihnen das Bürgerrecht zustcht, oder in einer andern an gestellt sind, und ohne Unterschied, ob sie überhaupt eine Dienststellung haben. Diese Befreiung findet auch rücksichtlich der Einkaufsgelder und aller sonstigen zur Gemeindekasse fließenden Abgaben statt. Gemnndeschreiber genießen eine gleiche Befreiung, jedoch nur in den Gemeinden, für welche dieselben angestellt sind'. 7) Die in dem vorhergehenden Absätze ausgesprochene Befreiung der erwähnten Bediensteten erstreckt sich auch auf ihre Witwen, insofern dieselben kein bürgerliches Gewerbe treiben. §♦ 14, Die Ortsabwesenden Israeliten sind zu den Gemeinde- und Bezirksbedürfnissm ihrer Heimatsgemeinde, nicht aber ihres Aufenthaltsortes beitragspflichtig. §. 15. Nach Maßgabe der nach den obigen Bestimmungen festgesetzten Schatzungskapitalien und mit Berücksichtigung des auf die einzelnen Häupter umzulegenden Antheils (Personalbeitrags) hat der Synagogenrath im Monat November jeden Jahres das Umlagen gister für das folgende Rechnungsjahr, vom 1. Januar an gerechnet, zu entwerfen. §. 16. Der nach den vorstehenden Bestimmungen gefer-